Full text : Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

II. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 43
genommen werden und der Wechselinhaber ist verpflichtet, seinen
unmittelbaren. Vormann und den Aussteller über die nicht erfolgte
Annahme oder Zahlung binnen 3 Tagen nach der Protesterhebung
schriftlich zu verständigen.
B. Das französische Wechselrecht ist enthalten in den
Artikeln 118—189 des Code de Commerce vom 15. September 1807,
Nach denselben muß der gezogene Wechsel außer Datierung, Beträge,
Name des Bezogenen, Zahlungszeit und Zahlungsort und Unterschrift
des Ausstellers auch die Orderklausel, die Valutaquittung und die
Angabe enthalten, ob der Wechsel in Prima, Sekunda usw. gezogen.
 ist. Die Ortsverschiedenheit (s. oben) ist im Jahre 1894 aufgehoben
 worden. Die Bezeichnung als Wechsel ist also nicht wesentlich.
 Die Annahme des Wechsels wird durch das Wort „accepte‘
und die Unterschrift des Bezogenen ausgedrückt. Durch den Beisatz
„non acceptable‘ kann der Aussteller die Haftung für die Annahme
ausschließen.
Das Indossament ist zu datieren und muß außer der Unterschrift
die Orderklausel, die Valutaquittung und den Namen des Indossatars
enthalten. Es gibt also kein Blankoindossament. Der Vermerk
„ohne Verbindlichkeit“ hat keine rechtliche Wirkung.
Die Erhebung des Protestes M. Z. muß an dem dem Verfalltage
 folgenden Werktage geschehen. Der Aussteller ist verpflichtet,
dem Bezogenen die Wechseldeckung zu beschaffen, daher bleibt der
Aussteller auch ohne rechtzeitige Protesterhebung wechselrechtlich
haftbar, wenn er nicht nachweist, daß die Deckung des Wechsels
beim Bezogenen am Verfalltage vorhanden war.
Der Inhaber eines nicht ordnungsmäßig gestempelten Wechsels
hat im Falle der Nichtannahme ein Klagerecht nur gegen den Aussteller,
 im Falle der Annahme nur gegen den Akzeptanten und
den Aussteller, wenn dieser nicht nachweisen kann, daß zur Verfallzeit
 Deckung vorhanden war.
Eigene Wechsel (billets & ordre) enthalten das Ausstellungsdatum,
 die zu zahlende Summe, den Zahlungstag und die Valutaquittung.
 -
Von den Ländern, die das französische Wechselrecht mit mehr oder
weniger wesentlichen Änderungen angenommen haben, seien erwähnt:
Belgien. Die wesentlichen Erfordernisse sind das Datum der
Ausstellung, der Wechselbetrag, der Name des Ausstellers, des Bezogenen
 und des Remittenten, die Angabe der Zeit und des Ortes
der Zahlung, die Bezeichnung des Wechsels als Prima, Sekunda usw.
Das Blankoindossament ist zulässig. Fällt der Verfalltag auf einen
Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so ist der Wechsel am
vorhergehenden Tage zahlbar. Der Protest M. Z. muß am zweiten
Tage nach dem Verfalltag erhoben werden.
            
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