118 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Die Höhe der Prämie wird in Prozenten der Versicherungssumme
angegeben?) und hängt ab von der Höhe des Risikos, sohin von der
Beschaffenheit des Schiffes, vom Reiseweg, der Jahreszeit, der Art
der Ware und der Verpackung u. a. m. Die Prämie ist fällig bei Aus-
händigung. der Einzelpolizze, bei Generalpolizzen nach den wöchent-
lich, monatlich oder vierteljährlich vorgenommenen Abrechnungen,
Wird der Transport nicht durchgeführt, so entfällt die Prämie und die
Versicherungsgesellschaft begnügt sich mit einer kleinen Vergütung,
der sogenannten Ristornogebühr (!/,—'/,% der Versicherungssumme).
Die Seeunfälle, die durch die Seeversicherung gedeckt werden
können, sind:
1. Die große oder allgemeine Havarie umfaßt alle Schäden,
die dem Schiff oder der Ladung oder beiden zum Zwecke der Er-
rettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr vom Schiffer oder auf
dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden (Art. 700 DHGB.).
Große Havarei liegt namentlich vor, wenn Waren, Schiffsteile oder
Schiffgerätschaften über Bord geworfen (Seewurf), Maste gekappt
werden, die Schiffsladung ganz oder teilweise zur Erleichterung des
Schiffes in Leichterfahrzeuge übergeladen wird, wenn das Schiff zum
Zwecke der Abwendung des Unterganges oder der Nehmung absicht-
lich ‚auf Strand gesetzt wird oder in einen Nothafen einläuft, wenn
das Schiff gegen Feinde oder Seeräuber verteidigt wird, oder wenn
Schiff und Ladung im Falle der Anhaltung durch Feinde oder See-
räuber losgekauft werden. Über jeden Seeunfall hat der Schiffer im
nächsten Bestimmungshafen oder, wenn er diesen nicht erreicht, im
ersten. geeigneten Orte eine Verklarung vor dem zuständigen Ge-
richte, im Auslande vor dem Konsulate abzulegen. Sie erfolgt auf
Grund des vom Kapitän geführten Tagebuches und enthält einen ge-
nauen Bericht über den Unfall. Das hierüber aufgenommene Protokoll
heißt Seeprotest (prova di fortuna). — Der durch die große
Havarei verursachte Schaden wird auf Schiff, Ladung und Fracht-
gelder verhältnismäßig aufgeteilt; diese Verteilung bezeichnet man
als Dispachieren und wird durch Sachverständige, die sogenannten
Dispacheure*), besorgt. Es soll nach den Gesetzen jenes Landes er-
folgen, in dem Schiff und Ladung getrennt wurden. Man hat daher in
mehreren internationalen Konferenzen einheitliche Regeln, die so-
genannten York—Antwerp rules 1924, aufgestellt, nach denen bei der
Aufmachung der Dispache gleichmäßig vorgegangen wird. Sie be-
steht in der Feststellung des Schadens, der beitragspflichtigen Werte,
3) Nach englischer Usance in s/d %, das heißt so und so viel shillings
und Pence für 100 %,
*) In England sind es Privatpersonen, die sogenannten average adjusters,
in Übersee zumeist die Agenten der Versicherungsgesellschaften, die als
Havareikommissäre fungieren.