262 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
angehören, die in das von der Handelskammer geführte Register
eingetragen sind. Diese Eintragung muß alljährlich erneuert werden;
zweifelhafte Elemente werden ausgeschieden.
2. Die Zulassung ist auf Kaufleute, die sich berufsmäßig mit
dem betreffenden Handelszweige befassen, beschränkt. Voraussetzung
hiefür ist daher die Eintragung als Einzelkaufmann, persönlich haftender
Gesellschafter oder Vertreter von juristischen Personen in das
Handels- oder Genossenschaftsregister, außerdem müssen diese wegen.
des von ihnen geführten Unternehmens auf die Teilnahme am Börsenhandel
angewiesen sein; der Antrag auf Zulassung muß von drei
Gewährsmännern unterstützt und acht Tage lang in den Börsesälen
ausgehängt werden (Berliner Börse). Zum Besuche der österreichischen
landwirtschaftlichen Börsen können nur Personen und Firmen
zugelassen werden, die sich mit der Erzeugung, dem Umsatze oder
der Verarbeitung der an diesen Börsen gehandelten Gegenstände und
mit den dazugehörigen Fracht-, Speditions-, Versicherungs- oder Belehnungsgeschäften
berufsmäßig befassen (Gesetz vom 4. Jänner 1903).
Die Zulassung von nichtprotokollierten Kaufleuten ist dem Ermessen
der Börseleitung überlassen (Frankfurt a. M. und andere deutsche
Börsen), auch wird die Einführung durch Gewährsmänner verlangt
(Wiener Börse). In Polen müssen alle Personen, die am Sitze der
Börse einen Handel in Börsewerten treiben, Mitglieder der Geldbörsen
sein. Als Ausweis über die Zulassung wird eine Börsekarte gewöhnlich
für die Dauer eines Kalenderjahres gegen. Zahlung der festgesetzten
Gebühr ausgefolgt. — Zu dieser Art zählen die Börsen in den
Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns, im Deutschen Reich (mit Ausnahme
von Hamburg) und in der Schweiz. Solche Börsen sind nicht
mehr frei zugängliche Märkte, sondern Versammlungen von Interessenten,
die die Abschließung von Börsegeschäften berufsmäßig betreiben.
Allerdings hat man durch Ausgabe von Gastkarten auch
zeitweisen Besuchern den Zutritt ermöglicht, doch sind solche Einrichtungen
zumeist nur für auswärtige Interessenten bestimmt. Für
die Fernhaltung zweifelhafter Elemente und die Aufrechthaltung der
Ordnung sorgen Disziplinarkommissionen (Österreich) oder Ehrengerichte
(Deutsches Reich), die aus Börsemitgliedern bestehen, Geldstrafen
verhängen und auch auf Ausschließung erkennen können.
3. Die Zulassung der Börsebesucher unterliegt besonderen Beschränkungen:
Stellung von Bürgen für die Zahlungsfähigkeit durch
eine gewisse Zeit, Aufnahme durch geheime Abstimmung mit qualifizierter
Mehrheit (Ballotage), das neue Mitglied kann in der Regel
nur an die Stelle eines ausgeschiedenen treten und es muß von die-Sem
oder dessen gesetzlichen Erben empfohlen sein (Verkäuflichkeit
der Mitgliedschaft), hohe Aufnahmsgebühr und Mitgliedsbeiträge,
Zeichnung von Anteilscheinen.