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Wesen des Kontos ist Ausgleich, Zweck der Fremdrechnung
daher, über die Leistungsbeziehungen Aufschluß zu geben, um gegebenenfalls
den Ausgleich herbeizuführen, Auszüge des Kontos
einer Fremdperson zu geben, erhaltene auf Richtigkeit zu prüfen,
der Bilanz die offenen Konten aufzugeben, schließlich Auskunft von
Mmancherlei Art zu liefern.
Wollen wir die Fremdkonten ihrem Wesen nach einteilen,
So bietet dazu einen Anhalt der Gegenstand der Zweckleistung. Die
Sache im Werbungsgeschäft ergibt die Konten der Lieferer, die
Sache im Verwertungsgeschäft die Konten der Abnehmer, der Kunden.
Diese Konten, in großer Anzahl vorhanden, stellen, da sich der
eigentliche Handelsbetrieb auf ihnen abspielt, die Handels-, die Ge -
schäftskonten im engeren Sinne dar. Die Begleichung der
Konten der Lieferer entzieht dem Unternehmen ständig Zahlungswerte,
diejenige der Abnehmerkonten führt ihm solche ständig zu.
Beides im rechten Verhältnis zu halten, gehört zu den wichtigsten
Aufgaben der Geschäftsleitung.
Die Verwertung von Sachen gegen Bar im Kleinhandels- und
Ladenverkehr führt nicht.zur Bildung von Fremdkonten wegen der
großen Zahl der Abnehmer, die dem Kaufmann in den meisten Fällen
unbekannt sind. Fremdkonten werden ebenfalls nicht errichtet für
die Abgabe von Betriebsarbeit gegen Bar. Die Werbungsgeschäfte,
die Arbeit zum Gegenstande haben, pflegen zur Errichtung von
Fremdkonten nicht zu führen, weil mit der Zweckleistung die Entgeltleistung
zeitlich zusammenfällt, ein Rechnungsverhältnis daher
nicht in Schwebe gelangt. Zwar erstrecken sich die Zweckleistungen
an Arbeit nicht selten über Zeiträume (persönliche Dienstleistungen,
Raumbenutzung), aber sie sind gebunden an den Begriff der Fälligkeit,
deren Eintritt die Entgeltleistung herbeiführt. Auch die An-Schaffung
dinglicher Aufwands- oder Arbeitswerte. z. B. von Ge-Schäftsbüchern,
Feuerungsstoffen, macht die Errichtung von Fremdkonten
nicht nötig, da der Lieferung die Entgeltleistung bald zu
folgen pflegt. Wo jedoch Werte vereinbarungsgemäß gestundet
werden, z. B. Fracht, Zoll, müssen für diese Leistungen den berechtigten
Stellen Konten eingerichtet werden. Bei solchen Posten, die
zur Errichtung eines Fremdkontos nicht führen, kann die Grundbuchung
Zweckleistung und Entgeltleistung zu einem Posten vereinigen.
Z. B.:
Firma (Entgeltleistungen) 1.4... a t Haben
Firma (Zweckleistungen) ee Soll
an Emil Scholl für buchhalterische Tätigkeit im August M. 350.—
Man kann den Namen Geschäftskonten auch davon ableiten,
daß auf ihnen die einzelnen Geschäfte durch auf sie bezogene Gegenleistungen
ausgeglichen werden. Andererseits gibt es Fremdkonten,
die die Leistung selbst begründen, indem ihr Wert durch einen „Ab-Schluß“
festgestellt wird. Da der Gegenstand, auf dem die Leistung
beruht, fast immer Geld ist, so kann man diese Konten als Geldkonten
bezeichnen. Es sind die Konten der Fremdpersonen, welche