40 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
in dieser ausgestellt ist (französisch: lettre de change, englisch‘: bill
of exchange, italienisch: lettera di cambio, tschechisch: smenka,
magyarisch:: vältö); der Name des Remittenten, zu dessen Gunsten
der Wechsel ausgestellt wird, die Geldsumme®), der Name des Be-
zogenen oder Trassaten, der beauftragt ist, die Zahlung am Verfall-
tage zu leisten; der Zahlungsort und die Unterschrift des Ausstellers
oder Trassanten.
Bei eigenen Wechseln fallen das 6. und 7. gesetzliche Merkmal
weg, weil der Aussteller selbst der Zahler ist und weil als Zahlungs-
ort der Ausstellungsort (der Wohnort des Ausstellers) gilt, wenn
nicht ein besonderer Zahlungsort angegeben ist.
Die kaufmännischen oder außerwesentlichen Bestandteile eines Wechsels
sind zur Gültigkeit desselben nicht notwendig, erscheinen aber auf den meisten
kaufmännischen Wechseln infolge bestehender Handelsgebräuche, aus Gründen
der Deutlichkeit, zur Kennzeichnung der bestehenden Rechnungsverhält-
nisse oder wegen gesetzlicher, aber nicht wechselrechtlicher Vorschriften.
Beispiel eines in kaufmännischer Form ausgestellten Wechsels:
‚D" Wien, 16. Mai 1927. Per S 8986-75.
© Am 31. Juli a. c. zahlen Sie gegen diesen Primawechsel
= an die Order des Herrn Ernst Lang die Summe von
S Schilling Achttausendneunhundertachtzigsechs 75/,00 Österr. Währung,
Sm
oO Wert in Rechnung und stellen ihn auf Rechnung laut Bericht,
= An Herren Förster & Kie.,,
ES Wien. Müller & Neffe.
Zu den außerwesentlichen Bestandteilen des gezogenen Wechsels ge-
hören außer dem Wechselstempel insbesondere:
Die dem Worte Wechsel vorangehende Bezeichnung Prima (bei einem
eigenen Wechsel Sola), wodurch ausgedrückt wird, daß der Wechsel die
erste (Prima). bzw. die einzige (Sola) Ausfertigung des Wechsels ist. In be-
sonderen Fällen, werden mehrere gleichlautende, mit Unterschrift des.
Ausstellers versehene Exemplare des Wechsels ausgefertigt, die mit Sekunda:
und Tertia bezeichnet sind; so, wenn die Einholung des Akzeptes längere
Zeit erfordert, oder im überseeischen Verkehr. Hievon zu unterscheiden.
ist die Wechselkopie, eine bloße als solche bezeichnete Abschrift des Wechsels,
die zur Einholung des Akzeptes, zur Nachtragung eines vergessenen oder
fehlerhaften Indossaments oder zur Abquittierung einer geleisteten Teilzahlung:
Verwendung findet#);
die Orderklausel (an die Ordre), womit dem Remittenten das Recht
eingeräumt wird, das Eigentum an dem Wechsel an andere zu übertragen;
nach deutschem Recht bedarf es ihrer nicht, daher ist ein Verbot der
3) Wechsel, bei denen die Geldsumme in Teilbeträgen aufgelöst ist (so-
genannte Ratenwechsel), sind ungültig, desgleichen nach Österreichischem
Recht Wechsel, die ein Zinsversprechen enthalten, während dieses nach
deutschem Recht als nicht geschrieben gilt.
*) Eine auch ins Elementare gehende Darstellung der Wechseltechnik
findet sich in meinem „Lehrbuch der Handelskunde‘, 1. Teil, 10. Aufl.
Wien und Leipzig 1925.