Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

52 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
schen Auftraggeber und Bank und dieser und dem Begünstigten 
nicht eindeutig geregelt. Daher haben die Banken sowohl für das 
Akkreditiv im Binnenhandel (zumeist Barakkreditiv), wie auch für 
jenes im überseeischen Remboursgeschäft vertragliche Bestimmungen 
hinausgegeben, die einerseits ihre Haftung aus dem Akkreditiv- 
geschäft einschränken, anderseits durch Einführung von Akkreditiv- 
typen eine Klärung der im Überseegeschäft verwendeten Arten von 
Akkreditiven bezwecken. Am ‚weitesten in dieser Hinsicht ist das 
American Acceptance Council in. New York gegangen, das drei Stan- 
dardformen. von Commercial Letters of Credit unterscheidet): 
1. Die Authority to pay; sie ist lediglich die Verständigung 
der das Akkreditiv eröffnenden Bank an die sogenannte pay bank, 
daß diese vom Begünstigten gezogene Wechsel honorieren möge. 
Diese Verständigung kann (ohne Anzeige an den Begünstigten) wider- 
rufen oder abgeändert werden; die pay bank gibt eine unverbind- 
liche Mitteilung an den Begünstigten. 
2, Der irrevocable credit; die eröffnende Bank verpflichtet sich 
gegenüber dem Begünstigten, daß dessen Tratten von der pay bank 
honoriert. (straight payment type) oder aufgekauft (negotiation type) 
werden Die pay bank übernimmt keine bindende Verpflichtung: 
3. Der confirmed irrevocable credit; hier bestätigt die pay 
bank das Akkreditiv dem Begünstigten verbindlich mit der eröff- 
nenden Bank und verpflichtet sich mit dieser, Tratten des Begün- 
stigten einzulösen (confirmed irrevocable straight credit) oder nego- 
zierte und nicht eingelöste Wechsel zu honorieren (confirmed. irre- 
vocable negotiation credit). 
Die in der Stempelvereinigung zusammengeschlossenen Ber- 
liner Banken haben ebenso wie der Verband österreichischer Ban: 
ken und Bankiers Geschäftsbestimmungen für das Waren-Akkreditiv- 
geschäft herausgegeben, die den Inhalt der Akkreditivaufträge re- 
geln, die Haftung der Banken für Mängel in diesen Aufträgen oder 
für Irrtümer bei der Auslegung ablehnen und den Grundsatz auf- 
stellen, daß bestätigte Akkreditive als unwiderrufliche anzusehen 
sind. 
Dritten für Rechnung des Beauftragten, doch unter Verantwortung des 
Auftraggebers, Kredit gewährt. (Oser, Das Obligationenrecht. Zürich 1915.) 
Auch Pisko (a. a. O0.) zählt das Akkreditiv zu den Anweisungen, weil hiedurch 
eine Leistung bewirkt werden soll. Gegenteilige Auffassungen siehe bei Ober- 
parleiter, a, a. O., S. 5, und bei Capelle, a. a. O., S. 14. Im italienischen 
Handelsgesetzentwurf wird das Akkreditiv nach den Bestimmungen über den 
Auftrag behandelt. 
3) Published by American Acceptance Couneil, 120 Broadway, New 
York; siehe auch Nr. 4 der „Veröffentlichungen des banktechnischen In- 
stituts für Wissenschaft und Praxis an der Hochschule für Welthandel in 
Wien‘‘. Wien 19925.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.