Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

IL. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 59 
daher eigentlich Überbringerschecks. Soll ein weißer Scheck zur Über- 
tragung verwendet werden, so muß er gekreuzt, das heißt auf der Vorder- 
seite mit dem quer über den Text geschriebenen Vermerk „nur zur Ver- 
rechnung“ versehen werden. Jeder Kontoinhaber ist verpflichtet, seine Ak- 
zepte bei der kontoführenden Bankanstalt oder bei einem Mitglied des Sal- 
dierungsvereines zahlbar zu stellen und rechtzeitig zu avisieren. 
b) Der Giroverkehr des Postsparkassenamtes wird von diesem 
in Verbindung mit sämtlichen Postämtern (Sammelstellen) vermit- 
telt; er erstreckt sich somit auf alle Postorte und ermöglicht so 
einen ‚fast kostenlosen Zahlungsverkehr ohne Unterschied des Ortes. 
In letzter Zeit ist es überdies ermöglicht worden, einen wichtigen 
Teil des Auslandes in diesen Zahlungsverkehr einzubeziehen. 
Der Kontoinhaber muß eine Stammeinlage von 10 S auf dem Konto 
unverwendet halten; das Guthaben wird mit 2% p. a. verzinst in Halb- 
monaten als Zeiteinheiten. Von jeder Veränderung des Guthabens wird der 
Kontoinhaber mittels Kontoauszuges verständigt. Bareinzahlungen erfolgen 
mittels besonderer Empfangserlagscheine, die, mit Namen und Nummer des 
Kontos versehen, an den Kontoinhaber ausgefolgt werden. Mit diesen kann 
sowohl der Kontoinhaber als auch eine dritte Person, der sie zu diesem 
Zwecke vom Kontoinhaber ausgefolgt werden, Bareinzahlungen bei jedem 
Postamte in Österreich machen. Ferner können Einlagen gemacht werden 
durch Gutschrift von Postanweisungen, durch Inkasso eingesandter oder er- 
legter Kupons von österreichischen Staatspapieren, und durch Inkasso von in 
Wien zahlbaren Wechseln, Schecks, Anweisungen, Kupons, Rechnungen und 
anderen Forderungsdokumenten, jedoch bis auf weiteres nur für Konto- 
inhaber, die nicht in Wien domizilieren. 
Das Postsparkassenamt besorgt ferner die Umwechslung von Valuten 
und die Akzepteinholung von Wechseln. 
Rückzahlungen können nur mittels Schecks erfolgen; das Postspar- 
kassenamt unterscheidet Namenschecks und Kassenschecks. Der Namen- 
scheck enthält den Namen des Zahlungsempfängers, dem der Betrag ent- 
weder bei einer der Sammelstellen ausgezahlt oder auf sein Girokonto 
bei dem Postsparkassenamte oder bei der Österreichischen Nationalbank 
gutgeschrieben wird. Zahlungen, die in regelmäßigen Perioden an den- 
selben Monatstagen im selben Betrage für denselben Empfänger wieder- 
kehren, können durch einmaligen Scheck — Dauerscheck — verfügt werden. 
Der Kassenscheck enthält keine Bezeichnung des Zahlungsempfängers und 
wird nur beim Postsparkassenamte in Wien ausgezahlt; die Präsentation 
muß binnen 14 Tagen erfolgen. 
Nach dem Muster des österreichischen Postsparkassenamtes sind 
gleichartige Anstalten in den Nachfolgestaaten errichtet worden; 
so das Postscheckamt in Prag, die ungarische Postsparkassa in 
Budapest, das Postsparkassenamt für das Königreich der S.H.5S. in 
Belgrad mit den ihm unterstellten Postscheckämtern in Agram, Lai- 
bach und Sarajewo, schließlich die Postsparkassen in Warschau, 
Posen und Krakau; in Polen regelt das Scheckgesetz vom 14. No- 
vember 1924 die Abhebungsschecks in einer den deutschen Bestim- 
mungen ähnlichen‘ Weise. 
Deutsches Reich. Das deutsche Scheckgesetz vom 11. März
	        
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