Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

VI. DAS WARENGESCHÄFT 1»1 
wie dort stehen ihnen Einrichtungen, wie Börsen, Messen, Auktionen 
oder Musterlager zur Verfügung, die alle Vorteile eines großen Marktes 
vermitteln, 
Viele Waren, besonders Produkte der Landwirtschaft, wie Ge- 
treide, Hopfen, Flachs, Wein u. a., werden direkt beim Produzenten 
in vielen Teilquantitäten eingekauft; hier sind es dann zumeist 
Agenten oder angestellte Einkäufer, welche die einzelnen Produzen- 
ten aufsuchen und sehr häufig den Kauf gegen Barvorschuß auf 
Lieferung nach der Ernte abschließen. 
Im Großverkehr werden die Offerte oder Aufträge nur selten 
angesichts der gesamten Warenmenge erfolgen; diese lagert in Maga- 
zinen, Lagerhäusern oder befindet. sich auf dem Transport („rollende‘‘ 
oder „schwimmende Ware‘) und der Abschluß wird daher auf Grund 
von Proben, Typen oder Standards oder auch nach usuellen Qualitäts- 
maßen vorgenommen werden. Der Abschluß des Geschäftes erfolgt, 
da nicht sofort erfüllt wird, schriftlich; sind die Verhandlungen 
unter Abwesenden geführt worden, so liefert die Korrespondenz 
den Beweis des vereinbarten Geschäftsabschlusses. Unter Gegen- 
wärtigen werden beim Abschlusse Schlußbriefe, wenn sie sich auf 
das Wesenltlichste beschränken, auch Schlußzettel, Schlußscheine 
oder Schlußnoten genannt, ausgewechselt. Der Schlußbrief enthält 
sämtliche Bestimmungen des Kaufvertrages und wird in zwei Exem- 
plaren ausgestellt, von denen das eine mit der Unterschrift des 
Käufers dem Verkäufer, das andere mit der Unterschrift des Ver- 
käufers dem Käufer übergeben wird, 
Schon die Schlußbriefe sind vielfach einheitlich abgefaßt und 
werden daher auf vorgedruckten Formularien ausgestellt. Immerhin 
bleibt eine Reihe von Bestimmungen des Kaufvertrages, so außer 
Menge und Preis, Art, Ort und Zeit der Erfüllung und Begleichung, 
der fallweisen Übereinkunft der Kontrahenten überlassen. Eine 
weitergehende Einheitlichkeit zeigen die Kontrakte; sie sind nor- 
malisierte Kaufverträge, in denen mit Ausnahme der Menge, Er- 
füllungszeit und des Preises alle anderen Einzelheiten des Vertrages 
einheitlich für einen Geschäftszweig oder für eine bestimmte Art 
von Geschäften geregelt sind, so daß der jeweiligen Vereinbarung 
nur mehr Menge, Erfüllungszeit und Preis vorbehalten bleiben. Bei 
bestimmten Geschäften (Termingeschäften) ist selbst die Menge und 
die Erfüllungszeit gewissen Beschränkungen unterworfen, Kontrakte 
sind zuerst an amerikanischen und englischen Warenbörsen üblich 
geworden, wo das Bestreben, nicht nur vertretbare Waren, sondern 
auch vertretbare Kaufverträge zu schaffen, zu einer sehr weitgehen- 
den Normalisierung der Abschluß- und Erfüllungsbedingungen geführt 
hat. In der Folge sind auch in einzelnen Produktionszweigen, die 
ihren Absatz durch Kartellierung. oder Vertrustung einheitlich organi- 
RR:
	        
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