Full text : Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

262 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
angehören, die in das von der Handelskammer geführte Register
eingetragen sind. Diese Eintragung muß alljährlich erneuert werden;
 zweifelhafte Elemente werden ausgeschieden.
2. Die Zulassung ist auf Kaufleute, die sich berufsmäßig mit
dem betreffenden Handelszweige befassen, beschränkt. Voraussetzung
hiefür ist daher die Eintragung als Einzelkaufmann, persönlich haftender
 Gesellschafter oder Vertreter von juristischen Personen in das
Handels- oder Genossenschaftsregister, außerdem müssen diese wegen.
des von ihnen geführten Unternehmens auf die Teilnahme am Börsenhandel
 angewiesen sein; der Antrag auf Zulassung muß von drei
Gewährsmännern unterstützt und acht Tage lang in den Börsesälen
ausgehängt werden (Berliner Börse). Zum Besuche der österreichischen
 landwirtschaftlichen Börsen können nur Personen und Firmen
zugelassen werden, die sich mit der Erzeugung, dem Umsatze oder
der Verarbeitung der an diesen Börsen gehandelten Gegenstände und
mit den dazugehörigen Fracht-, Speditions-, Versicherungs- oder Belehnungsgeschäften
 berufsmäßig befassen (Gesetz vom 4. Jänner 1903).
Die Zulassung von nichtprotokollierten Kaufleuten ist dem Ermessen
der Börseleitung überlassen (Frankfurt a. M. und andere deutsche
Börsen), auch wird die Einführung durch Gewährsmänner verlangt
(Wiener Börse). In Polen müssen alle Personen, die am Sitze der
Börse einen Handel in Börsewerten treiben, Mitglieder der Geldbörsen
sein. Als Ausweis über die Zulassung wird eine Börsekarte gewöhnlich
 für die Dauer eines Kalenderjahres gegen. Zahlung der festgesetzten
 Gebühr ausgefolgt. — Zu dieser Art zählen die Börsen in den
Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns, im Deutschen Reich (mit Ausnahme
 von Hamburg) und in der Schweiz. Solche Börsen sind nicht
mehr frei zugängliche Märkte, sondern Versammlungen von Interessenten,
 die die Abschließung von Börsegeschäften berufsmäßig betreiben.
 Allerdings hat man durch Ausgabe von Gastkarten auch
zeitweisen Besuchern den Zutritt ermöglicht, doch sind solche Einrichtungen
 zumeist nur für auswärtige Interessenten bestimmt. Für
die Fernhaltung zweifelhafter Elemente und die Aufrechthaltung der
Ordnung sorgen Disziplinarkommissionen (Österreich) oder Ehrengerichte
 (Deutsches Reich), die aus Börsemitgliedern bestehen, Geldstrafen
 verhängen und auch auf Ausschließung erkennen können.
3. Die Zulassung der Börsebesucher unterliegt besonderen Beschränkungen:
 Stellung von Bürgen für die Zahlungsfähigkeit durch
eine gewisse Zeit, Aufnahme durch geheime Abstimmung mit qualifizierter
 Mehrheit (Ballotage), das neue Mitglied kann in der Regel
nur an die Stelle eines ausgeschiedenen treten und es muß von die-Sem
 oder dessen gesetzlichen Erben empfohlen sein (Verkäuflichkeit
 der Mitgliedschaft), hohe Aufnahmsgebühr und Mitgliedsbeiträge,
Zeichnung von Anteilscheinen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.