224 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
lanten zurück. Das Reportgeschäft ist daher keine Belehnung, sondern
ein Kauf von Effekten mit vereinbartem Rückverkauf; der Kredit
erstreckt sich auf den vollen Effektenbetrag und wird daher bei
Kursrückgang unbedeckt.
Der Wechsellombard hat in normalen Zeiten im inter-
nationalen Geldverkehr eine große Rolle gespielt. Banken in Ländern
mit höherem Zinsfuß haben sich die in ihren kurzfristigen Aktiv-
geschäften (insbesondere im Diskontgeschäft) nötigen Kapitalien zum
Teile dadurch verschafft, daß sie ihre Portefeuillewechsel von
Banken in Ländern mit niedrigerem Zinsfuß belehnen ließen oder
auch an diese Banken in Eskont gaben und vor Verfall wieder
zurückkauften (sogenannte Reportierung). Man bezeichnet solche
internationale Leihgeschäfte gegen Verpfändung oder Reportierung
von Wechseln als Wechselpensionen. Der Darlehensnehmer (Pen-
sionsgeber) zahlte entweder die Zinsen für die gegen Belehnung der
Wechsel dargeliehene Pensionssumme (Lombardpension) oder die
Zinsendifferenz bei der Wechseleskontierung (Reportpension). Die
Rückzahlung erfolgte entweder in denselben Wechseln oder bei
Reportierung in Wechseln gleicher Qualität, aber auch in Schecks
und Auszahlungen. In jedem Falle mußte sie dem Gläubiger (Pen-
sionsnehmer) zu einem im vorhinein vereinbarten Kurs, dem soge-
nannten change assur6 oder change garanti, berechnet werden, so
daß das Valutarisiko der Pensionsgeber zu tragen hatte. Daher
sicherte sich dieser gegen einen ungünstigen Kurs zur Zeit der
Rückzahlung, indem er den Pensionsbetrag mittels des Zeitdevisen-
kurses eindeckte.
Im übrigen bietet die eigentliche Lombardierung von Wechseln
gegenüber der Diskontierung den Vorteil der größeren Dispositions-
fähigkeit; häufig dient die Verpfändung von Wechseln als Deckung
bei Kontokorrentvorschüssen (siehe dort).
Das Vorschußgeschäft im Kontokorrentverkehr (siehe dort) ist
dem Lombardgeschäft ähnlich; auch hier werden Darlehen auf
Grund von Sachwerten gegeben, die der Gläubiger, die Bank, innehat.
Doch hat das Vorschußgeschäft eine laufende Geschäftsverbindung
zur Voraussetzung und wickelt sich nicht nach den festen Normen
des Lombardgeschäftes ab.
3. Das Hypothekargeschäft besteht in der Gewährung von
Darlehen gegen Verpfändung von unbeweglichen Gütern (Grund-
stücken, Gebäuden und Baurechten). Die Hypothekarschuld wird im
Grundbuch vermerkt und hierüber im Deutschen Reich in der Regel
der Hypothekenbrief ausgestellt19). Die Reihenfolge in der Ein-
n 19) Man unterscheidet eine Einzel- oder Singularhypothek, wenn für
eine Forderung nur ein Grundstück haftet: dagegen eine Gesamt- oder Simul-