II. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 39
Wechseln das unbedingte Versprechen, sie zu bezahlen, beigefügt.
Doch gilt auch ein Wechsel ohne Angabe der Verfallszeit als Sicht-
wechsel, der beim Namen des Bezogenen angegebene Ort mangels
besonderer Angabe als Zahlungsort und der beim Namen des
Ausstellers angegebene Ort als Ausstellungsort, falls dieser nicht
ausdrücklich enthalten ist. Markt- (Meß-) Wechsel sind ebenso wie
das Giro ohne Obligo ausgeschaltet. Bei Sichtwechseln kann der
Aussteller bestimmen, daß die Wechselsumme zu verzinsen ist, bei
jedem anderen Wechsel gilt ein Zinsvermerk nicht als geschrieben.
Eine wesentliche Abweichung vom deutschen Recht ist die aus
dem englischen Wechselrecht übernommene Bestimmung, daß Re-
greß auf Zahlung auch schon genommen werden kann, wenn die
Annahme verweigert oder der Bezogene unsicher geworden. ist.
Von der Nichtannahme oder -zahlung muß der Inhaber seinen un-
mittelbaren Vormann und den Aussteller innerhalb 4 Werktagen
vom Tage der Protesterhebung oder im Falle des Vermerkes „ohne
Kosten‘ vom Tage der Vorlegung benachrichtigen.
A. Das deutsche Wechselrecht (Wechselordnung vom 3. Juli
1908)/ das fast vollständig!) mit der österreichischen Wechselord-
nung (vom 25. Jänner 1850) übereinstimmt, formuliert den Wechsel
als eine mit gesetzlichen. Erfordernissen ausgefertigte Urkunde, in
der sich der Aussteller derselben unter Wechselstrenge?) verpflichtet,
die Wechselsumme zur Verfallzeit entweder selbst zu bezahlen oder
durch eine andere Person zahlen zu lassen. Im ersteren Fall ent-
steht ein eigener oder trockener, auch Solawechsel, im letzteren
Fall ein fremder oder gezogener (trassierter) Wechsel, häufig Tratte
genannt.
Die Solawechsel haben nur für den Privatverkehr Bedeu-
tung; der kaufmännische Wechsel ist fast ausschließlich die Tratte
geworden und bloß in den Vereinigten Staaten von Amerika und in
Rußland kommen eigene Wechsel im Handelsverkehre vor.
Die gesetzlichen Erfordernisse, die eine Urkunde als gezogenen
oder trassierten Wechsel kennzeichnen, sind:/die Angabe des Ortes,
Monatstages und Jahres der Ausstellung die Angabe der Zahlungs-
zeit,” das in den Text aufzunehmende Wort Wechsel oder ein ent-
sprechender Ausdruck in einer fremden Sprache, wenn der Wechsel
1) Die Bestimmung des Art. 43, daß zur Erhaltung des Wechselrechtes
gegenüber dem Akzeptanten eines Domizilwechsels, auf dem der ‚Domiziliat
benannt ist, die rechtzeitige Präsentation und Protestierung mangels’ Zah-
lung erforderlich ist, hat die deutsche Fassung vom Jahre 1908 nicht mehr
aufgenommen.
2?) Unter Wechselstrenge versteht man eine vom gewöhnlichen Recht
abweichende Strenge, mit welcher der säumige Wechselschuldner zur Er-
füllung seiner Verpflichtung gezwungen wird; sie äußert sich im Wechsel-
prozeß durch besonders rasches und abgekürztes Verfahren.