Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

100 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
gebührentarif und Tarifteil II die besonderen Bestimmungen, die 
Entfernungen, die Frachtsätze und die Ausnahmetarife. 
Das Tarifschema hat folgende Einteilung: 
Stückgut 
EEE | Ermäßigte We Allgemeine | „Ermäßigte 
Silgut-Klasse . Eilgut-Klasse | Stückgut-Klasse ]_ Stückgut-Klasse_ 
m IT 8 7] 
nn 7 Wageniadungen a . 
a Frachtsätze für alle Güter, ausgenommen Kohlen und Koks a 
| As An] A | B [Bao B | G |°| 6 | Ds] Dao| D Es [Bu E |Fıo| Fı 
Den Wagenladungsklassen A—F ist ein Mindestgewicht von 
15.000 kg zugrunde gelegt. Eilgutwagenladungen von Gütern, die 
nicht nach Klasse IIe tarifieren, werden nach den Wagenladungs- 
klassen A, Ay oder Az unter Anrechnung des Doppelten des der 
Frachtberechnung zugrunde liegenden Gewichtes berechnet. 
Die Gütereinteilung zerfällt in zwei Teile: für Stückgüter und 
für Wagenladungsklassen; von den Stückgütern sind alphabetisch 
nur jene Güter angeführt, die nicht der allgemeinen Stückgutklasse 
angehören, bei den Wagenladungsklassen wieder nur jene Güter, 
die nicht nach Klasse A tarifieren, z. B.: 
Wagenladungsklassen: 
Klasse B Klasse € Klasse D ' Klasse E Klasse F 
Eier Kalk, schwefelig Kohlensäure Kalk, phosphor- Kalkschlamm 
Butter saurer u, doppelt flüssige saurer, aus (kalkhaltige 
schwefeligsaurer, Knochen gefäll- Rückstände), 
or auch getrocknet, 
flüssig oder pul- ter gemahlen oder 
verförmig gesiebt 
Außerdem bestehen Ausnahmetarife, Durchfuhrausnahmetarife 
für verschiedene Güter‘ von Öösterreichisch-deutschen, tschechisch- 
deutschen und polnisch-deutschen Grenzstationen nach holländisch- 
deutschen, belgisch-deutschen und französisch-deutschen Grenzsta- 
tionen, sowie von den erstgenannten Grenzstationen für Güter zur 
Ausfuhr über See. 
In Österreich teilt der Eisenbahngütertarif vom 1. Juli 1926 
die Eilgüter in gewöhnliche Eilgüter mit den Klassen 1 bis 3 und 
ermäßigte Eilgüter mit den Klassen 4 bis 6; die Klassen 1 und 4 
sind für Stückgüter, 2 und 5 bei Frachtzahlungen für mindestens 
5 t für Frachtbrief und Wagen und die Klassen 3 und 6 für solche 
von mindestens 10 t. 
Die Frachtgüter werden eingeteilt in die Klassen 7 bis 31, 
und zwar sind die Klassen 7, 9 und 11 für sperrige Güter unter 
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