230 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Einlösung von Domizilwechseln, die Vorschußprovision bei Über-
ziehung des Kontos, die Kreditbereitstellungsprovision für einge-
räumte, aber noch nicht benutzte Kredite, die Gutstehungs- oder
Avalprovision für geleistete Bürgschaften (siehe unten) u. a. m.
Über jedes im Kontokorrentverkehr durchgeführte Geschäft
erteilt die Bank fallweise dem Kommittenten Abrechnung in einer
Nota, in der aber die ausbedungene Kontokorrentprovision und
die laufenden Spesen nicht aufgenommen werden. Die Anrechnung
dieser Provision und der Spesen ebenso wie die Zinsberechnung
erfolgt anläßlich der periodischen Abschlüsse, die in der Regel am
30. Juni und am 31. Dezember eines jeden Jahres vorgenommen
werden. Zu diesen Terminen übersendet die Bank ihren Kommitten-
ten Auszüge ihrer Rechnungen, die ebenfalls Kontokorrente genannt
werden und in denen nach Einstellung der Zinsen, Provision und
Spesen der sich ergebende Saldo mit der Verfallzeit des Abschluß-
tages ermittelt erscheint.
Einzelne Banken haben auch das Warenkommissionsge-
schäft in ihr Arbeitsgebiet einbezogen und führen hier haupt-
sächlich den kommissionsweisen Warenverkauf durch. Sie über-
nehmen Industrieerzeugnisse, wie Zucker und Spiritus, oder Roh-
produkte, wie Kohle und Holz, direkt von den Produzenten in
Konsignation und besorgen den Verkauf. Einzelne Banken betreiben
diesen kommissionsweisen Verkauf in Verbindung mit dem Lager-
hausgeschäft, indem sie öffentliche Lagerhäuser errichten und auch
den Verkauf der eingelagerten Waren durchführen. Das gilt insbe-
sondere von den europäischen Banken in einzelnen überseeischen
Gebieten, wie Ostasien - und Ägypten, die über eine verläßliche
heimische Bankorganisation noch nicht verfügen. Der Betrieb des
Warenkommissionsgeschäftes erfordert. die Errichtung eigener Waren-
abteilungen, die wohl vollkommen selbständig handeln, aber mit
den anderen Abteilungen der Bank in enger Fühlung stehen. Für
die Bank ergeben sich aus dem Warenkommissionsgeschäfte mannig-
fache Vorteile: sie gewinnt die Warenprovision, erwirbt den Kom-
mittenten im Warengeschäft selbstredend auch als Kunden im Bank-
geschäft und besitzt in den Konsignationswaren vollwertige Deckung
für gewährte Vorschüsse.
Die Bank wird das Kommissionsgeschäft entweder auf Grund
eines Guthabens, das der Kommittent bei ihr besitzt, ausführen
Oder sie gewährt ihm einen Kredit. Dieser kann ein Vorschuß-
kredit sein, indem dem Kommittenten gestattet wird, sein Konto
ohne Rücksicht auf eine bestimmte Transaktion zu überziehen, das
heißt in seinen Verfügungen über sein Guthaben hinauszugehen
(Overdrafts), oder der Kredit steht mit einem bestimmten Geschäfte