IV.. DIE WÄHRUNGEN UND DEVISENNOTIERUNGEN 141
1927: London 47/6, Berlin 406 (für 1 Goldpeso), New York 10390 (für
100 #) durchwegs‘ T,T.
Uruguay hat ähnliche Währungsverhältnisse; der Silberpeso ist
gleich dem 5-Fes.-Stück in Silber, der Goldpeso wird nicht ausgeprägt,
ist daher nur eine Rechnungseinheit, aber von höherem Wert als
jener von Argentinien (der Goldpeso in Uruguay wiegt 1:697 g und
ist 11/,2 f.). 100 Pesos °/, Buenos Aires werden gleich 93 Pesos
Montevideo gerechnet. Die Bank der Republik. (eine Staatsbank) gibt
ungedeckte Noten bis 10 Pesos bis zur Hälfte ihres eingezahlten
Kapitals (emision menor) und größere Noten bis zum dreifachen
ihres eingezahlten Kapitals aus, die einschließlich der sonstigen
Sichtfälligkeiten mit mindestens 40% in Gold gedeckt sein sollen
(emision major).
B. Die Dollar-Länder.
Vereinigte Staaten von Amerika. Einheit 1 Dollar*) ($)
= 100 Cents. Hinkende Goldwährung. Hauptmünzen zu 1, 21/,, 3, 5,
10 (Eagle) und 20 $. Nebenmünze ist der Silberdollar.
. Bis 1878 herrschte tatsächlich Goldwährung; seit diesem Jahre wurden
nach der sogenannten Bland Bill monatlich mindestens 2, höchstens 4 Mil-
lionen Silberdollars geprägt; gegen Deponierung der Silbermünzen konnten
auch. Silberzertifikate ausgegeben werden. — Nach der Sherman Bill vom
Jahre 1890 mußten. monatlich 41/, Millionen Ounces Silber in barem vom
Schatzamt aufgekauft und dagegen Schatznoten (freasury notes) ausgegeben
werden. Infolge der unaufhaltbaren Silberentwertung mußte auch diese Bill
1893 aufgehoben werden.‘ In letzter Zeit ist wieder mit der Ausprägung von
Silberdollars: begonnen worden.
‚Als Handelsmünze wurde der Trade-Dollar (420 Troy grs r.,
9/10 f., 24-494 g £f.) geprägt und ebenso wie der mexikanische Dollar
nach Ostasien gesendet, wo er als Zahlungsmittel verwendet wird.
„Papiergeld: United States notes, auch Greenbacks genannt, mit
Zwangskurs®), dann Silberzertifikate und Treasury notes, die gegen
hinterlegtes‘ Silber, und Goldzertifikate mit Zwangskurs, die gegen
hinterlegtes Gold ausgegeben wurden,
Nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Juni 1864 durfte jede National-
bank®) unter Aufsicht der Bundesregierung bis zur Höhe ihres Aktien-
kapitals Noten emittieren, wenn sie als Sicherheit für diese Emission Staats-
‚4) Feingehalt 1-505 g, %/,9 fein.
5) Ihre Emission ist seit 1878 mit 346,681.016 # begrenzt und mit
den Treasury notes durch eine Goldreserve garantiert, die im Jahre 1916
auf 152,979.026 # erhöht wurde.
6) Man unterscheidet in der Union: a) die Nationalbanks, die der Auf-
sicht. und Gesetzgebung der Bundesregierung unterliegen; b) die Statesbanks,
die der Gesetzgebung und Aufsicht der einzelnen Staaten unterstehen;
diesen ähnlich sind die Trust companies, ursprünglich Treuhandgesellschaften,
jetzt zumeist Handelsbanken, die auch Hypothekargeschäfte betreiben;
c) Privatbanken im Besitz kapitalkräftiger Kaufleute, die keiner staatlichen
Aufsicht unterliegen und deshalb das Gründungs- und Emissionsgeschäft in