Der Bund kann gegen mißbräuchliche Ge—
taltung der Getreide-⸗, Mehl- und Brotpreise
Vorkehrungen treffen.
Er ist befugt, zum Schutze der ihm nach den
porstehenden Bestimmungen zukommenden
Rechte die erforderlichen Maßnahmen anau—
Irdnen.“
Der Millietsche Entwurf wurde der öffentlichen
Srörterung unterstellt. Der Bauernverband ver—
hielt sich zurückhaltend. Anfang 1909 wurde der
Entwurf einem Sachverständigenausschuß zur wei—
eren Durchberatung überwiesen. Die Sache wurde
aber nicht weiter betrieben als der schweizerische
Bundesrat in Verhandlungen mit Deutschland die
Herabsetzung der Zollrückvergütung für 100 Kg
Veehl von 160 auf 150 kg Getreide ah 1. Oktober
909 erreichte.
Durch Maßnahmen des Bundesrats in den Jahren
1910 und 1912 zur Erhöhung des Getreidevorrates
für die Armee wurde die am 19. Juni 1912 an den
Nationalrat gelangte „Motion Balmer“ ausgelöst,
die in erster Linie die Sicherstellung der Brot—
getreideversorgung der Zivilbevölkerung für den
Kriegsfall im Auge hatte. Jin wesentlichen wurden
ünf Vorschläge gemacht:
. Verbesserung der Zufahrtswege,
2. Prämiierung der inländischen Getreide- und
Mehlvorräte,
3. Verstärkung der Vorräte des Bundes,
4. Einführung des Getreidemonopols,
5. Förderung der inländischen Produktion durch
Schutzazösse oder Prämiierung.
Balnmier, selber Getreidehändler, sprach sich für
»as Monopol aus, betonte aber, daß es kein billi—
geres Brot bringen würde. Anhänger des Mono—
pols war die Sozialdemokratie, jedoch nicht un—
geteilt; der sozialdemokratische Präsident der
chweizerischen Konsumvereine trat gegen das Mo—
opol auf. Die Stellungnahnte des Bundesrates
war zurückhaltend. Die Vertreter der Landwirt—
chaft erklärten sich nur fir das Monopol, wenn es
hr selbst Vorteile brächte. Unbedingte Gegner
varen die Getreidehändler außer Balmer. Die
Brundlage der Erörterung verschob sich, als der
3weckverband schweizerischer Konsumvereine die
größte schweizerische Mühlenanlage, die Stadtmühle
Zürich, im Jahre 1912 erwarb, damit die Auflösung
des bedeutendsten Mühlensyndikats herbeiführte und
darauf ein Preissturz von 3 Fr. für den Doppel—
zentner Mehl eintrat. Durch diesen Erfolg wurde
die öffentliche Meinung auf den Weg der Genossen—
chaftsbildung hingewiesen und von dem Monopol
abgelenkt. Aus der Zeit kurz vor Kriegsausbruch
st endlich noch die Schrift des Sektionschefs im
andwirtschaftlichen internationalen Institut in
Rom, Donini: „Zur Frage der Getreideversorgung
in der Schweiz“ zu erwähnen. Darin wird das
Monopol als der beste Ausweg bezeichnet. Die För—
derung des inländischen Getreidebaues sei noi—
vendig, da tatsächlich der ÜUberschuß anderer Aus—
fuhrländer der Erde nur knapp zur Deckung des
Bedarfs der Einfuhrländer ausreiche. Es müsse
mindestens die Verdoppelung der Eigenerzeugung
n der Schweiz angestrebt werden. Als Anreizmittel
vird, wenn nicht ein Monopol geschaffen würde, ein
Weizenschutzzoll von 5 Fr. für den Doppelzentner
mpfohlen.
Durch diese über 40 Jahre sich ausdehnenden
»arlamentarischen und literarischen Kämpfe um das
vetreidemonopol war eine Unterlage zur Lösung
der Frage geschaffen, als mit Kriegsausbruch für
die Schweiz Verhältnisse eintraten, die von selbst auf
ein neues und tatkräftiges Anfassen der Frage hin
Rrängten').
3. Die Brotgetreidewirtschaft in der Schweiz seit
— Kriegsausbruch.
Am 3. August 1914 erteilte die Bundesversamm—
ung dem Bundesrat unbeschränkte Vollmacht zur
Vornahme aller Maßnahmen, die für die Behaup—
ung der Sicherung, Integrität und Neutralität in
er Schweiz insbesondere auch zur Sicherung des
ꝛebensunterhaltes erforderlich werden würden. Der
Zundesrat verfügte die Errichtung eines besonderen,
em Kriegskommissariat angegliederten Getreide—
üros. Die im Lande selbst, in öffentlichen Lager—
zäusern, in Mühlen und Bäckereien und in Gestalt
»er Bundesreserve vorhandenen Vorräte beliefen sich
tuf 92 500 t. Der Ertrag der bevorstehenden heimi—
chen Ernte 1914 wurde auf 8)000 6 veranschlagt
Lußerdem lagen 300006 für schweizerische Rech—
tung in deutschen Lagerhäusern.
Der Grundstein zum Getreidemonopol in der
driegszeit war schon 4 Monate vor Kriegsausbruch
m Frühjahr 1914 in zwei Getreideversorgungsab—
ommen der Schweiz mit Deutschland und Frankreich
jelegt worden. Darin wurde der Schweiz die freie
ßetreidedurchfuhr im Kriegsfall nur zugesichert,
benn das Getreide für den schweizerischen Staat be—
timmt sei. Frankreich hatte für den Kriegsfall von
inem bestimmten Zeitpunkte seit Beginn der Mobil—
nachung an die freie Zufuhr von Getreide aus zwei
ranzösischen Häfen am atlantischen Ozean nach Genf
nittels der von Frankreich zur Verfügung zu hal—
enden Transportmittel zugesagt. Deutschland hatte
»er Schweiz gegenüber darauf verzichtet, auf Ge—
reidevorräte der Schweiz, die in Deutschland lagern,
die Hand zu legen und gleichzeitig zugesagt, der
ßeförderung von Getreide und Kohlen, die für den
chweizerischen Staat bestimmt seien, keine Hinder—
tisse in den Weg zu legen. Der Umstand, daß in
en beiden Verständigungen mit Deutschland uund
zrankreich die eingeräumten Erleichterungen nur
em für den schweizer Staat bestimmten Getreide
ingeräumt worden waren, bei dem die ganz aus—
chließliche Verwendung für die schweizerische Armee
ind die schweizerische Zivilbevölkerung zum voraus
ichergestellt war, war für sich allein ein ausreichen—
er Grund, die Getreideversorgung zur Bundessache
u machen. Dazu kam, daß die für den schweize—
ischen Staat bestimmten Getreidesendungen, deren
Lerfrachtung jeweils den seefahrenden Mächten an—
gezeigt wurde, vor der Beschlagnahme sicherer waren,
als das vom Handel bezogene Getreide. So kam
eꝛs ganz von selbst zu einer Art Getreidentonovpolß
Fleischmann, „Das Getreidemonopol in der
Schweiz“. Zürich 1921 S. 98ff.