Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

IX. MARKTORGANISATIONEN „99 
nets, comptant, sans escompte (Termingewicht für Roggen 72, 
Hafer 47, Weizen 76 kg), Mehl für 101 kg druts, toile facturte, 
sans escompte, Type für Terminware farines fleur de Paris, freier 
Alkohol für 1 hl ä 100%, comptant, sans escompte, Lein- und Rüböl 
für 1 q, Kautschuk (Cröpes first latex non fumees und feuilles 
fumees gaufrees) für 1 kg net und Reis für 100 kg nets, comptant, 
sans escompte. In der gleichen Weise sind auch die anderen Handels- 
börsen Frankreichs eingerichtet, von denen jene in Marseille für 
den Getreidehandel (Effektivgeschäft) und die Börse in Havre für 
Kaffee, Baumwolle und Schafwolle von Bedeutung sind. 
Harvre ist einer der größten Terminmärkte des Kontinents. Für 
die Abwicklung der zahlreichen Termingeschäfte in Kaffe, Baum- 
wolle, Wolle, Kupfer, Kakao, Pfeffer, Zucker und anderen Artikeln 
wurde hier im Jahre 1882 die erste Warenliquidationskasse als 
Aktiengesellschaft gegründet, nach deren Muster alle anderen Waren- 
liquidationskassen eingerichtet wurden. Kaffee notiert für 50 kg 
abzüglich 13/,% Eskompte; Standard: good average Santos, eine 
fili@re beträgt 500 Sack (29.400 kg nets). In Baumwolle (für 50 kg) 
ist sowohl das Effektiv- wie auch das Termingeschäft in nordameri- 
kanischer Baumwolle bedeutend. 
Roubaix-Tourcoing ist ein wichtiger Terminmarkt für 
Kammzug. Die Notierung erfolgt für 1 kg in Francs und Centimes, 
Netto Kassa, Terminqualität (type unique) ist Kammzug aus Buenos- 
Aires-, Montevideo-, Austral- oder Kap-Wolle, ferner aus französi- 
scher oder spanischer Wolle. Die Abwicklung besorgt die caisse de 
liquidation et de garanti des operations ä terme sur marchandises de 
Roubaix-Tourcoing. Für Streitigkeiten besteht die Chambre arbitrale 
et de conciliation pour laines et peiqnes. 
12. BÖRSEN UND BÖRSEGESCHÄFTE IN 
GROSSBRITANNIEN 
Die Börsen in Großbritannien sind zumeist von Aktiengesell- 
schaften oder kaufmännischen Körperschaften errichtet und erhalten. 
Daher ist der Zutritt zur Börse in der Regel nur jenen gestattet, 
die Mitglieder dieser Aktiengesellschaft oder Körperschaft oder deren 
Bevollmächtigte sind. Die Aufnahme in diese Körperschaften ist aber 
an die Erfüllung einer Reihe von Voraussetzungen geknüpft, die 
sich insbesondere auf einen entsprechenden Vermögens- und Kredit- 
nachweis beziehen und bereits im vierten Kapitel an dem Beispiel 
der London Stock Exchange gezeigt worden sind. Besonders wichtig 
sind hiebei jene Bestimmungen, die die Zulassung eines neuen 
Börsemitgliedes von der Einführung durch andere Börsemitglieder 
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