II. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 51
einer Bank eingeräumt wurde, nur gegen Aushändigung der Verlade-
dokumente (Frachtbriefduplikat, Ladeschein, Konnossement, Auf-
nahmeschein) verfügen können (Dokumenten-Akkreditiv). Die Ak-
kreditive sind gewöhnlich befristet, terminiert, für einen bestimmten
Warenkauf oder für eine Einkaufssaison gültig; doch kann die Er-
mächtigung auch unbefristet, unterminiert, erteilt werden. Die Er-
öffnung des Kredites seitens der Bank an den Begünstigten erfolgt
entweder unmittelbar oder mittelbar. Im letzteren Falle gibt die
Bank den Auftrag zur Eröffnung des Kredites an eine Bank des
Zahlungsortes weiter und übernimmt dieser gegenüber das Obligo.
Da der Wohnort des Käufers zumeist vom Zahlungsort verschieden
ist, auch die Währungsverschiedenheit in Frage kommt, wird diese
mittelbare Erstellung die häufigere sein; im Warenverkehr mit
Übersee bildet sie die Regel und auch die amerikanischen Standard-
formen setzen diese Art der Erstellung voraus (s. unten).
Die Art, in der der Begünstigte über den eingeräumten Kredit
verfügt, kann verschieden sein; entweder der Verkäufer behebt
den Gegenwert der gelieferten Ware in barem bei der Bank (Bar-
akkreditiv) oder er ist ermächtigt, auf diese eine Tratte zu ziehen,
die die Bank gegen Ausfolgung der Dokumente akzeptiert (Akzept-
Akkreditiv), oder die beauftragte Bank wird angewiesen, Tratten des
Verkäufers auf den Käufer anzukaufen (Negoziations- oder Diskont-
Akkreditiv). Für das Verhältnis der Bank zur begünstigten Person,
dem Akkreditierten, ist es wichtig, ob die Bank diesem den Kredit
bestätigt hat, weil sie in diesem Falle gegenüber dem Akkreditierten
sich verpflichtet, seine Dispositionen zu honorieren. Ein solcher
bestätigter Kreditbrief (englisch confirmed letter of credit) räumt
dem Begünstigten gegen Erfüllung der im Akkreditiv enthaltenen
Bedingungen die volle Verfügungsmöglichkeit innerhalb der ange-
gebenen Frist ein. Ist dagegen nur eine „unverbindliche Mitteilung‘
an den Begünstigten seitens der Bank erfolgt (unconfirmed letter of
credit), so kann. die Bank die Honorierung (z. B. mangels ausreichen-
der Deckung). verweigern. Schließlich kann der Auftraggeber das
Akkreditiv an die Bank widerruflich oder unwiderruflich (revocable
or irrevocable letter of credit) erteilen.
Die Ansichten über die rechtliche Stellung des Akkreditivs
sind nicht einheitlich?) und insbesondere die Rechtsverhältnisse zwi-
2?) Nach dem schweizerischen Obligationenrecht werden Kreditbriefe,
durch die der Adressant dem Adressaten mit oder ohne Festsetzung eines
Höchstbetrages beauftragt, einer bestimmten Person Beträge auszuzahlen, nach
den Vorschriften über Aufträge und Anweisungen behandelt; der Auftrag gilt
erst als angenommen, wenn die Annahme für einen bestimmten Betrag
erklärt wurde, Zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Adressaten ent-
steht kein Rechtsverhältnis. Dagegen wird durch den Kreditauftrag einem