Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

II. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 43 
genommen werden und der Wechselinhaber ist verpflichtet, seinen 
unmittelbaren. Vormann und den Aussteller über die nicht erfolgte 
Annahme oder Zahlung binnen 3 Tagen nach der Protesterhebung 
schriftlich zu verständigen. 
B. Das französische Wechselrecht ist enthalten in den 
Artikeln 118—189 des Code de Commerce vom 15. September 1807, 
Nach denselben muß der gezogene Wechsel außer Datierung, Beträge, 
Name des Bezogenen, Zahlungszeit und Zahlungsort und Unterschrift 
des Ausstellers auch die Orderklausel, die Valutaquittung und die 
Angabe enthalten, ob der Wechsel in Prima, Sekunda usw. ge- 
zogen. ist. Die Ortsverschiedenheit (s. oben) ist im Jahre 1894 auf- 
gehoben worden. Die Bezeichnung als Wechsel ist also nicht wesent- 
lich. Die Annahme des Wechsels wird durch das Wort „accepte‘ 
und die Unterschrift des Bezogenen ausgedrückt. Durch den Beisatz 
„non acceptable‘ kann der Aussteller die Haftung für die Annahme 
ausschließen. 
Das Indossament ist zu datieren und muß außer der Unterschrift 
die Orderklausel, die Valutaquittung und den Namen des Indossatars 
enthalten. Es gibt also kein Blankoindossament. Der Vermerk 
„ohne Verbindlichkeit“ hat keine rechtliche Wirkung. 
Die Erhebung des Protestes M. Z. muß an dem dem Verfall- 
tage folgenden Werktage geschehen. Der Aussteller ist verpflichtet, 
dem Bezogenen die Wechseldeckung zu beschaffen, daher bleibt der 
Aussteller auch ohne rechtzeitige Protesterhebung wechselrechtlich 
haftbar, wenn er nicht nachweist, daß die Deckung des Wechsels 
beim Bezogenen am Verfalltage vorhanden war. 
Der Inhaber eines nicht ordnungsmäßig gestempelten Wechsels 
hat im Falle der Nichtannahme ein Klagerecht nur gegen den Aus- 
steller, im Falle der Annahme nur gegen den Akzeptanten und 
den Aussteller, wenn dieser nicht nachweisen kann, daß zur Ver- 
fallzeit Deckung vorhanden war. 
Eigene Wechsel (billets & ordre) enthalten das Ausstellungs- 
datum, die zu zahlende Summe, den Zahlungstag und die Valuta- 
quittung. - 
Von den Ländern, die das französische Wechselrecht mit mehr oder 
weniger wesentlichen Änderungen angenommen haben, seien erwähnt: 
Belgien. Die wesentlichen Erfordernisse sind das Datum der 
Ausstellung, der Wechselbetrag, der Name des Ausstellers, des Be- 
zogenen und des Remittenten, die Angabe der Zeit und des Ortes 
der Zahlung, die Bezeichnung des Wechsels als Prima, Sekunda usw. 
Das Blankoindossament ist zulässig. Fällt der Verfalltag auf einen 
Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so ist der Wechsel am 
vorhergehenden Tage zahlbar. Der Protest M. Z. muß am zweiten 
Tage nach dem Verfalltag erhoben werden.
	        
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