100 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
gebührentarif und Tarifteil II die besonderen Bestimmungen, die
Entfernungen, die Frachtsätze und die Ausnahmetarife.
Das Tarifschema hat folgende Einteilung:
Stückgut
EEE | Ermäßigte We Allgemeine | „Ermäßigte
Silgut-Klasse . Eilgut-Klasse | Stückgut-Klasse ]_ Stückgut-Klasse_
m IT 8 7]
nn 7 Wageniadungen a .
a Frachtsätze für alle Güter, ausgenommen Kohlen und Koks a
| As An] A | B [Bao B | G |°| 6 | Ds] Dao| D Es [Bu E |Fıo| Fı
Den Wagenladungsklassen A—F ist ein Mindestgewicht von
15.000 kg zugrunde gelegt. Eilgutwagenladungen von Gütern, die
nicht nach Klasse IIe tarifieren, werden nach den Wagenladungs-
klassen A, Ay oder Az unter Anrechnung des Doppelten des der
Frachtberechnung zugrunde liegenden Gewichtes berechnet.
Die Gütereinteilung zerfällt in zwei Teile: für Stückgüter und
für Wagenladungsklassen; von den Stückgütern sind alphabetisch
nur jene Güter angeführt, die nicht der allgemeinen Stückgutklasse
angehören, bei den Wagenladungsklassen wieder nur jene Güter,
die nicht nach Klasse A tarifieren, z. B.:
Wagenladungsklassen:
Klasse B Klasse € Klasse D ' Klasse E Klasse F
Eier Kalk, schwefelig Kohlensäure Kalk, phosphor- Kalkschlamm
Butter saurer u, doppelt flüssige saurer, aus (kalkhaltige
schwefeligsaurer, Knochen gefäll- Rückstände),
or auch getrocknet,
flüssig oder pul- ter gemahlen oder
verförmig gesiebt
Außerdem bestehen Ausnahmetarife, Durchfuhrausnahmetarife
für verschiedene Güter‘ von Öösterreichisch-deutschen, tschechisch-
deutschen und polnisch-deutschen Grenzstationen nach holländisch-
deutschen, belgisch-deutschen und französisch-deutschen Grenzsta-
tionen, sowie von den erstgenannten Grenzstationen für Güter zur
Ausfuhr über See.
In Österreich teilt der Eisenbahngütertarif vom 1. Juli 1926
die Eilgüter in gewöhnliche Eilgüter mit den Klassen 1 bis 3 und
ermäßigte Eilgüter mit den Klassen 4 bis 6; die Klassen 1 und 4
sind für Stückgüter, 2 und 5 bei Frachtzahlungen für mindestens
5 t für Frachtbrief und Wagen und die Klassen 3 und 6 für solche
von mindestens 10 t.
Die Frachtgüter werden eingeteilt in die Klassen 7 bis 31,
und zwar sind die Klassen 7, 9 und 11 für sperrige Güter unter
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