130 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
ä 20 Fes. (Napoleondor) & 100, 50, 40, 10 und 5 Fes.; Hauptmünze
in Silber A 5 Fes.; Scheidemünzen aus Silber zu 2 und 1 Fes,,
zu 50 und 20 Cts., aus Nickel zu 25 Cts., aus Bronze zu 10, 5 (Sou),
2 und 1 Cis.
Die obigen Staaten sicherten sich gegenseitig die Annahme ihrer
Kurant- und Scheidemünzen (von 100 Fes. an) zu; da aber Italien
infolge seiner Papierwährung seine gesamten Scheidemünzen an die
übrigen Staaten verlor, wurde die Zahlkraft der Scheidemünzen auf
ihr Prägungsland beschränkt (die sogenannte Nationalisierung der
Scheidemünzen). — Infolge der Silberentwertung mußte 1878 die Aus-
prägung der Fünffrancsstücke aus Silber eingestellt werden; sie er-
hielten dadurch die Eigenschaft von Nebenmünzen, so daß in den
Ländern der lateinischen Münzunion tatsächlich eine stark hinkende
Goldwährung bestand.
Seit dem Weltkriege hat nur die Schweiz die Metallwährung auf-
recht erhalten. Zur Vermeidung einer Silberinflation wurde in der
Schweiz zunächst den französischen Fünffranesstücken aus Silber
(und umgekehrt) die Zahlkraft entzogen, später die Einfuhr der sil-
bernen Fünffrancsstücke aller Unionstaaten in die Schweiz ver-
boten 11) und anfangs 1927 die Zahlkraft der fremden Goldmünzen
aufgehoben. Da Belgien die Konvention gekündigt hat und in den
übrigen Unionsländern Papierwährung herrscht, ist dieser Münz-
vertrag praktisch gegenstandslos geworden.
Die Noten der Banque de France waren vor dem, Kriege in Gold
oder Silber einlöslich mit Zwangskurs; eine bestimmte Notendeckung
war nicht vorgeschrieben, die Bank war bloß verpflichtet, nicht mehr
als 6800 Millionen Francs Noten zu emittieren und das Verhältnis
zwischen Noten und Barvorrat so zu halten, daß die Einlösbarkeit
der Noten gewahrt blieb (absolute Kontingentierung). Während des
Krieges und nachher wurde das Notenmaximum allmählich auf
60 Milliarden Francs (Juli 1926) erhöht und die Einlöslichkeit der
Noten aufgehoben, so daß auch in Frankreich tatsächlich Papier-
währung herrscht. Als Scheidemünzen zirkuliert Notgeld der chambres
de commerce.
“Belgien besitzt eine Notenbank, die Belgische Nationalbank,
deren Noten gleichfalls uneinlöslich sind. Ein Höchstbetrag des
Notenumlaufes ist nicht vorgeschrieben, die Notendeckung soll in
leicht realisierbaren Aktiva bestehen. Als neue Rechnungseinheit
wurde der Belga — 5 Papierfrancs (72 Goldcentimes) bestimmt.
Die Schweiz hat seit dem Jahre 1907 eine einheitliche Schwei-
zerische Nationalbank in Bern mit der kommerziellen Zentrale in
1) Anfangs 1921 wurde beschlossen, die silbernen Fünffrancsstücke
der anderen Unionsstaaten auch aus dem Verkehr zu ziehen.