VIIL. DAS BANKGESCHÄFT y41
im Bankgeschäft, für die in erster Linie die Kreditfrist, dann ‘auch
die Sicherheit bestimmend sein wird.
Wenn man von der Kreditfrist der einzelnen Bankgeschäfte
ausgeht, so gelangt man, von den kürzeren Kreditfristen zu den
längeren fortschreitend, zu folgender Einteilung:
1. Notenbanken; ihre Geschäfte sind, wie bereits erwähnt
wurde, behufs Erhaltung einer sicheren und rasch realisierbaren
Notendeckung genau umschrieben und beschränken sich hauptsäch-
lich auf das Noten- und das Depositengeschäft als Passivgeschäft
und auf das Wechseleskont- und das Lombardgeschäft als Aktiv-
geschäft. Die in den Aktivgeschäften gewährten Kredite gehen zumeist
nicht über eine Zeit von drei Monaten hinaus. Wenn einzelne Noten-
banken zuweilen auch langfristige Kreditgeschäfte betreiben, so ge-
schieht dies in besonderen Abteilungen, die mit der Notenausgabe
in keinem Zusammenhang stehen. — Die innere Organisation der
wichtigsten Notenbanken ist im nachfolgenden in Kürze dargestellt.
Die Deutsche Reichsbank (Bankgesetz vom 30. August
1924) ist nicht Aktiengesellschaft. Ihr Kapital beträgt 300 bis
400 Mill. Mark, das in Anteile zu 100 M, auf Namen lautend, zerlegt
ist. Den Anteilseignern gebührt eine kumulative Dividende von
8%, vom Gewinn sind vorerst 20% an den Reservefonds abzugeben,
bis dieser 12% des durchschnittlichen Notenumlaufes erreicht; der
Rest bis 50 Millionen fällt zu gleichen Teilen der Reichskasse und
den Anteilseignern zu, ein weiterer Gewinnrest bis 50 Mill. Mark
gehört zu drei Viertel, darüber hinaus zu neun Zehntel dem Reich,
das übrige den Anteilseignern. Die Reichsbank wird geleitet vom
Reichsbankdirektorium, dessen Präsident als Vorsitzender vom Gene-
ralrat mit mindestens neun (hievon mindestens sechs deutschen)
Stimmen gewählt wird; die Ernennungsurkunde muß von allen
Mitgliedern des Generalrates und vom Reichspräsidenten unter-
schrieben sein; dieser kann zweimal ablehnen, das dritte Mal ist
die‘ Ernennung auch ohne die Unterschrift des Reichspräsidenten
rechtskräftig. Der Generalrat besteht aus vierzehn Mitgliedern, und
zwar: sieben. deutschen und je einem französischen, britischen, ita-
lienischen, belgischen, holländischen, schweizerischen und Union-
Staatsangehörigen. Die deutschen Mitglieder, deren Zahl über ein-
helligen‘ Beschluß des Generalrates erhöht werden kann, werden
von den deutschen Anteilseignern gewählt; sie dürfen keine Staats-
beamten sein, auch keine. Bezahlung vom Reich erhalten. Ein
ausländisches Mitglied des Generalrates oder ein Ausländer wird
mit mindestens neun Stimmen (hievon sechs ausländischen) zum
Kommissär für die Notenausgabe bestellt. Die Anteilseigner üben
ihr Stimmrecht in der Generalyersammlung aus; jeder Anteil verleiht
eine Stimme, doch dürfen nicht mehr als 300 Stimmen «in einer
Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
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