Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

30 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
Bei der inneren Verpackung werden Stroh, Papier, Holzwolle 
und andere Füllsel gegen Bruch, Blechemballagen gegen Feuchtig- 
keit (namentlich beim Seetransport) verwendet. 
Eine besondere Sorgfalt erfordert die seemäßige Verpackung, 
die auf Grund der gewonnenen Erfahrungen nach bestimmten Regeln 
vorgenommen und dann auch als „gebräuchliche Exportpackung‘“ 
oder „usual exportpacking‘ bezeichnet wird, 
Die Kisten sollen aus starken Brettern, auch an den Seitenwänden, ge- 
fügt sein, die sich nicht zeitweise eindrücken und wieder zurückbiegen 
lassen, weil hiedurch Diebstähle ermöglicht werden. Die Seitenteile der 
Kisten sollen ein Ganzes bilden durch Zusammenleimen oder durch Quer- 
verbindungen im Innern, Deckel und Boden besonders fest gefügt sein und 
nicht über die Seiten hinausragen; überhaupt sind möglichst glatte Außen- 
seiten zu erzielen. Das Schließen der Kisten erfolgt am besten durch 
Schrauben oder doch mit starken Drahtstiften gleicher Qualität. An beiden 
Enden und in der Mitte werden Eisenreifen aus starkem Bandeisen angebracht. 
Waren in Ballen müssen durch gut und sicher verbundene Eisenreifen gegen 
das Zerfallen gesichert sein, wo Haken der Lastträger eingesetzt werden 
können, sollen Holzunterlagen angewendet werden. — Der Inhalt muß, 
besonders bei größerem spezifischem Gewicht, so fest verpackt sein, daß 
Verschiebungen im Innern, ein „Setzen“, unmöglich ist. Namentlich in Fässern 
werden Mehl, Zement, Nägel u. dgl. durch Rütteln auf ein bedeutend ge- 
ringeres Volumen gebracht, so daß der Deckel keinen Halt mehr hat und 
einfällt. Wertvolle Waren (Seidenstoffe, Tuche) sollen, wenn sie nicht 
in Blechkisten verpackt werden, in wasserdichte Leinwand gehüllt sein, 
um sie vor Regen, Seewasser und sonstiger Feuchtigkeit zu schützen — 
Das Gewicht der Kolli soll 100—150 kg nicht übersteigen. Ihre Markierung 
soll aus möglichst einfachen Zeichen bestehen. Ein Buchstabe allein ist 
nie anzuwenden, Zeichen, Nummern und Bestimmungsort müssen deutlich 
mit unverwischbarer Farbe und bei Kisten auf beiden Stirnseiten mit 
mindestens 5 cm hohen Buchstaben geschrieben sein. Bei Holz, KEisen- 
stangen und anderen Waren, bei denen die gewöhnliche Markierung nicht 
durchführbar ist, sind Farbenbezeichnungen anzuwenden, bei Maschinen- 
teilen und ähnlichem Täfelchen mit der Markierung zu befestigen. Auf- 
schriften, wie „Vorsicht‘, „Glas“, „Nicht stürzen‘, sind vollkommen wertlos, 
weil sie beim Ein- und Ausladen gar nicht befolgt werden können und weil die 
Leute, die damit zu tun haben, zumeist nicht lesen können oder die 
Sprache nicht verstehen. Nach einzelnen Ländern, die den Einfuhrzoll Brutto 
für Netto einheben, empfiehlt sich eine besondere Verpackung, die vor der 
Verzollung abgeschlagen werden kann; die Order hiezu wird an die Schiff- 
fahrtsgesellschaft auf vorgedrucktem Formular erteilt. 
Nicht zu verwechseln mit der Verpackung ist die Aufmachung 
der Ware, Darunter versteht man ihre äußere Form, ihre Aus- 
stattung und übliche Mengeneinheit; z. B. die Ausstattung der Zi- 
garren mit Etiquetten, ihre Einordnung in gefällig ausgestatteten 
Kistchen, die wieder mit Bildern geschmückt sind; oder die Legung 
der Stoffe von bestimmter Länge in Stücken, die mit bunten Bändern 
gebunden und mit Etiketten versehen werden*) und ähnliches. Die 
4) Den Etiketten oder Labels kommt namentlich im Verkehr mit Übersee
	        
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