192 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Lasten des Käufers und werden entweder in die Faktura eingestellt
oder in die Rembourstratte eingerechnet (s. unten) oder in laufender
Rechnung belastet (Südamerika). Andere Preise verstehen sich 30,
60 oder mehr Tage nach Sicht, seltener auf festes Ziel, weil der
Verkäufer sich nur bei kurzer Überfahrt zur Tragung der Zinsen
für diese Überfahrtszeit verstehen wird.
c) Die Ausführung eines Überseegeschäftes erfordert zunächst
eine besondere Sorgfalt bei der seemäßigen Verpackung (usual
packing) und der Aussendung der Ausfallmuster (S. 25).
Die Faktura wird je nach der Durchführung des Übersee-
geschäftes eine Rechnung im Eigenhandel oder eine Einkaufsrech-
nung sein. Im ersteren Falle und bei All round-Preisen werden nur
Skonto- oder Rabatt-Abzüge eingestellt sein, auch kann die Seefracht
in Abzug gebracht werden, wenn sie bei C.F.- oder C.I,F.-Preisen
nachgenommen wurde, Ebenso einfach wird sich auch die Einkaufs-
rechnung‘ bei 0./.F.d&[I.- oder CI FI C.Preisen darstellen,
wenngleich hier schon kleine Spesen eingestellt werden können, falls
nicht commission in full ausbedungen wurde, Ist hingegen auf Basis
„Erste Kosten“ oder „F.0.B.“ abgeschlossen worden, so wird die
Einkaufsrechnung des Kommissionärs die Spesen desselben, wie
Seefracht und Assekuranzgebühr, Zinsen für die Überfahrtszeit, die
Maklergebühr (für die Begebung des Rembourswechsels), kleine
Spesen (für Verpackung, Musterziehen, Porto, Stempel) und schließ-
lich die Kommission, von dem um die Spesen vermehrten Waren-
betrage berechnet, enthalten.
. Bei versicherten Warensendungen enthält die Faktura in der
Regel auch die Angabe des Versicherungsbetrages sowie der Ver-
sicherungsgesellschaft und den Namen des Vertreters dieser Ver-
sicherungsgesellschaft im Bestimmungshafen, Den Schluß der Faktura
bilden die Angabe des Wertausgleiches und die Bedingungen für die
Ausfolgung der Ware (s, unten).
Die Faktura wird im überseeischen. Verkehr in zwei bis vier
Exemplaren ausgestellt; ein oder zwei Exemplare gehen an den
Käufer, die anderen sind für die negozierende Bank bestimmt (s.
unten). Nach einzelnen Ländern, in welchen zumeist Wertzölle
bestehen, ist außerdem noch eine Zollfaktura anzuschließen, die
gewöhnlich vom Konsulate des Fakturenortes beglaubigt werden
muß, Häufig wird auch ein Ursprungszertifikat, das von der zustän-
digen Handelskammer ausgestellt ist, anzuschließen sein.
Der Wertausgleich im Überseegeschäft erfolgt entweder in
barem oder Scheck gegen Ausfolgung der Verschiffungsdokumente,
seltener wird offenes Ziel gewährt, weitaus am häufigsten ist der
Ausgleich durch Tratte. Immer wird hiebei, wie schon im vorigen