Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

228 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
sie beschaffen das Kapital durch Ausgabe von Bonds bis zum 
20fachen ihres KEigenkapitals, Die Gewährung der Darlehen erfolgt 
nicht direkt, sondern im Wege der National Farm Loan Associa- 
tions, d. s. Vereinigungen von mindestens fünf Darlehensnehmern, 
die 5% des Darlehens als Stock für die Association zeichnen müssen; 
diese Gelder werden wieder als Stock der Farm Loan Banks ange- 
legt, so daß diese schließlich in den Besitz der Darlehensnehmer 
gelangen. Außerdem wurden Joint Stock Land Banks und für kurz- 
fristigen Kredit die National Agricultural Corporations (landwirt- 
schaftliche Kreditkassen) und landwirtschaftliche Diskontgesellschaf- 
ten geschaffen, deren Kreditgewährung mit dem 15- bzw. 10fachen 
ihres Aktienkapitals beschränkt ist. 
4. DAS KOMMISSIONS-(KONTOKORRENT)-GESCHÄFT 
Das Kommissionsgeschäft der Banken umfaßt nicht nur alle jene 
Transaktionen sowohl des Bank- wie auch des Warenverkehres, die 
die Banken als Kommissionäre auf Grund eines Auftrages ihrer 
Kommittenten und für deren Rechnung durchführen, sondern auch 
alle Kreditgewährungen, die mit: diesen Transaktionen zusammen- 
hängen. Daher‘ gehören hieher der kommissionsweise Ein- und 
Verkauf von Valuten, Devisen, Effekten, auch von Waren (siehe 
unten), die Übernahme von Wechseln zum Inkasso oder in Eskont, 
die Remittierung von Schecks, Auszahlungen und Wechseln an Dritte, 
die Bevorschussung von Waren im Import und Export, die Aus- 
stellung von Akkreditiven im Waren- und Reiseverkehr u. a.2?). Die 
Durchführung dieser Geschäfte macht es notwendig, daß die Bank als 
Kommissionär ihren Kommittenten laufende Rechnungen in ihren 
Büchern eröffnet, und daher wird dieser Teil des Bankgeschäftes 
auch als Kontokorrentgeschäft der Banken bezeichnet. 
Die Eröffnung eines Kontokorrentes erfolgt in der Regel über 
Ansuchen des Kommittenten; die Bedingungen der Bank bilden 
den Inhalt des Kontokorrentvertrages, der das Kontokorrentverhältnis 
in allen Einzelheiten regelt und insbesondere die Höhe des Zins- 
fußes und der Provision festsetzt sowie die Haftung der Bank ein- 
schränkt??). Für den Fall, als die Einräumung eines Kredites bean- 
sprucht wird, werden auch hierüber, namentlich über die Höhe 
des unbedeckten Kredites und über die Art der Sicherstellung bei 
bedecktem Kredit Vereinbarungen getroffen. 
22) Sehr häufig wird im Bankkommissionsgeschäft von dem Rechte des 
Selbsteintrittes Gebrauch gemacht (Art. 400 DHGB. und Art. 369 Allgemeines 
deutsches HGB. ff.), indem die Bank die Effekten usw. aus ihrem eigenen 
Besitz liefert, bzw. in diesen übernimmt. 
?3) Vielfach sind diese Bestimmungen auf Grund eines Konditionen- 
kartells der Banken desselben Platzes einheitlich geregelt.
	        
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