Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

II. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 39 
Wechseln das unbedingte Versprechen, sie zu bezahlen, beigefügt. 
Doch gilt auch ein Wechsel ohne Angabe der Verfallszeit als Sicht- 
wechsel, der beim Namen des Bezogenen angegebene Ort mangels 
besonderer Angabe als Zahlungsort und der beim Namen des 
Ausstellers angegebene Ort als Ausstellungsort, falls dieser nicht 
ausdrücklich enthalten ist. Markt- (Meß-) Wechsel sind ebenso wie 
das Giro ohne Obligo ausgeschaltet. Bei Sichtwechseln kann der 
Aussteller bestimmen, daß die Wechselsumme zu verzinsen ist, bei 
jedem anderen Wechsel gilt ein Zinsvermerk nicht als geschrieben. 
Eine wesentliche Abweichung vom deutschen Recht ist die aus 
dem englischen Wechselrecht übernommene Bestimmung, daß Re- 
greß auf Zahlung auch schon genommen werden kann, wenn die 
Annahme verweigert oder der Bezogene unsicher geworden. ist. 
Von der Nichtannahme oder -zahlung muß der Inhaber seinen un- 
mittelbaren Vormann und den Aussteller innerhalb 4 Werktagen 
vom Tage der Protesterhebung oder im Falle des Vermerkes „ohne 
Kosten‘ vom Tage der Vorlegung benachrichtigen. 
A. Das deutsche Wechselrecht (Wechselordnung vom 3. Juli 
1908)/ das fast vollständig!) mit der österreichischen Wechselord- 
nung (vom 25. Jänner 1850) übereinstimmt, formuliert den Wechsel 
als eine mit gesetzlichen. Erfordernissen ausgefertigte Urkunde, in 
der sich der Aussteller derselben unter Wechselstrenge?) verpflichtet, 
die Wechselsumme zur Verfallzeit entweder selbst zu bezahlen oder 
durch eine andere Person zahlen zu lassen. Im ersteren Fall ent- 
steht ein eigener oder trockener, auch Solawechsel, im letzteren 
Fall ein fremder oder gezogener (trassierter) Wechsel, häufig Tratte 
genannt. 
Die Solawechsel haben nur für den Privatverkehr Bedeu- 
tung; der kaufmännische Wechsel ist fast ausschließlich die Tratte 
geworden und bloß in den Vereinigten Staaten von Amerika und in 
Rußland kommen eigene Wechsel im Handelsverkehre vor. 
Die gesetzlichen Erfordernisse, die eine Urkunde als gezogenen 
oder trassierten Wechsel kennzeichnen, sind:/die Angabe des Ortes, 
Monatstages und Jahres der Ausstellung die Angabe der Zahlungs- 
zeit,” das in den Text aufzunehmende Wort Wechsel oder ein ent- 
sprechender Ausdruck in einer fremden Sprache, wenn der Wechsel 
1) Die Bestimmung des Art. 43, daß zur Erhaltung des Wechselrechtes 
gegenüber dem Akzeptanten eines Domizilwechsels, auf dem der ‚Domiziliat 
benannt ist, die rechtzeitige Präsentation und Protestierung mangels’ Zah- 
lung erforderlich ist, hat die deutsche Fassung vom Jahre 1908 nicht mehr 
aufgenommen. 
2?) Unter Wechselstrenge versteht man eine vom gewöhnlichen Recht 
abweichende Strenge, mit welcher der säumige Wechselschuldner zur Er- 
füllung seiner Verpflichtung gezwungen wird; sie äußert sich im Wechsel- 
prozeß durch besonders rasches und abgekürztes Verfahren.
	        
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