VIIL. DAS BANKGESCHÄFT x
im Zusammenhang, wie z. B. der Akzeptkredit, der Negoziations- oder
Diskontkredit.
Beim Akzeptkredit akzeptiert die Bank Tratten des Kommit-
tenten oder solche, die für seine Rechnung ausgestellt wurden,
ohne ein Guthaben von ihm zu besitzen. Der Akzeptkredit kommt
zunächst vor im Warengeschäfte, indem der Käufer einer Ware
den Betrag der Faktura auf die Bank trassieren läßt, bei der er den
Akzeptkredit besitzt. Dieser Rembours ist hauptsächlich üblich im
Überseegeschäft, sowohl beim direkten Import wie auch beim Export
nach Übersee (siehe dort). Der Akzeptkredit kann ferner ein Mittel
zu billiger Geldbeschaffung sein. Ein Kaufmann, der einen Akzept-
kredit bei einer Bank besitzt und für nicht zu lange Zeit größere
Geldmittel als gewöhnlich benötigt (um z. B. eine günstige Kauf-
gelegenheit auszunutzen oder zum Einkauf von Saisonware), nutzt
diesen Kredit aus, indem er per drei Monate z. B. auf die Bank
trassiert, dieses gute Akzept zu billigem Zinsfuß in Eskont gibt
und auf diese Weise Bargeld erhält. Vor Verfall der Tratte erlegt
er den Betrag der Tratte an die Bank oder wiederholt, falls er das
Geld noch weiter benötigt, die Trassierung von neuem, um nun-
mehr das Bargeld zur Deckung der ersten Tratte zu verwenden;
dieser Vorgang wird Renovation der Tratte genannt. — Die Banken
berechnen sich von den akzeptierten Tratten die sogenannte Akzept-
provision, die in der Regel höher ist als die gewöhnliche Konto-
korrentprovision. Trotzdem stellt sich der Akzeptkredit in der Regel
billiger als Kontokorrentkredit, weil der Debetzinsfuß im Konto-
korrent höher ist als die Bankrate und Bankakzepte überdies zumeist
unter der Bankrate untergebracht werden können.
Beim Negoziations- oder Diskontkredit kaufen die Banken
Rembourstratten, die der Verkäufer gegen seine Verschiffungen nach
Übersee auf den Käufer gezogen hat. Der Kredit wird hiebei ent-
weder dem Käufer eingeräumt, der die Bank beauftragt hat, solche
Tratten zu kaufen, oder dem Verkäufer (siehe hierüber Export nach
Übersee).
Eine besondere Form der Kreditgewährung besteht darin, daß
die Banken die Bürgschaft für Verpflichtungen ihrer Kommittenten
übernehmen oder im Garantievertrag den Erfolg eines Unternehmens
gewährleisten. Durch ihre Bürgschaft eröffnen die Banken ihren
Kommittenten wieder Kredite bei Dritten, z. B. bei einer anderen
Bank, oder sie leisten Bürgschaft für Stundung von Fracht und
Zoll gegenüber Eisenbahn und Zollamt; sie leisten ferner Garantie
für die ordnungsmäßige Ausführung einer von ihrem Kommittenten
übernommenen Lieferung und ähnlichem. Ein Garantievertrag ist
auch der Kreditauftrag, das heißt jemand erteilt den Auftrag,
einen Kredit an einen Dritten zu gewähren und übernimmt damit
OR