EINFÜHRUNG {
Nachdem die verschiedenartigsten Güter, wie Vieh, Teeziegel,
Felle, Muscheln und andere, als Tauschmittel Verwendung gefunden
hatten, wurden sehr bald unedle Metalle (Eisen, Kupfer und Bronze)
und später, als sich diese für die gesteigerten Umsätze als zu gering-
wertig erwiesen (zuerst in Lydien), auch edle Metalle als Geld ver-
wendet; diese waren hiefür durch ihre Dauerhaftigkeit, Teil- und
Formbarkeit, durch ihren hohen Wert und ihre Wertbeständigkeit
besonders geeignet, Zur Erhöhung ihrer Widerstandsfähigkeit mischte,
legierte man sie mit anderen Metallen und nannte eine solche
Mischung Legierung. Das Gewicht derselben heißt Rauhgewicht, das
Gewicht des edlen Metalles in der Legierung Feingewicht, das Ver-
hältnis des Rauhgewichtes zum Feingewichte bezeichnet man‘ mit
Feinheit.
In neuerer Zeit wird die Feinheit in den meisten Ländern in
1000 Teilen ausgedrückt; so bezeichnet 900/900 oder kurz 900 feines
Gold eine Legierung, in der in je 1000 Gewichtsteilen 900 Gewichts-
teile feines Gold enthalten sind. In England wird die Feinheit bei
Gold für 24 Karat rauhen Metalls, bei Silber für 240 dwts rauhen
Metalls angegeben; in Rußland bezieht sich die Feinheit auf 96 So-
lotnik rauhen Metalls,
Für den Wert der edlen Metalle ist deren Gewicht und Feinheit
zunächst maßgebend. Um die Ermittlung dieser Faktoren nicht bei
jedem Tausche vornehmen zu müssen, wurden das Gewicht und die
Feinheit bzw. der Wert, in die Metallstücke eingeprägt. Zumeist
nahm der Staat diese Prägung vor und haftete hiedurch für den an-
gegebenen Metallwert.
| Unter Münze verstehen wir daher ein. in bezug auf Gewicht und
Feingehalt staatlich beglaubigtes Stück Metall von bestimmter Prä:
gung. Das Rauhgewicht der Münze heißt Schrot, ihr Feingehalt Korn.
Das’ Recht, Münzen zu prägen, das sogenannte Münzregal,
ebenso wie das Recht, die gesetzlichen Bestimmungen über das
Münzwesen zu regeln, die sogenannte Münzhoheit, steht heute in den
Kulturländern ausschließlich dem Staate zu. Zur Ordnung eines
Münzwesens gehört zunächst die Bestimmung der Währung und des
Münzfußes
Die ‘Währung ist das gesetzliche Recht der Münzen oder anderer
Güter, als Zahlungsmittel in unbeschränkter Menge zu dienen”); alle
(Stuttgart 1917) und auch in anderen Schriften (Die Geldentwertung im
Weltkriege und die Beseitigung ihrer Folgen. Stuttgart 1918 "u. a.), die
Bezeichnung des Geldes als Wertmaßstab sei im höchsten‘ Maße irre-
führend, weil nur Preise, aber nicht Werte in Geld ausgedrückt werden
können. Dagegen heben Wieser (s. o.), Philippovich (Grundriß. der Poli-
tischen Ökonomie. 1. Bd. 2. Aufl. Freiburg 1897) und.andere auch die Funk-
tion des Geldes als Wertmaß hervor.
7) Philippovich, Grundriß der. Politischen ‚Ökonomie. 1. Bd. 2. Aufl.