VIII. DAS BANKGESCHÄFT 921
und diese gewährte ihm hiefür einen Teilbetrag (nach Abzug der
sogenannten „gesperrten Valuta‘“) als Vorschuß.
Der Kaufmann mußte die Übertragung in seinen Büchern vor-
merken und haftete der Bank für den rechtzeitigen Eingang der
Forderung; die auf diese eingehenden Zahlungen hatte er an die
Bank abzuführen. Zuweilen verlangte auch die Bank, daß der
Schuldner die Forderungspost schriftlich anerkenne und den Begleich
direkt an die Bank leiste. Die Eskontierung von Buchforderungen
wurde zumeist von Kreditgenossenschaften betrieben; entweder ver-
langten sie ein Akzept des zedierenden Kaufmannes (Deckungs-
akzept) oder sie ließen den Betrag auf sich trassieren und akzep-
tierten die Tratte, die dann von einer mit der Kreditgenossenschaft
in Verbindung stehenden Bank in Eskont genommen wurde; oder
der Kreditnehmer übergab der Bank eine Tratte auf den Käufer
als Deckung mit der Klausel: „Dieser Wechsel ist nicht zum Akzept
vorzulegen‘ (nicht akzeptable Tratte). — Gegen die Gefahr der
mehrfachen. Diskontierung einer und derselben Buchforderung bei
mehreren Banken schützten sich diese durch Errichtung einer Evi-
denzzentrale, der alle derartigen Diskontierungen angezeigt werden
mußten. Es hat an Einwänden gegen die Eskontierung von Buch-
forderungen nicht gefehlt und die Deutsche Reichsbank hat allen
Firmen, die einen solchen Kredit in Anspruch nahmen, einen
Wechseleskontkredit nur gegen Deckung gewährt.
Noch weitergehend ist der Fakturierungskredit, bei dem die
Bank selbst die Erteilung der mit der Zessionsklausel versehenen
Fakturen übernimmt und hierauf mehrmals monatlich Abschlags-
zahlungen gewährt.
2. Das Lombardgeschäft!®) besteht in der Belehnung von
Münzen, Edelmetallen, Effekten (Effektenlombard), Pretiosen (Pfand-
leihgeschäft), Wechseln und Waren (Warenlombard). Vom Diskont-
geschäft unterscheidet sich das Lombardgeschäft wesentlich da-
durch, daß diesem ein Sachkredit zugrunde liegt. Daher ist der
Wert des Pfandes ausschlaggebend. Der Personalkredit tritt zurück
und vielfach werden Lombarddarlehen an jedermann gewährt.
In rechtlicher Beziehung ist der eigentliche Lombard vom
uneigentlichen Lombard zu unterscheiden. Bei ersterem bleibt das
Pfandobjekt unverändert, es muß dasselbe Pfand zurückgegeben
werden. Beim uneigentlichen Lombard muß nur das gleiche Pfand-
objekt zurückgegeben werden, Effekten, Waren gleicher Art (in
16) Die Bezeichnung stammt aus dem Mittelalter (12. Jahrhundert);
Italiener aus Nord- und Mittelitalien, kurzweg als Lombarden bezeichnet,
betrieben damals auf allen Handelsplätzen Europas Geldgeschäfte und machten
zuerst auch solche Darlehensgeschäfte.