Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

VIIL. DAS BANKGESCHÄFT y41 
im Bankgeschäft, für die in erster Linie die Kreditfrist, dann ‘auch 
die Sicherheit bestimmend sein wird. 
Wenn man von der Kreditfrist der einzelnen Bankgeschäfte 
ausgeht, so gelangt man, von den kürzeren Kreditfristen zu den 
längeren fortschreitend, zu folgender Einteilung: 
1. Notenbanken; ihre Geschäfte sind, wie bereits erwähnt 
wurde, behufs Erhaltung einer sicheren und rasch realisierbaren 
Notendeckung genau umschrieben und beschränken sich hauptsäch- 
lich auf das Noten- und das Depositengeschäft als Passivgeschäft 
und auf das Wechseleskont- und das Lombardgeschäft als Aktiv- 
geschäft. Die in den Aktivgeschäften gewährten Kredite gehen zumeist 
nicht über eine Zeit von drei Monaten hinaus. Wenn einzelne Noten- 
banken zuweilen auch langfristige Kreditgeschäfte betreiben, so ge- 
schieht dies in besonderen Abteilungen, die mit der Notenausgabe 
in keinem Zusammenhang stehen. — Die innere Organisation der 
wichtigsten Notenbanken ist im nachfolgenden in Kürze dargestellt. 
Die Deutsche Reichsbank (Bankgesetz vom 30. August 
1924) ist nicht Aktiengesellschaft. Ihr Kapital beträgt 300 bis 
400 Mill. Mark, das in Anteile zu 100 M, auf Namen lautend, zerlegt 
ist. Den Anteilseignern gebührt eine kumulative Dividende von 
8%, vom Gewinn sind vorerst 20% an den Reservefonds abzugeben, 
bis dieser 12% des durchschnittlichen Notenumlaufes erreicht; der 
Rest bis 50 Millionen fällt zu gleichen Teilen der Reichskasse und 
den Anteilseignern zu, ein weiterer Gewinnrest bis 50 Mill. Mark 
gehört zu drei Viertel, darüber hinaus zu neun Zehntel dem Reich, 
das übrige den Anteilseignern. Die Reichsbank wird geleitet vom 
Reichsbankdirektorium, dessen Präsident als Vorsitzender vom Gene- 
ralrat mit mindestens neun (hievon mindestens sechs deutschen) 
Stimmen gewählt wird; die Ernennungsurkunde muß von allen 
Mitgliedern des Generalrates und vom Reichspräsidenten unter- 
schrieben sein; dieser kann zweimal ablehnen, das dritte Mal ist 
die‘ Ernennung auch ohne die Unterschrift des Reichspräsidenten 
rechtskräftig. Der Generalrat besteht aus vierzehn Mitgliedern, und 
zwar: sieben. deutschen und je einem französischen, britischen, ita- 
lienischen, belgischen, holländischen, schweizerischen und Union- 
Staatsangehörigen. Die deutschen Mitglieder, deren Zahl über ein- 
helligen‘ Beschluß des Generalrates erhöht werden kann, werden 
von den deutschen Anteilseignern gewählt; sie dürfen keine Staats- 
beamten sein, auch keine. Bezahlung vom Reich erhalten. Ein 
ausländisches Mitglied des Generalrates oder ein Ausländer wird 
mit mindestens neun Stimmen (hievon sechs ausländischen) zum 
Kommissär für die Notenausgabe bestellt. Die Anteilseigner üben 
ihr Stimmrecht in der Generalyersammlung aus; jeder Anteil verleiht 
eine Stimme, doch dürfen nicht mehr als 300 Stimmen «in einer 
Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs 
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