V. DIE SUBJEKTE DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 163.
Das italienische Handelsgesetzbuch*) ist im Wesen eine Nach-
ahmung des deutschen und französischen Hendelsfahies: es be-
zeichnet als Kaufleute diejenigen, die gewerbemäßig Handelsgeschäfte‘
betreiben, und die Handelsgesellschaften. Die Verpflichtung zur Buch-
führung ist wie in Frankreich geregelt. — Die Handelsgesellschaften
scheiden sich in die societä in nome collettivo (offene Handelsgesell-
schaft), bei der die gesellschaftlichen Verpflichtungen durch die-ün-
begrenzte und gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter ge-
währleistet werden, die societ@ in accomandita, bei der das Kapital
der Kommanditisten auch in Aktien zerlegt sein kann, und die societä
anönima (Aktiengesellschaft).
Aktiengesellschaften und. Kommanditgesellschaften auf Aktien
werden durch öffentliche Urkunden - errichtet; Errichtungsurkunde
und Statut werden. beim Zivilgerichte hinterlegt, das auch die Ein-
tragung in das Gesellschaftsregister verfügt. Die Gründer haften als
Gesamtschuldner und unbeschränkt für die Verpflichtungen, die sie
zum Zwecke der Gründung eingehen.
Die Aktiengesellschaft wird von einem oder mehreren manda-
tarii verwaltet, die auf Zeit ernannt, absetzbar und Gesellschafter
oder Nichtgesellschafter sind. Sie dürfen nur die in der Errichtungs-
urkunde ausdrücklich erwähnten Geschäfte abschließen und haften
persönlich im Falle der Überschreitung ihrer Befugnisse, weiters
für die Richtigkeit der von den Aktionären geleisteten Einzahlungen
und das wirkliche Vorhandensein der gezahlten Dividenden sowie
für die regelrechte Buchführung und die genaue Ausführung. der Be-
schlüsse der Generalversammlung. Zu diesem Behufe müssen sie
mindestens den fünfzigsten Teil des Gesellschaftskapitals in Aktien
hinterlegen (dieser Teil kann in der Errichtungsurkunde auf höch-
stens. 50.000 £ begrenzt werden). In der Generalversammlung sind
3 oder 5 Aufsichtsräte und 2 Vertreter für die Überwachung der
Gesellschaftsunternehmungen und die Prüfung der Bilanz zu be-
stellen.
Großbritannien®). Der Begriff des Kaufmannes ist dem eng-
lischen Recht fremd. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes
gelten für die Handeltreibenden wie für alle übrigen Gewerbetreiben-
den. Daher fehlt eine besondere Handelsgesetzgebung ebenso wie
eine besondere Handelsgerichtsbarkeit, Streitigkeiten aus Handels-
sachen werden lediglich einer besonderen Gerichtsabteilung zuge-
wiesen: Ebensowenig bestehen Vorschriften über die Führung von
Handelsbüchern, die Aufbewahrung von Handelsbriefen und die Wert-
4) Ein neuer Entwurf steht in Beratung.
. 5) Eine einheitliche Gesetzgebung besteht nicht. Englisches Recht ist
verschieden vom schottischen und irischen Recht; doch hat in den letzten
Jahrzehnten vielfach eine Angleichung stattgefunden.
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