52 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
schen Auftraggeber und Bank und dieser und dem Begünstigten
nicht eindeutig geregelt. Daher haben die Banken sowohl für das
Akkreditiv im Binnenhandel (zumeist Barakkreditiv), wie auch für
jenes im überseeischen Remboursgeschäft vertragliche Bestimmungen
hinausgegeben, die einerseits ihre Haftung aus dem Akkreditivgeschäft
einschränken, anderseits durch Einführung von Akkreditivtypen
eine Klärung der im Überseegeschäft verwendeten Arten von
Akkreditiven bezwecken. Am ‚weitesten in dieser Hinsicht ist das
American Acceptance Council in. New York gegangen, das drei Standardformen.
von Commercial Letters of Credit unterscheidet):
1. Die Authority to pay; sie ist lediglich die Verständigung
der das Akkreditiv eröffnenden Bank an die sogenannte pay bank,
daß diese vom Begünstigten gezogene Wechsel honorieren möge.
Diese Verständigung kann (ohne Anzeige an den Begünstigten) widerrufen
oder abgeändert werden; die pay bank gibt eine unverbindliche
Mitteilung an den Begünstigten.
2, Der irrevocable credit; die eröffnende Bank verpflichtet sich
gegenüber dem Begünstigten, daß dessen Tratten von der pay bank
honoriert. (straight payment type) oder aufgekauft (negotiation type)
werden Die pay bank übernimmt keine bindende Verpflichtung:
3. Der confirmed irrevocable credit; hier bestätigt die pay
bank das Akkreditiv dem Begünstigten verbindlich mit der eröffnenden
Bank und verpflichtet sich mit dieser, Tratten des Begünstigten
einzulösen (confirmed irrevocable straight credit) oder negozierte
und nicht eingelöste Wechsel zu honorieren (confirmed. irrevocable
negotiation credit).
Die in der Stempelvereinigung zusammengeschlossenen Berliner
Banken haben ebenso wie der Verband österreichischer Ban:
ken und Bankiers Geschäftsbestimmungen für das Waren-Akkreditivgeschäft
herausgegeben, die den Inhalt der Akkreditivaufträge regeln,
die Haftung der Banken für Mängel in diesen Aufträgen oder
für Irrtümer bei der Auslegung ablehnen und den Grundsatz aufstellen,
daß bestätigte Akkreditive als unwiderrufliche anzusehen
sind.
Dritten für Rechnung des Beauftragten, doch unter Verantwortung des
Auftraggebers, Kredit gewährt. (Oser, Das Obligationenrecht. Zürich 1915.)
Auch Pisko (a. a. O0.) zählt das Akkreditiv zu den Anweisungen, weil hiedurch
eine Leistung bewirkt werden soll. Gegenteilige Auffassungen siehe bei Oberparleiter,
a, a. O., S. 5, und bei Capelle, a. a. O., S. 14. Im italienischen
Handelsgesetzentwurf wird das Akkreditiv nach den Bestimmungen über den
Auftrag behandelt.
3) Published by American Acceptance Couneil, 120 Broadway, New
York; siehe auch Nr. 4 der „Veröffentlichungen des banktechnischen Instituts
für Wissenschaft und Praxis an der Hochschule für Welthandel in
Wien‘‘. Wien 19925.