IX. MARKTORGANISATIONEN MM
Mitglieder des gleichnamigen Vereines, die den Zweck hahen, Ge-
legenheit zu gegenseitigen Mitteilungen, zum Meinungsaustausch
und zu Abschlüssen in Gespinsten, Geweben und den für die
Textilindustrie benötigten Roh- und Hilfsstoffen zu geben. Die der
Geschäftslage entsprechenden Preise für Garne und Baumwollgewebe
werden ausgehängt; sie verstehen sich in Mark pro Kilogramm Garn,
pro Meter Gewebe 30 Tage Ziel mit 2% Kassaskonto oder drei
Monate Netto. Die Zusammenkünfte finden gewöhnlich zweimal
monatlich statt und werden von Interessenten aus Süddeutschlaud
besucht.
8. BÖRSEN UND BÖRSEGESCHÄFTE IN ÖSTERREICH
UND IN DEN NACHFOLGESTAATEN
Die Organisation der Börsen in der bestandenen österreichischen
Reichshälfte beruht auf dem ‚Börsegesetze vom 1. April 1875.
Darnach ist zur Errichtung von Börsen die Bewilligung des Finanz-
und Handelsministers nach Anhörung der Kammer für Handel,
Gewerbe und Industrie erforderlich. Die Börsen stehen unter selb-
ständiger Leitung und unter staatlicher Überwachung. Die Teil-
nahme an nicht genehmigten Börsen (Winkelbörsen) wird mit Arrest-
und Geldstrafen geahndet. Jede Börse muß ein Statut aufstellen,
das der staatlichen Genehmigung bedarf. In allen Verwaltungs-
angelegenheiten unterstehen die Börsen unmittelbar der politischen
Landesbehörde. Vom Börsebesuche sind unter anderem Personen
weiblichen Geschlechtes ausgeschlossen. Für landwirtschaftliche
Börsen wurden im Gesetze vom 4. Jänner 1903 besondere Bestim-
mungen über die Zusammensetzung der Börseleitung, über die Börse-
besucher sowie über den Abschluß und die Abwicklung der Börse-
geschäfte getroffen. Zum Besuch einer landwirtschaftlichen Börse
dürfen nach diesem Gesetze nur Personen und Firmen zugelassen
werden, die sich mit der Erzeugung, dem Umsatz oder der Ver-
arbeitung der an dieser Börse gehandelten Gegenstände und mit
den dazugehörigen Fracht-, Speditions-, Versicherungs- oder Be-
lehnungsgeschäften berufsmäßig befassen. Mit diesem Gesetze wurde
auch der Terminhandel in Getreide und Mühlenfabrikaten an den
landwirtschaftlichen Börsen wie auch außerhalb derselben verboten.
Ein Dritteil der Börseleitung wird bei landwirtschaftlichen
Börsen von den zuständigen Ministerien aus den von landwirt-
schaftlichen Korporationen (Landeskulturrat, Landwirtschaftsgesell-
schaft u. dgl.) nominierten Personen berufen.
Die bedeutendste Börse in den Nachfolgestaaten Österreich-
Ungarns ist nach wie vor die Wiener Börse. Die Besucher
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