Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

116 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
Hieher gehört auch die Versicherung der lagernden Waren; sie 
wird der Einfachheit halber gewöhnlich in der Weise vorgenommen, 
daß der Eigentümer eines Warenmagazins die darin lagernden Waren 
mit einem bestimmten Betrage für eine bestimmte Zeit versichert, 
wenn auch nicht immer Waren bis zu diesem Wert eingelagert sind. 
2. Die Transportversicherung bezweckt den Schutz der 
Güter gegen die Gefahren des Transportes. Man unterscheidet die 
Seeversicherung und die Binnentransportversicherung. 
Die Seeversicherung ist der älteste Zweig der Versicherung 
überhaupt; sie reicht in Italien bis in das 14. Jahrhundert zurück und 
hat sich seitdem namentlich in England und in Hamburg entwickelt. 
Für den Handel ist die Seeversicherung auch gegenwärtig der 
wichtigste Zweig der Versicherung, weil die Seetransporte den ver- 
hältnismäßig größten Gefahren ausgesetzt sind. Gegenstand der See- 
versicherung kann sein: das Schiff (Kaskoversicherung), die Ladung 
einschließlich des Reisegepäcks der Passagiere und der Schiffsmann- 
schaft, der Frachtlohn, die Bodmereiprämie!) und der aus der Ladung 
erhoffte Gewinn (imaginärer Gewinn, s. unten). 
Die über den Versicherungsvertrag abgefaßte Urkunde ist die 
Versicherungsurkunde oder Polizze, der Betrag, der im 
Schadensfalle ersetzt wird, die Versicherungssumme. Die Ver- 
sicherung gilt für denjenigen, der sie abschließt; da dieser aber die 
Ware während der Dauer der Versicherung sehr häufig weitergibt, 
so enthält die Polizze, namentlich im Seeverkehr, zumeist die Klausel: 
„Für Rechnung, wen es angeht.“ 
Der Inhalt der Polizze ist gesetzlich vorgeschrieben. Im See- 
verkehr haben sich aber in den einzelnen Ländern bestimmte, auf 
*) Bodmerei ist ein Darlehensgeschäft, bei dem der Schiffer (Bodmerei- 
nehmer) Schiff, Fracht und Ladung oder eines derselben gegen Zahlung 
einer Prämie, den sogenannten Seenutzen, unter der Bedingung verpfändet 
(verbodmet), daß der Gläubiger oder Bodmereigeber sich erst am Bestim- 
mungsort des Schiffes aus den genannten Gegenständen bezahlt machen 
kann. Gehen daher Schiff und Ladung zugrunde, so erlischt jede Verpflich- 
tung zur Rückzahlung; hat das Schiff Seeschaden (Havarie) gelitten, so wird 
das Darlehen nur im Verhältnis des Schadens zurückgezahlt. In der Prämie 
wird somit neben dem Zinsfuß für das Darlehen auch eine Prämie für das 
Risiko der Reise enthalten sein müssen. Die Urkunde hierüber ist der 
Bodmereibrief, Man unterscheidet die uneigentliche Bodmerei, das ist das 
vom Reeder oder Befrachter vor dem Auslaufen des Schiffes zur Ausrüstung 
oder für die Ladung aufgenommene Bodmereidarlehen, und die eigentliche 
oder Notbodmerei, das sind die vom Kapitän während der Reise zur Be- 
streitung dringender Auslagen aufgenommenen Bodmereigelder. Die erstere 
ist ganz außer Gebrauch gekommen, da es heute billigere und einfachere 
Arten der Geldbeschaffung gibt; aber auch die Notbodmerei ist, seitdem 
die Seeschiffahrt fast ausschließlich von großen, kapitalskräftigen Gesell- 
schaften betrieben wird, ein seltenes Kreditgeschäft geworden.
	        
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