Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

VIII. DAS BANKGESCHÄFT 921 
und diese gewährte ihm hiefür einen Teilbetrag (nach Abzug der 
sogenannten „gesperrten Valuta‘“) als Vorschuß. 
Der Kaufmann mußte die Übertragung in seinen Büchern vor- 
merken und haftete der Bank für den rechtzeitigen Eingang der 
Forderung; die auf diese eingehenden Zahlungen hatte er an die 
Bank abzuführen. Zuweilen verlangte auch die Bank, daß der 
Schuldner die Forderungspost schriftlich anerkenne und den Begleich 
direkt an die Bank leiste. Die Eskontierung von Buchforderungen 
wurde zumeist von Kreditgenossenschaften betrieben; entweder ver- 
langten sie ein Akzept des zedierenden Kaufmannes (Deckungs- 
akzept) oder sie ließen den Betrag auf sich trassieren und akzep- 
tierten die Tratte, die dann von einer mit der Kreditgenossenschaft 
in Verbindung stehenden Bank in Eskont genommen wurde; oder 
der Kreditnehmer übergab der Bank eine Tratte auf den Käufer 
als Deckung mit der Klausel: „Dieser Wechsel ist nicht zum Akzept 
vorzulegen‘ (nicht akzeptable Tratte). — Gegen die Gefahr der 
mehrfachen. Diskontierung einer und derselben Buchforderung bei 
mehreren Banken schützten sich diese durch Errichtung einer Evi- 
denzzentrale, der alle derartigen Diskontierungen angezeigt werden 
mußten. Es hat an Einwänden gegen die Eskontierung von Buch- 
forderungen nicht gefehlt und die Deutsche Reichsbank hat allen 
Firmen, die einen solchen Kredit in Anspruch nahmen, einen 
Wechseleskontkredit nur gegen Deckung gewährt. 
Noch weitergehend ist der Fakturierungskredit, bei dem die 
Bank selbst die Erteilung der mit der Zessionsklausel versehenen 
Fakturen übernimmt und hierauf mehrmals monatlich Abschlags- 
zahlungen gewährt. 
2. Das Lombardgeschäft!®) besteht in der Belehnung von 
Münzen, Edelmetallen, Effekten (Effektenlombard), Pretiosen (Pfand- 
leihgeschäft), Wechseln und Waren (Warenlombard). Vom Diskont- 
geschäft unterscheidet sich das Lombardgeschäft wesentlich da- 
durch, daß diesem ein Sachkredit zugrunde liegt. Daher ist der 
Wert des Pfandes ausschlaggebend. Der Personalkredit tritt zurück 
und vielfach werden Lombarddarlehen an jedermann gewährt. 
In rechtlicher Beziehung ist der eigentliche Lombard vom 
uneigentlichen Lombard zu unterscheiden. Bei ersterem bleibt das 
Pfandobjekt unverändert, es muß dasselbe Pfand zurückgegeben 
werden. Beim uneigentlichen Lombard muß nur das gleiche Pfand- 
objekt zurückgegeben werden, Effekten, Waren gleicher Art (in 
16) Die Bezeichnung stammt aus dem Mittelalter (12. Jahrhundert); 
Italiener aus Nord- und Mittelitalien, kurzweg als Lombarden bezeichnet, 
betrieben damals auf allen Handelsplätzen Europas Geldgeschäfte und machten 
zuerst auch solche Darlehensgeschäfte.
	        
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