Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

VIII. DAS BANKGESCHÄFT 297 
kassen genannt. Es sind sohin teils Erwerbs-, teils Wohlfahrtsinsti- 
tute. Charakteristisch für das Arbeitsgebiet der Hypothekaranstalten 
ist das Gebundensein an die Lokalität, die begründet ist in der 
ständigen Beobachtung des Pfandobjektes und wieder eine starke 
Dezentralisierung des Hypothekenmarktes zur Folge hat. 
Die Höhe des Hypothekarzinsfußes wird auf Seite der Anstalten 
bestimmt durch die Kosten der Kapitalbeschaffung, sohin bei Pfand- 
briefinstituten durch den Zinsfuß der Pfandbriefe, bei Sparkassen 
durch den Einlagenzinsfuß, bei Versicherungsinstituten durch den 
der Prämienberechnung zugrunde gelegten Zinsfuß, überall vermehrt 
um die Regietangente, bei Erwerbsunternehmungen auch um den 
Gewinnzuschlag. 
Zu unterscheiden vom Hypothekargeschäft ist die Gewährung 
von Baukrediten, das sind Darlehen zu Bauzwecken gegen Ver- 
pfändung des Grundstückes bis zur hypothekarischen Belehnung 
nach Fertigstellung des Baues; da sie kurzfristig sind, werden sie 
von den meisten Banken gewährt. Zuweilen, insbesondere wenn 
die Höhe des Baukredites innerhalb der Grenzen der erststelligen 
Hypothek liegt, wird die Umwandlung des Baukredites in eine 
Hypothek von einem Hypothekarinstitut zugesichert (sogenannte Pro- 
messe). 
Ähnlich wie in Deutschland und Österreich liegen die Verhält- 
nisse im Hypothekargeschäft in Frankreich. Dagegen ist die Ent- 
wicklung dieses Geschäftszweiges in England infolge der späten 
Regelung des Grundbuchwesens zurückgeblieben. Die Darlehen auf 
Grund und Boden werden dort noch vielfach direkt von Privaten 
durch Vermittlung der Solicitors oder von besonderen Building 
Societies gewährt. Das landwirtschaftliche Kreditwesen ist noch am 
meisten in Irland ausgebildet, wo bereits zahlreiche landwirtschaft- 
liche Kredit- und Darlehenskassen nach dem Raiffeisensystem be- 
stehen. 
In den Vereinigten Staaten von Amerika sind die Verhältnisse 
im Hypothekargeschäfte die gleichen wie in England, doch wird dieses 
auch im größeren Maße von den States banks und den Trust com- 
yanies betrieben. Durch das neue Bankgesetz (s. S. 142) ist auch den 
Nationalbanken die Gewährung von Darlehen auf bebauten, unbe- 
lasteten ländlichen Grundbesitz gestattet worden. Allerdings dürfen 
diese Darlehen nicht für länger als fünf Jahre und nur bis zur 
Hälfte des Bodenwertes gegeben werden, auch darf die Bank solche 
Darlehen nur bis einem Viertel ihres eigenen Kapitals oder bis zu 
einem Drittel ihrer Zeitdepositen gewähren. Schließlich wurden zur 
Förderung des landwirtschaftlichen Kreditwesens nach dem Vorbild 
der Federal Reserve Banks zwölt Federal Farm Loan Banks errich- 
tet, die vom Federal Farm Loan Board einheitlich geleitet werden: 
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