Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

224 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
lanten zurück. Das Reportgeschäft ist daher keine Belehnung, sondern 
ein Kauf von Effekten mit vereinbartem Rückverkauf; der Kredit 
erstreckt sich auf den vollen Effektenbetrag und wird daher bei 
Kursrückgang unbedeckt. 
Der Wechsellombard hat in normalen Zeiten im inter- 
nationalen Geldverkehr eine große Rolle gespielt. Banken in Ländern 
mit höherem Zinsfuß haben sich die in ihren kurzfristigen Aktiv- 
geschäften (insbesondere im Diskontgeschäft) nötigen Kapitalien zum 
Teile dadurch verschafft, daß sie ihre Portefeuillewechsel von 
Banken in Ländern mit niedrigerem Zinsfuß belehnen ließen oder 
auch an diese Banken in Eskont gaben und vor Verfall wieder 
zurückkauften (sogenannte Reportierung). Man bezeichnet solche 
internationale Leihgeschäfte gegen Verpfändung oder Reportierung 
von Wechseln als Wechselpensionen. Der Darlehensnehmer (Pen- 
sionsgeber) zahlte entweder die Zinsen für die gegen Belehnung der 
Wechsel dargeliehene Pensionssumme (Lombardpension) oder die 
Zinsendifferenz bei der Wechseleskontierung (Reportpension). Die 
Rückzahlung erfolgte entweder in denselben Wechseln oder bei 
Reportierung in Wechseln gleicher Qualität, aber auch in Schecks 
und Auszahlungen. In jedem Falle mußte sie dem Gläubiger (Pen- 
sionsnehmer) zu einem im vorhinein vereinbarten Kurs, dem soge- 
nannten change assur6 oder change garanti, berechnet werden, so 
daß das Valutarisiko der Pensionsgeber zu tragen hatte. Daher 
sicherte sich dieser gegen einen ungünstigen Kurs zur Zeit der 
Rückzahlung, indem er den Pensionsbetrag mittels des Zeitdevisen- 
kurses eindeckte. 
Im übrigen bietet die eigentliche Lombardierung von Wechseln 
gegenüber der Diskontierung den Vorteil der größeren Dispositions- 
fähigkeit; häufig dient die Verpfändung von Wechseln als Deckung 
bei Kontokorrentvorschüssen (siehe dort). 
Das Vorschußgeschäft im Kontokorrentverkehr (siehe dort) ist 
dem Lombardgeschäft ähnlich; auch hier werden Darlehen auf 
Grund von Sachwerten gegeben, die der Gläubiger, die Bank, innehat. 
Doch hat das Vorschußgeschäft eine laufende Geschäftsverbindung 
zur Voraussetzung und wickelt sich nicht nach den festen Normen 
des Lombardgeschäftes ab. 
3. Das Hypothekargeschäft besteht in der Gewährung von 
Darlehen gegen Verpfändung von unbeweglichen Gütern (Grund- 
stücken, Gebäuden und Baurechten). Die Hypothekarschuld wird im 
Grundbuch vermerkt und hierüber im Deutschen Reich in der Regel 
der Hypothekenbrief ausgestellt19). Die Reihenfolge in der Ein- 
n 19) Man unterscheidet eine Einzel- oder Singularhypothek, wenn für 
eine Forderung nur ein Grundstück haftet: dagegen eine Gesamt- oder Simul-
	        
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