VI. DAS WARENGESCHÄFT 1»1
wie dort stehen ihnen Einrichtungen, wie Börsen, Messen, Auktionen
oder Musterlager zur Verfügung, die alle Vorteile eines großen Marktes
vermitteln,
Viele Waren, besonders Produkte der Landwirtschaft, wie Ge-
treide, Hopfen, Flachs, Wein u. a., werden direkt beim Produzenten
in vielen Teilquantitäten eingekauft; hier sind es dann zumeist
Agenten oder angestellte Einkäufer, welche die einzelnen Produzen-
ten aufsuchen und sehr häufig den Kauf gegen Barvorschuß auf
Lieferung nach der Ernte abschließen.
Im Großverkehr werden die Offerte oder Aufträge nur selten
angesichts der gesamten Warenmenge erfolgen; diese lagert in Maga-
zinen, Lagerhäusern oder befindet. sich auf dem Transport („rollende‘‘
oder „schwimmende Ware‘) und der Abschluß wird daher auf Grund
von Proben, Typen oder Standards oder auch nach usuellen Qualitäts-
maßen vorgenommen werden. Der Abschluß des Geschäftes erfolgt,
da nicht sofort erfüllt wird, schriftlich; sind die Verhandlungen
unter Abwesenden geführt worden, so liefert die Korrespondenz
den Beweis des vereinbarten Geschäftsabschlusses. Unter Gegen-
wärtigen werden beim Abschlusse Schlußbriefe, wenn sie sich auf
das Wesenltlichste beschränken, auch Schlußzettel, Schlußscheine
oder Schlußnoten genannt, ausgewechselt. Der Schlußbrief enthält
sämtliche Bestimmungen des Kaufvertrages und wird in zwei Exem-
plaren ausgestellt, von denen das eine mit der Unterschrift des
Käufers dem Verkäufer, das andere mit der Unterschrift des Ver-
käufers dem Käufer übergeben wird,
Schon die Schlußbriefe sind vielfach einheitlich abgefaßt und
werden daher auf vorgedruckten Formularien ausgestellt. Immerhin
bleibt eine Reihe von Bestimmungen des Kaufvertrages, so außer
Menge und Preis, Art, Ort und Zeit der Erfüllung und Begleichung,
der fallweisen Übereinkunft der Kontrahenten überlassen. Eine
weitergehende Einheitlichkeit zeigen die Kontrakte; sie sind nor-
malisierte Kaufverträge, in denen mit Ausnahme der Menge, Er-
füllungszeit und des Preises alle anderen Einzelheiten des Vertrages
einheitlich für einen Geschäftszweig oder für eine bestimmte Art
von Geschäften geregelt sind, so daß der jeweiligen Vereinbarung
nur mehr Menge, Erfüllungszeit und Preis vorbehalten bleiben. Bei
bestimmten Geschäften (Termingeschäften) ist selbst die Menge und
die Erfüllungszeit gewissen Beschränkungen unterworfen, Kontrakte
sind zuerst an amerikanischen und englischen Warenbörsen üblich
geworden, wo das Bestreben, nicht nur vertretbare Waren, sondern
auch vertretbare Kaufverträge zu schaffen, zu einer sehr weitgehen-
den Normalisierung der Abschluß- und Erfüllungsbedingungen geführt
hat. In der Folge sind auch in einzelnen Produktionszweigen, die
ihren Absatz durch Kartellierung. oder Vertrustung einheitlich organi-
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