Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

IX. MARKTORGANISATIONEN MM 
Mitglieder des gleichnamigen Vereines, die den Zweck hahen, Ge- 
legenheit zu gegenseitigen Mitteilungen, zum Meinungsaustausch 
und zu Abschlüssen in Gespinsten, Geweben und den für die 
Textilindustrie benötigten Roh- und Hilfsstoffen zu geben. Die der 
Geschäftslage entsprechenden Preise für Garne und Baumwollgewebe 
werden ausgehängt; sie verstehen sich in Mark pro Kilogramm Garn, 
pro Meter Gewebe 30 Tage Ziel mit 2% Kassaskonto oder drei 
Monate Netto. Die Zusammenkünfte finden gewöhnlich zweimal 
monatlich statt und werden von Interessenten aus Süddeutschlaud 
besucht. 
8. BÖRSEN UND BÖRSEGESCHÄFTE IN ÖSTERREICH 
UND IN DEN NACHFOLGESTAATEN 
Die Organisation der Börsen in der bestandenen österreichischen 
Reichshälfte beruht auf dem ‚Börsegesetze vom 1. April 1875. 
Darnach ist zur Errichtung von Börsen die Bewilligung des Finanz- 
und Handelsministers nach Anhörung der Kammer für Handel, 
Gewerbe und Industrie erforderlich. Die Börsen stehen unter selb- 
ständiger Leitung und unter staatlicher Überwachung. Die Teil- 
nahme an nicht genehmigten Börsen (Winkelbörsen) wird mit Arrest- 
und Geldstrafen geahndet. Jede Börse muß ein Statut aufstellen, 
das der staatlichen Genehmigung bedarf. In allen Verwaltungs- 
angelegenheiten unterstehen die Börsen unmittelbar der politischen 
Landesbehörde. Vom Börsebesuche sind unter anderem Personen 
weiblichen Geschlechtes ausgeschlossen. Für landwirtschaftliche 
Börsen wurden im Gesetze vom 4. Jänner 1903 besondere Bestim- 
mungen über die Zusammensetzung der Börseleitung, über die Börse- 
besucher sowie über den Abschluß und die Abwicklung der Börse- 
geschäfte getroffen. Zum Besuch einer landwirtschaftlichen Börse 
dürfen nach diesem Gesetze nur Personen und Firmen zugelassen 
werden, die sich mit der Erzeugung, dem Umsatz oder der Ver- 
arbeitung der an dieser Börse gehandelten Gegenstände und mit 
den dazugehörigen Fracht-, Speditions-, Versicherungs- oder Be- 
lehnungsgeschäften berufsmäßig befassen. Mit diesem Gesetze wurde 
auch der Terminhandel in Getreide und Mühlenfabrikaten an den 
landwirtschaftlichen Börsen wie auch außerhalb derselben verboten. 
Ein Dritteil der Börseleitung wird bei landwirtschaftlichen 
Börsen von den zuständigen Ministerien aus den von landwirt- 
schaftlichen Korporationen (Landeskulturrat, Landwirtschaftsgesell- 
schaft u. dgl.) nominierten Personen berufen. 
Die bedeutendste Börse in den Nachfolgestaaten Österreich- 
Ungarns ist nach wie vor die Wiener Börse. Die Besucher 
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