52 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
schen Auftraggeber und Bank und dieser und dem Begünstigten
nicht eindeutig geregelt. Daher haben die Banken sowohl für das
Akkreditiv im Binnenhandel (zumeist Barakkreditiv), wie auch für
jenes im überseeischen Remboursgeschäft vertragliche Bestimmungen
hinausgegeben, die einerseits ihre Haftung aus dem Akkreditiv-
geschäft einschränken, anderseits durch Einführung von Akkreditiv-
typen eine Klärung der im Überseegeschäft verwendeten Arten von
Akkreditiven bezwecken. Am ‚weitesten in dieser Hinsicht ist das
American Acceptance Council in. New York gegangen, das drei Stan-
dardformen. von Commercial Letters of Credit unterscheidet):
1. Die Authority to pay; sie ist lediglich die Verständigung
der das Akkreditiv eröffnenden Bank an die sogenannte pay bank,
daß diese vom Begünstigten gezogene Wechsel honorieren möge.
Diese Verständigung kann (ohne Anzeige an den Begünstigten) wider-
rufen oder abgeändert werden; die pay bank gibt eine unverbind-
liche Mitteilung an den Begünstigten.
2, Der irrevocable credit; die eröffnende Bank verpflichtet sich
gegenüber dem Begünstigten, daß dessen Tratten von der pay bank
honoriert. (straight payment type) oder aufgekauft (negotiation type)
werden Die pay bank übernimmt keine bindende Verpflichtung:
3. Der confirmed irrevocable credit; hier bestätigt die pay
bank das Akkreditiv dem Begünstigten verbindlich mit der eröff-
nenden Bank und verpflichtet sich mit dieser, Tratten des Begün-
stigten einzulösen (confirmed irrevocable straight credit) oder nego-
zierte und nicht eingelöste Wechsel zu honorieren (confirmed. irre-
vocable negotiation credit).
Die in der Stempelvereinigung zusammengeschlossenen Ber-
liner Banken haben ebenso wie der Verband österreichischer Ban:
ken und Bankiers Geschäftsbestimmungen für das Waren-Akkreditiv-
geschäft herausgegeben, die den Inhalt der Akkreditivaufträge re-
geln, die Haftung der Banken für Mängel in diesen Aufträgen oder
für Irrtümer bei der Auslegung ablehnen und den Grundsatz auf-
stellen, daß bestätigte Akkreditive als unwiderrufliche anzusehen
sind.
Dritten für Rechnung des Beauftragten, doch unter Verantwortung des
Auftraggebers, Kredit gewährt. (Oser, Das Obligationenrecht. Zürich 1915.)
Auch Pisko (a. a. O0.) zählt das Akkreditiv zu den Anweisungen, weil hiedurch
eine Leistung bewirkt werden soll. Gegenteilige Auffassungen siehe bei Ober-
parleiter, a, a. O., S. 5, und bei Capelle, a. a. O., S. 14. Im italienischen
Handelsgesetzentwurf wird das Akkreditiv nach den Bestimmungen über den
Auftrag behandelt.
3) Published by American Acceptance Couneil, 120 Broadway, New
York; siehe auch Nr. 4 der „Veröffentlichungen des banktechnischen In-
stituts für Wissenschaft und Praxis an der Hochschule für Welthandel in
Wien‘‘. Wien 19925.