VII. DIE ORGANISATION DES ÜBERSEEGESCHÄFTES 193
Kapitel erwähnt wurde, die Vermittlung einer Bank in Anspruch ge-
nommen. Zumindest besorgt sie das Inkasso der Fakturenforderung
oder des Rembourswechsels, auch die Verwertung der‘ Rembours-
devisen. Zumeist vermittelt sie aber den Rembourskredit und
sichert ihn zugleich, Daher hat das Bankakkreditiv im überseei-
schen Warenverkehr von jeher eine große Rolle gespielt. Die weitest-
gehende Sicherheit bietet dem Verkäufer das bestätigte, unwider-
rufliche Akkreditiv, confirmed irrevocable letter of credit oder con-
firmed bankers credit. Hiebei verpflichtet sich die Bank schriftlich
dem Verkäufer gegenüber, den Fakturawert bar auszuzahlen oder die
auf den Käufer gezogenen Tratten mit den angehefteten Verschiffungs-
dokumenten anzukaufen unter Verzicht auf den Regreß, falls die
Tratte nicht eingelöst wird. Zu diesem Behufe wird sehr häufig auf
die Tratte der Aufdruck gesetzt: „Drawn as per terms of letter of
credit.“ Dieses Akkreditiv kann nicht widerrufen werden, es wäre
denn mit Zustimmung des Verkäufers; es gewährt daher diesem
jede Sicherheit und wird einem cashiers’ check gleich erachtet.
Solche Akkreditive werden gewöhnlich nur von eingeborenen (natifs)
Firmen gefordert. Das unbestätigte, widerrufliche Akkreditiv, uncon-
firmed, revocable letter of credit, enthält die Bemerkung: „This letter
of credit expires ..... unless sooner revocated‘“ oder „This credit is
not to be considered a confirmed credit‘ oder eine ähnliche Klausel,
kann daher jederzeit widerrufen werden, auch kann die Bank die
Zahlung, z. B. mangels hinreichender Deckung, verweigern. Der
Verkäufer trägt daher das Risiko von der Verschiffung bis zur Zah-
lung. Ebenso bei der Authority of purchase oder letter of authority ;
die Bank teilt dem Verkäufer mit, daß sie vom Käufer beauftragt
ist, die auf ihn gezogenen Tratten mit den angehefteten Verschiffungs-
dokumenten anzukaufen. Dieses Akkreditiv wird nach englischer
(amerikanischer) Usance einem bankers’ credit nicht‘ gleich erachtet,
weil es dem Aussteller der Tratte die Haftung nicht abnimmt, denn
die Bank kann gegen den Verkäufer im Falle der Nichteinlösung
Regreß nehmen. Häufig enthält daher der letter of authority die
Klausel: „This is not to be considered as being a „Bank credit“ and
it does not relieve yow from the liability usually attaching to the
„Drawer‘ of a Bill of Exchange (siehe auch S. 51).
Der von der Bank gewährte Kredit kann wohl auch im Übersee-
geschäft offen, unbedeckt sein, wenn die Bank ohne Sachunterlage
den Dispositionen des Verkäufers Folge leistet. Zumeist wird der
Kredit aber bedeckt sein durch den Wert der Ware. Der Bank
wird das Verfügungsrecht über die Ware eingeräumt entweder durch
Ausfolgung der Verschiffungsdokumente (der sogenannte Dokumenten-
kredit) oder durch formelle Verpfändung der Ware mittels eines
Letter of Lien (Lien-Kredit).
Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
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