Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

III. DER KAUFM. NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 115 
halten einen direkten Verkehr mit Nord- und Ostseehäfen auf Grund 
von Durchkonnossementen, 
Die Tarife der Flußfrachten verstehen sich für 100 kg und sind 
natürlich bedeutend niedriger als jene der Eisenbahnen. Die Fluß- 
und Kanalschiffahrt eignet sich daher hauptsächlich für die Beförde- 
rung minder wertvoller Massenartikel, die eine hohe Fracht nicht 
vertragen; anderseits erfordert der Wassertransport eine bedeutend 
längere Zeit als der Eisenbahntransport und ist auf den meisten 
Wasserlinien im Winter infolge des Zufrierens oder des niedrigen 
Wasserstandes auf mehr oder weniger lange Zeit unterbrochen. 
6. DIE TRANSPORTVERSICHERUNG 
Die Sachenversicherung beruht auf der Vereinigung vieler, die 
der gleichen Gefahr ausgesetzt sind, zu einer Gefahren- oder Verlust- 
gemeinschaft; jeder von ihnen befürchtet die Möglichkeit, von einem 
Nachteile betroffen zu werden, und zahlt zu dessen Abwendung einen 
Betrag, die Prämie, ein. Tatsächlich wird nur eine geringe Anzahl von 
dem befürchteten Schaden betroffen, so daß diese von den ein- 
gezahlten Prämien entschädigt werden können. Der Schaden muß 
daher bei jeder Versicherung auf einem Zufalle beruhen, seine 
Herbeiführung darf von den Beteiligten nicht beabsichtigt werden. 
Eine Sachenversicherung wird deshalb auch nie zu einem Gewinn 
für den Versicherten werden dürfen; daher wird nur der ver- 
ursachte Vermögensschaden ersetzt, auch wenn die Versicherungs- 
summe den wirklichen Wert des versicherten Gegenstandes übersteigt 
(sogenannte Überversicherung) oder wenn derselbe Gegenstand mehr- 
mals versichert worden ist (Doppelversicherung). Die Sachenver- 
sicherung bezweckt daher, zum Unterschiede von der Lebensver- 
sicherung, stets eine Schadensgutmachung. 
Die für den wirtschaftlichen Verkehr wichtigsten Zweige der 
Sachenversicherung sind die Feuerversicherung und die Transport- 
versicherung. 
1. Die Feuerversicherung bezweckt die Schadloshaltung des 
Eigentümers von beweglichen und unbeweglichen Gütern gegen Ver- 
luste, die ihn durch Brand, Blitzschlag oder Explosion treffen können. 
Die Prämie hiefür wird in der Regel jährlich entrichtet und richtet 
sich nach der Höhe der Versicherungssumme und der Feuergefähr- 
lichkeit des versicherten Objektes. Ist der Schaden eingetreten, so 
wird der wirklich entstandene. Schaden bis zur Höhe der Versiche- 
rungssumme vergütet. Falls jedoch die Sache unter ihrem Werte ver- 
sichert war (Partialversicherung), wird der Schaden nur verhältnis- 
mäßig ersetzt, es wäre denn, daß die volle Schadensvergütung bis zur 
Höhe der Versicherungssumme ausbedungen wurde (premier risque- 
Versicherung).
	        
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