I. DER KAUFM, NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 121
Im Versicherungsfalle hat der Versicherte den Schaden der
Versicherungsgesellschaft sofort anzuzeigen und eine Schadens:
rechnung aufzustellen, gleichzeitig durch Belege sein Interesse, den
Unfall und die Höhe des Schadens darzutun und nachzuweisen, daß
der Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist. Zu
diesem Zwecke wird bei der Güterversicherung das Konnossement,
die Verklarung und die Besichtigungs-, Abschätzungs- oder Versteige-
rungsurkunde sowie die Quittung über geleistete Zahlungen anzu-
schließen sein. Nach deutschem Recht (Art. 892) hat der Versicherer,
wenn die Schadensrechnung binnen zwei Monaten nach Anzeige des
Unfalles nicht vorgelegt werden konnte, vorläufig die beiläufig er-
mittelte Schadenssumme auszuzahlen (die sogenannte „Andienung‘“‘).
Der Abschluß der Seeversicherung erfolgt durch Agenten oder
durch Makler an der Börse, bei den großen Versicherungsgesell-
schaften immer häufiger direkt zwischen Versicherer und Ver-
sichertem. In London werden die meisten Versicherungen an der
Versicherungsbörse „Lloyds‘ abgeschlossen.
Der Name stammt von Edward Lloyd, der Ende des 17. Jahrhunderts
in Towerstreet in der Nähe des Londoner Hafens ein Kaffeehaus besaß, das
er 1692 nach Lombardstreet verlegte und das der Treffpunkt aller Inter-
essenten des Londoner Schiffsverkehres (Reeder, Kapitäne, Kaufleute, Ver-
sicherer) war. Die Besucher übernahmen Versicherungen gegen ein Risiko
mit bestimmten Beträgen, indem sie sich auf der Polizze mit dem Betrag
und ihrem Namen unterschrieben. Seit 1774 ist diese Gesellschaft, die
gegenwärtig zirka 800 Mitglieder zählt, im ersten Stockwerk der Royal
Exchange untergebracht. Dort werden die Versicherungen durch Broker ange-
boten und die Mitglieder oder Underwriters zeichnen ihre Beträge für das
Risiko ein. Für Seeversicherungen, die das weitaus wichtigste Geschäft bilden,
haben die Underwriters eine Sicherstellung von 5000 bis 10.000 % zu
leisten. — Zur Beurteilung des zu übernehmenden Risikos machte sich
frühzeitig das Bedürfnis nach zuverlässigen Nachrichten über die Beschaffen-
heit der Schiffe geltend. Daher gab schon Edward Lloyd die „London News‘
heraus, die eine Liste der Schiffe mit einer Einteilung in drei Klassen:
G., M., B. (good, middle, bad) enthielten. Später, 1834, wurde eine besondere
Gesellschaft, das „Lloyds Register of British and foreign shipping‘ errichtet,
die die Klassifikation der Seeschiffe nach festen Regeln besorgt. Zur Durch-
führung dieser Registrierung und zur Intervention bei Havareifällen unterhält
Lloyds in allen Hafenplätzen der Welt Agenten, die Lloyds agents, die ihr
Institut über Abgang und Ankunft der Schiffe, Schiffsunfälle und sonstige
wissenswerte Einzelheiten telegraphisch informieren. Diese Nachrichten
werden. den Underwriters in Listen jeweils bekanntgegeben.
Die Binnentransportversicherung bezieht sich auf die Ver-
Sicherung der Gütertransporte auf dem festen Land und auf Binnen-
gewässern. Sie vollzieht sich zu festen Prämiensätzen, sehr häufig
auf Grund einer Pauschalpolizze, indem der Kaufmann einen be-
stimmten Betrag ständig für rollende, bzw. auf Binnengewässern
Schwimmende Waren versichert; er erspart sich auf diese Weise,
jede einzelne Warensendung zur Versicherung anzumelden.