32 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
nach Ausstellung der Faktura, Statt „n Monate Zeit“ bedient man
sich auch der Ausdrücke „x Monate Ziel‘ oder „Kredit‘“, auch
„n Monate offen‘,
Wurde zu Zeitpreisen abgeschlossen und erfolgt die Zahlung vor
dieser Zeit, so vergütet der Verkäufer einen entsprechenden Zins-
abzug, der Skonto genannt wird; dieser ist daher eine Zinsvergütung,
die der Verkäufer gewährt, wenn die Zahlung vor der Zeit erfolgt,
für die der Zeitpreis berechnet war; z. B. „Kassa mit 2% Skonto“
oder „per kontant mit 3%“ usw. Statt Skonto gebraucht man in
Norddeutschland auch die Bezeichnung Dekort; doch wird darunter
zumeist jeder keinen anderen Namen tragende und häufig unbe-
rechtigte Abzug vom Warenbetrage verstanden, der nicht selten
lediglich zur Abrundung der Begleichssumme gemacht wird. Es be-
steht ziemlich allgemein die Usance, daß der Kontantbegleich nicht
unmittelbar nach Empfang der Ware erfolgt, sondern erst am Ende
des betreffenden Monats oder innerhalb einer Zeit von acht Tagen
bis vier Wochen, die häufig in der Faktura festgesetzt ist. Man be-
zeichnet diese Frist, innerhalb der also bei Zeitpreisen auch der
Abzug des ausbedungenen Skontos noch zulässig ist, mit Kassa-
Respiro,
3. Der Ort, bis zu dem die Ware für den angegebenen Preis zu
stellen ist, wird gewöhnlich bezeichnet mit „frachtfrei...‘“ oder mit
„Frachtbasis ...‘. Damit nicht zu verwechseln ist der Erfüllungsort,
das ist jener Ort, an dem die vertragsmäßige Übergabe des Eigentums
an der Ware, an den Verkäufer erfolgt und bis zu dem daher der
Verkäufer die Risken zu tragen hat. Nach deutschem und öster-
reichischem Recht gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, als
Erfüllungsort der Abladeort, d. i. der Ort, an. dem der Verkäufer zur
Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung oder doch
seinen Wohnsitz hatte, oder, falls die Ware zur Zeit des Vertrags-
abschlusses mit Wissen der Kontrahenten sich an einem anderen Orte
befand, dieser Ort. Man bezeichnet den Erfüllungsort und gleichzeitig
den Ort, bis zu dem der Verkäufer die Versendungsspesen zu zahlen
hat, mit den Worten „ab“, „franko‘ oder „frei ab‘, doch sind diese
Bezeichnungen nicht überall übereinstimmend und gleichbedeutend.
Dies gilt auch von den Ausdrücken „ins Schiff“, „in den Wagen‘,
„auf den Wagen gelegt‘, „franko Waggon‘‘, „frei Wagen‘, „franko
Waggon Station“, „frei Wagen Station‘; sie verpflichten in der Regel,
wenn sie sich auf die Aufgabestation beziehen, den Verkäufer, die
Ware auf seine Kosten zur Station zu schaffen, zur Abgabe bereit-
zustellen und sämtliche Kosten der Aufgabe und Verladung zu tragen.
Ist diesen Ausdrücken der Bestimmungsort beigefügt, so trägt der
Käufer nur die Kosten der Ausladung. Hingegen bedeuten die Aus-
drücke „franko‘‘ oder „frei Station‘. Aufgabeort, daß der Verkäufer