II. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 41
Weitergabe ausdrücklich zu kennzeichnen („aber nicht an die Order‘, Rekta-
wechsel);
die Valutaquittung (Wert in Rechnung, in barem, in Waren, bei
Kommissionsrimessen: Wert in Rechnung N. N.), die das Rechnungs-
verhältnis zwischen Aussteller und Remittenten bezeichnet (daher bei Wech-
seln an eigene Order: Wert in mir selbst);
der Deckungsvermerk („und stellen ihn auf Rechnung‘, bei Kom-
missionstratten mit Beifügung der Anfangsbuchstaben des Kommittenten),
der den Bezogenen anweist, den Aussteller, bei Kommissionstratten den
Kommittenten für die Wechselsumme zu belasten,
schließlich die Bezugnahme auf den Avisbrief (laut Bericht, bei Vista-
wechseln laut oder ohne Bericht).
Das Akzept muß mit oder ohne den Zusatz „angenommen“
oder „akzeptiert“ auf die Vorderseite des Wechsels gesetzt werden.
Das Indossament kann auch nur aus der Unterschrift des
Indossanten bestehen (Blankoindossament oder Giro in bianco).
Das Prokura-Indossament ermächtigt den Indossatar, den Wechsel
zur Zahlung zu präsentieren, nötigenfalls den. Protest mangels Zah-
lung zu erheben und die Wechselklage anzustrengen.
Zur Geltendmachung der Regreßrechte gegen Aussteller und
Indossanten ist die Erhebung eines Protestes erforderlich; man
unterscheidet den Protest mangels Zahlung, der spätestens am
zweiten Werktage nach dem Verfallstag erhoben werden muß, den
Protest mangels Annahme, den Protest mangels Datierung des Ak-
zeptes (bei Zeitsichtwechseln), den Windprotest wegen Unauffind-
barkeit des Bezogenen und den Protest mangels Aushändigung der
Prima oder des Originals. Von der Erhebung des Protestes M. Z.
kann abgesehen werden, wenn der Aussteller und alle Indossanten
ihrer Unterschrift die Worte „Ohne Kosten“ oder „Ohne Protest“
beigefügt haben (Tratte ohne Kosten). Bei notleidenden Wechseln
(wenn der Bezogene die Annahme verweigert hat oder der Akzep-
tant unsicher geworden ist) kann eine Sicherheit von den Vor-
männern gefordert werden (Regreß auf Sicherstellung); jedenfalls
ist der Verfalltag abzuwarten und im Falle der Nichtzahlung Regreß
auf Zahlung zu nehmen.
Weiters sind mit der deutschen, bzw. österreichischen Wechsel-
ordnung im wesentlichen identisch jene in Bulgarien, Danzig, Est-
land (bestimmte Wechselblankette), Tschechoslowakei, Ungarn,
Italien (Wechsel- und Duplikatklausel muß nicht im Wechseltexte
stehen, die Leistung kann auch auf Bodenfrüchte lauten: ordine in der-
rate, mangelhaft oder nicht gestempelte Wechsel sind ungültig, ohne
Protest, ohne Kosten gelten als nicht geschrieben)®), Rumänien
°) Der neue Entwurf sieht eine Abänderung auf Grund der Haager
Konvention vom Jahre 1912 vor; demnach soll der Sicherstellungsregreß ab-
geschafft und von der Erhebung eines Protestes gegen den Akzeptanten
eines Domizilwechsels abgesehen werden.