294 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
einschließlich der Dividenden und ohne Berechnung von Stück-
zinsen gehandelt. Die Eröffnung der Börse kündigt der Börseschreiber
mit einem Glockenzeichen an; er liest dann die Obligationen und
Aktien ab und stellt den Kurs für die Geld- und Briefnotiz fest.
Alle Abschlüsse sind dem Börseschreiber sofort mitzuteilen, der
sie der Zeitfolge nach registriert. Nach dem Abläuten verliest der
Börseschreiber die aufgegebenen Kurse in Gegenwart des kontrollie-
renden Mitgliedes. Sodann müssen die abgeschlossenen Geschäfte
unter den Mitgliedern punktiert werden. Wird dies versäumt, so
erkennt damit das Mitglied die Richtigkeit des Schlußzettels seines
Gegenkontrahenten an. Die Ultimoligqguidation wird durch den Liqui-
dationsverband des Platzes Zürich besorgt, dem sämtliche Mitglieder
als Ringberechtigte und die vom Effektenbörsenverein aufgenom-
menen Banken und Bankiers als Nichtringberechtigte!®) angehören.
Die Liquidation bezieht sich auf Stücke und Beträge, findet an den
drei letzten Börsetagen jedes Monats statt und ist jener des Arrange-
menibureaus der Wiener Börse nachgebildet.
Die Schweizerische Landesproduktenbörse in Zürich
ist eine Körperschaft, die den Zweck hat, den Verkauf und Kauf
von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aller Art durch Vermittlung
von Angebot und Nachfrage zu erleichtern und als Orientierungsstelle
über deren jeweilige Marktpreislage für Interessenten zu dienen.
Die Kauf- und Verkaufanträge können, da nur einmal wöchentlich
(Freitag) eine Börseversammlung abgehalten wird, mündlich und
schriftlich bei der Börse eingebracht werden; auch bei mündlichen
Anträgen ist die Unterschrift abzugeben. Jeder Antrag wird in das
Register eingetragen und durch Hinausgabe eines Doppels bestätigt;
er bleibt, falls nicht eine Abmeldung erfolgt, 60 Tage in Geltung.
Für die Eintragung sind bestimmte Gebühren, ebenso für die Ver-
mittlung Provisionstaxen festgesetzt.
Die Organisation der Basler Effektenbörse ist gesetzlich
geregelt. Sie steht unter staatlicher Aufsicht und wird vom Börse-
kommissariat und von der Börsekommission geleitet; jenes besteht
aus dem Börsekommissär, seinem Stellvertreter und dem Börse-
schreiber, die vom Regierungsrat über Vorschlag der Börsekommis-
sion gewählt werden. Diese besteht wieder aus politischen Beamten
und sechs Mitgliedern, von denen mindestens zwei der Börse-
kammer angehören müssen.
Zum Abschlusse von Geschäften an. der Börse sind nur die
Mitglieder der Börsekammer berechtigt, die hiezu von der Börse-
19) Über die Aufnahme Nichtringberechtigter in den Liquidationsverband
entscheidet die Generalversammlung des Effektenbörsenvereines durch ge-
heime Abstimmung. Die Nichtringberechtigten müssen eine Kaution in Wert-
papleren für die richtige Abwicklung der Liquidation leisten.