Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

192 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
Lasten des Käufers und werden entweder in die Faktura eingestellt 
oder in die Rembourstratte eingerechnet (s. unten) oder in laufender 
Rechnung belastet (Südamerika). Andere Preise verstehen sich 30, 
60 oder mehr Tage nach Sicht, seltener auf festes Ziel, weil der 
Verkäufer sich nur bei kurzer Überfahrt zur Tragung der Zinsen 
für diese Überfahrtszeit verstehen wird. 
c) Die Ausführung eines Überseegeschäftes erfordert zunächst 
eine besondere Sorgfalt bei der seemäßigen Verpackung (usual 
packing) und der Aussendung der Ausfallmuster (S. 25). 
Die Faktura wird je nach der Durchführung des Übersee- 
geschäftes eine Rechnung im Eigenhandel oder eine Einkaufsrech- 
nung sein. Im ersteren Falle und bei All round-Preisen werden nur 
Skonto- oder Rabatt-Abzüge eingestellt sein, auch kann die Seefracht 
in Abzug gebracht werden, wenn sie bei C.F.- oder C.I,F.-Preisen 
nachgenommen wurde, Ebenso einfach wird sich auch die Einkaufs- 
rechnung‘ bei 0./.F.d&[I.- oder CI FI C.Preisen darstellen, 
wenngleich hier schon kleine Spesen eingestellt werden können, falls 
nicht commission in full ausbedungen wurde, Ist hingegen auf Basis 
„Erste Kosten“ oder „F.0.B.“ abgeschlossen worden, so wird die 
Einkaufsrechnung des Kommissionärs die Spesen desselben, wie 
Seefracht und Assekuranzgebühr, Zinsen für die Überfahrtszeit, die 
Maklergebühr (für die Begebung des Rembourswechsels), kleine 
Spesen (für Verpackung, Musterziehen, Porto, Stempel) und schließ- 
lich die Kommission, von dem um die Spesen vermehrten Waren- 
betrage berechnet, enthalten. 
. Bei versicherten Warensendungen enthält die Faktura in der 
Regel auch die Angabe des Versicherungsbetrages sowie der Ver- 
sicherungsgesellschaft und den Namen des Vertreters dieser Ver- 
sicherungsgesellschaft im Bestimmungshafen, Den Schluß der Faktura 
bilden die Angabe des Wertausgleiches und die Bedingungen für die 
Ausfolgung der Ware (s, unten). 
Die Faktura wird im überseeischen. Verkehr in zwei bis vier 
Exemplaren ausgestellt; ein oder zwei Exemplare gehen an den 
Käufer, die anderen sind für die negozierende Bank bestimmt (s. 
unten). Nach einzelnen Ländern, in welchen zumeist Wertzölle 
bestehen, ist außerdem noch eine Zollfaktura anzuschließen, die 
gewöhnlich vom Konsulate des Fakturenortes beglaubigt werden 
muß, Häufig wird auch ein Ursprungszertifikat, das von der zustän- 
digen Handelskammer ausgestellt ist, anzuschließen sein. 
Der Wertausgleich im Überseegeschäft erfolgt entweder in 
barem oder Scheck gegen Ausfolgung der Verschiffungsdokumente, 
seltener wird offenes Ziel gewährt, weitaus am häufigsten ist der 
Ausgleich durch Tratte. Immer wird hiebei, wie schon im vorigen
	        
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