VIII. DAS BANKGESCHÄFT 297
kassen genannt. Es sind sohin teils Erwerbs-, teils Wohlfahrtsinsti-
tute. Charakteristisch für das Arbeitsgebiet der Hypothekaranstalten
ist das Gebundensein an die Lokalität, die begründet ist in der
ständigen Beobachtung des Pfandobjektes und wieder eine starke
Dezentralisierung des Hypothekenmarktes zur Folge hat.
Die Höhe des Hypothekarzinsfußes wird auf Seite der Anstalten
bestimmt durch die Kosten der Kapitalbeschaffung, sohin bei Pfand-
briefinstituten durch den Zinsfuß der Pfandbriefe, bei Sparkassen
durch den Einlagenzinsfuß, bei Versicherungsinstituten durch den
der Prämienberechnung zugrunde gelegten Zinsfuß, überall vermehrt
um die Regietangente, bei Erwerbsunternehmungen auch um den
Gewinnzuschlag.
Zu unterscheiden vom Hypothekargeschäft ist die Gewährung
von Baukrediten, das sind Darlehen zu Bauzwecken gegen Ver-
pfändung des Grundstückes bis zur hypothekarischen Belehnung
nach Fertigstellung des Baues; da sie kurzfristig sind, werden sie
von den meisten Banken gewährt. Zuweilen, insbesondere wenn
die Höhe des Baukredites innerhalb der Grenzen der erststelligen
Hypothek liegt, wird die Umwandlung des Baukredites in eine
Hypothek von einem Hypothekarinstitut zugesichert (sogenannte Pro-
messe).
Ähnlich wie in Deutschland und Österreich liegen die Verhält-
nisse im Hypothekargeschäft in Frankreich. Dagegen ist die Ent-
wicklung dieses Geschäftszweiges in England infolge der späten
Regelung des Grundbuchwesens zurückgeblieben. Die Darlehen auf
Grund und Boden werden dort noch vielfach direkt von Privaten
durch Vermittlung der Solicitors oder von besonderen Building
Societies gewährt. Das landwirtschaftliche Kreditwesen ist noch am
meisten in Irland ausgebildet, wo bereits zahlreiche landwirtschaft-
liche Kredit- und Darlehenskassen nach dem Raiffeisensystem be-
stehen.
In den Vereinigten Staaten von Amerika sind die Verhältnisse
im Hypothekargeschäfte die gleichen wie in England, doch wird dieses
auch im größeren Maße von den States banks und den Trust com-
yanies betrieben. Durch das neue Bankgesetz (s. S. 142) ist auch den
Nationalbanken die Gewährung von Darlehen auf bebauten, unbe-
lasteten ländlichen Grundbesitz gestattet worden. Allerdings dürfen
diese Darlehen nicht für länger als fünf Jahre und nur bis zur
Hälfte des Bodenwertes gegeben werden, auch darf die Bank solche
Darlehen nur bis einem Viertel ihres eigenen Kapitals oder bis zu
einem Drittel ihrer Zeitdepositen gewähren. Schließlich wurden zur
Förderung des landwirtschaftlichen Kreditwesens nach dem Vorbild
der Federal Reserve Banks zwölt Federal Farm Loan Banks errich-
tet, die vom Federal Farm Loan Board einheitlich geleitet werden:
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