V. DIE SUBJEKTE DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 167
Zur Prüfung der Bücher können über Verlangen einer bestimm-
ten Anzahl von Aktionären Inspektoren vom Handelsamte fallweise
bestellt werden. Außerdem muß jede Kompanie ständige Revisoren
(auditors) in der Generalversammlung ernennen, die jederzeit die
Bücher und Rechnungen der Kompagnie einsehen, von den Direk-
toren und Beamten alle Aufklärungen verlangen können und in der
Generalversammlung erklären, ob die Bilanz ordnungsmäßig gezogen
ist „und einen getreuen und genauen Überblick über den Stand der
Kompanieangelegenheiten, as shown by Ihe books, gibt‘. Die‘ auditors
haften der Kompanie für jeden dürch Verletzung der ihnen obliegen-
den Pflichten entstandenen Schaden.
Alle Hilfspersonen des Kaufmannes bezeichnet das englische
Recht als Agents. Zu diesen gehören daher nicht nur die Agenten
in unserem Sinne, sondern auch Handlungsbevollmächtigte, Hand-
lungsreisende, Kommissionäre, Spediteure, Makler und Schiffer. Für
den Umfang der Vertretungsbefugnis des agent ist seine Vollmacht
maßgebend. Danach unterscheidet man general agents, die zum
Betrieb eines bestimmten Gewerbes oder auch nur zur Vornahme
einer bestimmten Art von Geschäften beauftragt sind, und special
agents, deren Vertretungsbefugnis sich auf ein bestimmtes Geschäft
beschränkt. Die. general agents sind zur Vornahme sämtlicher
Rechtshandlungen berechtigt, die die Führung des bezüglichen Ge-
werbes oder derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt oder
die sie im allgemeinen in ihrer Eigenschaft als Angehörige ihres
Berufes oder Gewerbes vorzunehmen befugt sind; daher sind sie
auch zur Aufnahme von Darlehen und zum Eingehen von Wechsel-
verbindlichkeiten nur insoweit berechtigt, als der Betrieb des Ge-
schäftes eine solche Tätigkeit mit sich bringt.
Zuiden agents zählt auch der Faktor, dessen rechtliche Stellung
eine besondere Regelung erfahren hat. Der Faktor ist ein selbstän-
diger agent, dem fremde Güter zum Verkauf oder zur Verfügung
innerhalb seines ordentlichen Geschäftsbetriebes anvertraut sind,
Er kommt unserem Verkaufskommissär ziemlich nahe, kann daher
die ihm anvertrauten Waren im eigenen Namen verkaufen, den
Kaufpreis hiefür einziehen, einen angemessenen Kredit bewilligen
und für die Beschaffenheit der Waren Garantie leisten.
Die Handlungsgehilfen (Clerks) sind nach englischem Recht
nur jeine Art der servants, das sind Personen, die sich einem anderen
verpflichten, ihm während einer bestimmten Zeit Dienste zu leisten
und‘ zu diesem Zwecke seinen Anforderungen‘ Folge zu leisten.
Nur für bestimmte Fälle bestehen für Handlungsgehilfen besondere
Usancen; so sind die Kündigungsfristen in den verschiedenen Handels-
zweigen verschieden, doch kann im allgemeinen eine dreimonatige
Kündigungsfrist verlangt werden. Verträge mit längerer Dauer als