VII. DIE ORGANISATION DES ÜBERSEEGESCHÄFTES 201
rung des richtigen Einganges seiner Forderung. Die mannigfachen
Spielarten dieser Art des Wertausgleiches lassen sich im allgemeinen
in folgende drei Fälle scheiden:
a) Der Verkäufer trassiert direkt den Gegenwert auf den Käufer
und begibt diesen Wechsel mit den Dokumenten an die Bank.
Englische Banken kaufen solche Rembourswechsel gegen Aushändigung
eines sogenannten Letter of Indemnity, in dem der Exporteur
sich verpflichtet, die Bank für jeden aus der Negozierung entstehenden
Verlust schadlos zu halten. Sehr häufig wird diese Negozierung
in der Weise erleichtert, daß der Käufer einen Diskont- oder Negoziationskredit
dem Verkäufer bei einer europäischen Bank eröffnet
durch einen Letter of Credit oder Authority (siehe S. 52). Der
Ankauf der Tratte erfolgt mit Abzug von Zinsen oder ohne diesen
bei Wechseln mit Zinsklausel (siehe S. 46).
Auch deutsche und österreichische Exporteure stellen, diesem
englischen Brauche folgend, solche Wechsel mit Zinsklauseln aus,
obwohl ein solches Zinsversprechen nach deutschem Rechte keine
Gültigkeit hat und nach österreichischem Rechte den Wechsel selbst
ungültig macht.
Die Ausfolgung der Dokumente an den Käufer erfolgt nach Vereinbarung
entweder against payment oder against acceptance (siehe
S. 194). Im letzteren Falle kann eine weitere Sicherstellung dadurch
erfolgen, daß der Käufer einen Letter of Lien der Bank übergibt,
durch den die Ware bis zur Bezahlung Eigentum der Bank bleibt und
der Käufer sich verpflichtet, den allfälligen Erlös beim Verkauf der
Ware an die Bank abzuführen. Oder der Käufer erhält die Dokumente
bei der Akzeptation gegen Ausfolgung eines Letter of Guaranty, in
dem sich der Käufer verpflichtet, die Ware auf den Namen der
Bank in einem Lagerhaus einzulagern und für Versicherung zu sorgen.
Benötigt der Käufer die Ware oder einen Teil derselben, so zahlt er
den entfallenden Betrag bei der Bank ein und erhält dafür die sogenannte
„delivery order‘‘, das ist eine an die Lagerhausverwaltung
gerichtete Anweisung der Bank zur Ausfolgung der Ware.
b) Der Käufer eröffnet dem Exporteur mittels eines Letter of
Credit einen Akzeptkredit bei einer Bank in Europa oder in Übersee.
Die Bank akzeptiert gegen Auslieferung der Dokumente oder gegen
Aushändigung eines Letter of Lien (siehe S. 195) und verfährt mit den
Dokumenten wieder nach einer der vorher angegebenen Arten je
nach dem Kredit, den sie dem Käufer einräumt”). Jedenfalls ist
7) Banken in Übersee am Sitze des Käufers verfügen über eine zuverlässigere
Kenntnis der Kreditverhältnisse des Käufers und können diesem
weiter entgegenkommen. Daher erweisen sich bei den Banken in Übersee
arrangierte Kredite für den Käufer in der Regel als vorteilhafter als solche
bei Banken in Europa, die über diese unmittelbare Einsicht nicht verfügen.