Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

302 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
an den letzten Käufer zu dem von der Börse festgesetzten Liquida- 
tionskurse (making up price) ab. Hat jemand die im Ticket ver- 
zeichneten Stücke von mehreren gekauft, so splitted er das Ticket 
und gibt die „Splits‘‘ an seine verschiedenen Vormänner weiter. 
Die zahlreichen Namenpapiere müssen durch transfer deed auf den 
Namen des Käufers überschrieben werden. Hiefür hebt die Regie- 
rung Gebühren ein, die vom Käufer zu tragen sind. Daher ist die 
Ablieferungsfrist solcher Namenpapiere zehn Tage. Alle Zahlungen, 
sowohl jene für die gelieferten Stücke, wie die zwischen den 
jeweiligen Vertragsteilen entstandenen Differenzen werden am 
account day oder pay day durch Schecks beglichen, die im Clearing- 
house abgerechnet werden. Ist der Käufer mit der Zahlung im 
Verzuge, so wird er gehämmert, das heißt seine Zahlungseinstellung 
(default) wird durch Beamte der Börse nach vorherigem Schlage 
mit einem hölzernen Hammer an der Börse verkündet. Bei Liefe- 
rungsverzug ist der Käufer zum Deckungskauf berechtigt. 
Neben der Stock Exchange bestand die Royal Exchange 
in London für den Wechselhandel, an der aber nur zweimal wöchent- 
lich die Kurse festgestellt wurden. Seit Ende 1920 haben diese Börse- 
versammlungen aufgehört; der Verkehr in Devisen wickelt sich 
zwischen den Banken ab; die Devisenkurse werden von den foreign 
bill brokers festgestellt. 
Außer der London Stock Eachange bestehen noch Effekten- 
börsen in Liverpool, Manchester, Bristol, Birmingham, Cork, Dublin, 
Edinburgh, Glasgow, Leeds und Sheffield, von denen die erst- 
genannte wohl die bedeutendste ist. Alle diese Effektenbörsen sind 
im wesentlichen ebenso organisiert wie die London Stock Exchange, 
nur die Effektenbörse zu Dublin macht insoferne eine Ausnahme, 
als ihre Mitglieder nur aus Stock brokers bestehen und zum Betrieb 
ihres Gewerbes einer Konzession bedürfen, die vom Chef der 
politischen Verwaltung in Irland erteilt wird; dieser hat auch die 
Bestimmungen der Börse zu genehmigen. 
Die englischen Warenbörsen sind fast durchwegs Spezial- 
börsen und in ihrer rechtlichen Form zumeist Aktiengesellschaften;; 
daher die übliche Vorschrift, daß jedes Mitglied mindestens eine 
Aktie besitzen muß. Die Organisation dieser Spezialbörsen ist nicht 
gleich; die meisten beruhen wohl auf ziemlich eingehenden Satzun- 
gen, doch sind andere wieder nur ziemlich lose Vereinigungen 
von Interessenten eines Artikels, die sich in der Börse lediglich 
einen Zusammenkunftsort schaffen wollen. Zu diesen gehört z. B. 
die Coal Exchange in London, deren Äußeres schon den Charakter 
eines Versteigerungsmarktes trägt und an der die Umsätze in der 
Form des Call stattfinden.
	        
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