110 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
die sich in der angegebenen Menge im Falle von angeblichem Manko
oder Beschädigung ergeben sollten. „Not accountable for chart
delivery‘ ist nichtig, wenn die Zahl der Kolli in der B/L angeführt
ist. Die Klausel schützt den Verfrachter nur vor Folgen, wenn kein
tadelnswertes Verhalten von seiner Seite oder der seiner eigenen
Leute vorliegt. In den Vereinigten Staaten von Amerika ist die Zu-
lässigkeit von Klauseln gesetzlich genau begrenzt (Harter Act vom
13. Februar 1898); darnach ist jede Freizeichnung von der Verant-
wortlichkeit für Fahrlässigkeit, für Mängel und Irrtum bei Verladung,
Verstauung und Verwahrung sowie für Mängel an Sorgfalt bei Ab-
lieferung ungesetzlich und mit Geldstrafen bedroht.
Im allgemeinen besteht nach deutschem Recht Skripturhaftung
des Reeders aus dem Empfangsbekenntnis des Konnossements, d. h.,
er hat Gewähr zu leisten „für die Richtigkeit der Konnossement-
angaben in bezug auf die Identifizierungsmarken, Bezeichnung,
Menge, Masse, Gewicht, Beschaffenheit der Ladegüter (Wüstendörfer).
Dagegen stellt das Empfangsbekenntnis des englischen Konnosse-
ments ebenso wie auch jenes nach französisch-italienischem Recht
in der Regel nur einen Prima-facie-Beweis dar, der sohin durch einen
Gegenbeweis des Reeders widerlegbar ist.
Diese der Verkehrssicherheit entgegenstehenden Verschieden-
heiten des Konnossementrechtes in den einzelnen Staaten haben zu
mannigfachen internationalen Vereinbarungen geführt, die zuletzt in
den „Hague Rules 1921‘ niedergelegt worden sind; sie wurden nach
mehreren Abänderungen vom Comit& Maritime International im
Jahre 1922 unter der Bezeichnung „The Hague Rules 1922“ als
„Base d’une Convention Internationale‘ den beteiligten Regierungen.
zur Beschlußfassung unterbreitet.
Die Hague Rules fußen im allgemeinen auf anglo-amerikanischem
Seerecht, insbesondere auf dem Harter Act. Sie bestimmen den
Carrier als Aussteller des Konnossements; dieses soll erst nach
Verladung am Bord ausgestellt werden (Shipped-B/L), doch kann ein
Rechtsdokument (document of title), das die Übernahme der Ware
bestätigt, nach Verladung durch Beisetzung des Namens und des
Datums der Verladung in ein Shipped-B/L umgewandelt oder über-
haupt gegen ein solches umgetauscht werden. Das Konnossement gilt
als Prima-facie-Beweis; es besteht Zwangshaftung des Carrier für die
Sorgfalt in bezug auf seine Tüchtigkeit und Ladungsbehandlung,
Nichthaftung für nautisch-technische Verschulden (Wüstendörfer).
Durch Vereinbarungen zwischen den größeren Schiffahrts- und
Eisenbahngesellschaften ist es ermöglicht worden, daß über Trans-
porte, bei denen zwei oder mehrere Schiffahrtsgesellschaften oder
eine Schiffahrtsgesellschaft und eine Eisenbahn erforderlich sind,
nur ein Konnossement ausgestellt wird. Solche Konnossemente be-