59 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
sie ist nur indossierbar, wenn sie an Order lautet und die Lei-
stung nicht von einer Gegenleistung abhängig gemacht wurde.
Die kaufmännische Anweisung wird hauptsächlich zur Ein-
ziehung kurzfristiger Forderungen benutzt.
In neuerer Zeit wird der Zahlungsauftrag, also das Ersuchen,
an eine dritte Person eine bestimmte Summe sofort oder an einem
bestimmten Tage auszuzahlen, immer häufiger in Briefform erteilt
und dann briefliche Auszahlung oder, wenn der Auftrag tele-
graphisch gegeben wird, telegraphische Auszahlung, Telegraphic
transfer (T. T.) oder Cable transfer (C. T.) genannt. Diese Aus-
zahlungen, besonders aber die telegraphischen Anweisungen sind
das häufigste Zahlungsmittel im internationalen Verkehr geworden
(s. unter Devisen).
Eine Anweisung kann auch in der Form gegeben werden, daß
jemand einen anderen beauftragt, Dispositionen eines Dritten bis zu
einer bestimmten Höhe zu honorieren ; innerhalb dieser Grenze bleibt
die Bestimmung des Betrages dem Dritten (dem Begünstigten) vor-
behalten. Solche Anweisungen bezeichnet man als Akkreditive.
Sie finden Anwendung ım Reiseverkehr und beim Rembours im
Warengeschäfte.
1. Im Reiseverkehr wird das Akkreditiv oder der Kreditbrief
ausgestellt als offener Brief, in dem der Adressant dem Überbringer
des’ Briefes beim Adressaten für eine bestimmte Summe Geldes
akkreditiert, das heißt den Überbringer für berechtigt erklärt, Gelder
bis zu einer bestimmten Höhe vom Adressaten sich ausbezahlen zu
lassen. Für den Reisenden ist es mißlich, größere Summen längere
Zeit mit sich führen zu müssen; er kauft sich daher vor der Reise
bei einem Bankier einen Kreditbrief, lautend auf einen bestimmten
Betrag und zahlbar bei einem Bankier des Reisezieles; will der
Reisende an mehreren Orten Geld beheben, so läßt er sich einen
Zirkularkreditbrief ausstellen, der an mehrere Bankhäuser gerichtet
ist, die dann auf Grund des Akkreditivs Beträge bis zur genannten
Höhe auszahlen (siehe auch Travelercheck).
Solche Akkreditive im Reiseverkehr werden in neuerer Zeit
auch in der Weise ausgestellt, daß der Akkreditierte ermächtigt wird,
Schecks auf die ausstellende Bank zu ziehen, die an den Adressaten
des Kreditbriefes begeben werden.
2. Im Warengeschäft ist das Akkreditiv in der Nachkriegszeit
auch im Binnenhandel zur Bedeutung gelangt, nachdem es im Waren-
verkehr mit Übersee schon seit langem üblich war. Auch hier ist
das Akkreditiv ein Auftrag an die Bank, Verfügungen (Dispositionen)
einer dritten Person bis zu einer bestimmten Höhe zu honorieren,
Diese begünstigte Person, der Akkreditierte, ist im Warengeschäfte
der Verkäufer; er wird über den Kredit, der ihm vom Käufer bei
“