VIII, DAS BANKGESCHÄFT „9
Dadurch unterscheidet sich das Kontokorrent von einer aus dem
Depositengeschäft sich ergebenden Geschäftsverbindung. Diese hat
stets ein Guthaben des Bankkunden zur Voraussetzung?*), so beim
Giro- oder Einlagenkonto und ebenso bei Konten, die sich aus der
Verwaltung von Effektendepots ergeben. Der Zweck des Kontos
im Depositengeschäft ist eben die Verrechnung der Einlage, hingegen
findet das Kontokorrent seine Begründung im Kommissionsverhält-
nis, in Geschäften, die die Bank für den Kommittenten. durchführt
und die daher ein wechselndes Schuld- und Forderungsverhältnis
ergeben, falls nicht das Kontokorrent eine dauernde Kreditgewährung
seitens der Bank zum Zwecke hat und dann stets nur Debetsaldı,
sogenannte Überziehungen, englisch Overdrafts, ausweist.
Für die Zinsberechnung im Kontokorrent wird in der Regel
ein doppelter Zinsfuß auf Basis der Bankrate vereinbart, und zwar
in der Weise, daß die Schulden des Kommittenten mit 1/, bis 3%
über dem Bankzinsfuß, hingegen seine Forderungen mit !/, bis 3%
unter dem Bankzinsfuß verzinst werden, wobei noch ein Minimal-
zinsfuß für Debetzinsen und ein Maximalzinsfuß für Kreditzinsen
ausbedungen werden kann. Bei Kontokorrenten ohne Kontendrehung
(Wechsel des Schuld- und Forderungsverhältnisses) genügt ein ein-
facher Zinsfuß, den englische Banken auch überhaupt festzusetzen
pflegen. Der Beginn der Verzinsung wird durch die Valutierung
bestimmt und ist gewöhnlich durch das Konditionenkartell einheit-
lich geregelt.
Die Kontokorrentprovision ist eine Umsatzprovision und
kann daher nur von einer Seite des Kontokorrents berechnet werden
(weil - die andere den Rembours darstellt 2); zumeist rechnet man
sie von der größeren Seite und stellt dafür den vorzutragenden
Saldo provisionsfrei ein. Desgleichen sollen auch alle anderen
Posten, von denen bereits fallweise eine Provision berechnet wurde,
sowie alle jene, die überhaupt provisionsfrei sind (wie Überträge,
Retourbuchungen und ähnliche) als sogenannte Frankoposten von
der Provisionssumme in Abzug gebracht werden. Dagegen erfordern
andere Posten wieder eine besondere Provisionsberechnung, weil
für sie eine höhere Provision als die Kontokorrentprovision aus-
bedungen wurde; so die Akzeptprovision für die Akzeptation von
Vorschußtratten, die Inkassoprovision, die Domizilprovision für die
24) Englische Bankers wie kontinentale Banken lassen es wohl auch
geschehen, daß alte Privatkunden des Depositengeschäftes vorübergehend ins
Debet kommen.
25) Doch ist die Berechnung der Kontokorrentprovision keineswegs ein-
heitlich. Eine Erhöhung wird auch durch Anrechnung einer besonderen
Manipulationsgebühr vorgenommen, die von allen Soll- und Habenposten
ermittelt wird.
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