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des Bundes, wenn auch vorerst die Einfuhr noch
richt monopolisiert wurde 6).
Auf Veranlassung des neuerrichteten Getreide—
büros traten die zu einer Versammlung nach Zürich
wenige Tage nach Kriegsausbruch zusammenberufe—
nen Händler ihr auf dem Rhein schwimmendes oder
am Rhein lagerndes Getreide an den Bund ab.
So konnte der Bund aus Deutschland noch 32000 6
in die Schweiz bringen. Es war damit ein Vorrat
ür 145 bis 160 Tage beschafft.
Der Privathandel trat nicht sofort völlig außer
Wirksamkeit. Trotz Abtretung seiner gesamten Vor—
räte an den Bund vermochte er bald seine Tätig—
keit wieder aufzunehmen und Getreide über den
Süden und Wefsten in das Land zu bringen).
Durch die Erschwerungen, die die kriegführenden
Mächte dem freien Handel auferlegten und durch das
damit verbundene Risiko wurde jedoch der freie Han—
del mit der Zeit unmöglich, und am 9. November
1915 verordnete der Bundesrat, daß fortan Ge—
treide in die Schweiz nur durch die Bundesregie—
rung eingeführt werden dürfe.
Im August 1915 wurde das Monopol des Bundes
auch auf das Inlandsgetreide ausgedehnt. Durch
Verordnung vom 11. und 23. August 1916 wurde
ferner die Einfuhr von Futtermitteln an bundesrat—
liche Bewilligung geknüpft, womit praktisch auch
dieser Handelszweig monopolisiert war.
Die Zeit der staatlichen Getreideversorgung der
Schweiz seit August 1914 kann in vier charakte—
ristische Abschnitte zerlegt werden.
Im ersten Zeitabschnitt vom August 1914 bis
Mitte 1917 standen die überseeischen Getreidemärkte
noch offen. Die Getreideversorgung der Schweiz
wurde aber ˖in wachsendem Maße erschwert durch
Ausfuhrverbote der Produktionsländer, die sich
schwieriger gestaltende Schiffsraumbeschaffung, die
mit dem internationalen Transport verbundenen
jroßen Hemmnisse und Risiken und ferner durch
Behinderungen aller Art im Abtransport von den
europäischen Ausladehäfen, von denen mit Kriegs—
beginn die für die Schweiz wichtigen Plätze Ant—
verpen und Rotterdam mit der anschließenden
Rheinroute ohnehin ausgeschaltet waren.
Die Eröffnung der verschärften Unterseebootkrieges
und der Eintriit Nordamerikas in den Weltkrieg
leitete über zum zweiten Abschnitt von Mitte 1917
his Mitte 1920. Nordamerika stellte die Getreide—
ausfuhr unter Kontrolle, der später ein grundsätz—
liches Ausfuhrverbot folgte. Zu der interallüerten
Chartring Executive Commission, die die Welt—
tonnage kontrollierte, gesellte sich das Wheat Exe—
cutive Comitee, das eine Weltrationierung in Ge—
treide durchführte und nicht nur die Kontingente für
die einzelnen Länder, sondern auch die Preise fest—
setzte. Der Schweiz wurde ein Kontingent von
500 000 s für das Jahr zuerkannt. Tatsächlich wurde
diese Einsuhrziffer nie erreicht. In den Jahren
1917 und 1918 betrug sie nur 270000 und
170 000 t.
6) Erster Neutralitätsbericht, ausgegeben vom Bundes—
rat am 1. Dezember 1914.
1) Dr. pP. Béguin. „Zur Getreide- und Monopolfrage“,
Zürich 1925, S. 9
Mit dem 4. Oktober 1917 mußte die Brotratio—
lierung eingeführt werden. Im gleichen Jahre
vurde die Inlandsgetreideernte beschlagnahmt und
»urch Verordnung die Erweiterung, der Getreide—
inbaufläche um 50 000 ha vorgeschrieben. Der
Bund verkaufte das eingeführte Getreide unter den
Zelbstkosten und verwendete damit große Beträge
ür die Brotverbilligung. Im Dezember 1917 mußte
die tägliche Brotntenge für den Kopf von 350 auf
225 g herabgesetzt werden. Vom 1. Dezember 1918
ib trat eine Erhöhung der Tagesration auf 27586,
»om 1. Februar 1919 ab auf 3258 ein. Mit Wir—
ung vom 1. September 1919 wurde die Brotkarte
ibgeschafft.
Der dritte Zeitabschnitt von Mitte 1920 bis Ende
1922 fällt annähernd mit der internationalen Wirt—
chaftskrise zusammen. Unter ihrem Einflusse ist
ruch der Getreidepreis zusammengebrochen. Die eid—
genössische Getreideverwaltung hatte daraufhin im
JFahre 1921 auf ihren Getreidevorräten große Ah—
chreibungen vorzunehmen.
Der vierte Abschnitt von 1922 bis zur Gegenwart
zängt weniger mit der Weltwirtschaft zusammen.
Ddie Aufrechterhaltung des Getreidemonopols ergab
ich in erster Linie aus der Notwendigkeit der Auf—
rechterhaltung der den inländischen Getreidebauern
zugesagten Abnahmepreise, da der gewaltige Preis—
turz auf dem Getreidemarkt nicht einfach auf die
Erzeuger überwälzt werden konnte. Der Abschnitt
ennzeichnet sich durch die Anderung der Preispoli—
ik des Bundes, für die nunmehr der Grundsatz
der Selbsterhaltung der eidgeuössischen Getreidever—
valtung maßgebend wurde, inbegriffen die Aufwen—
»ungen zugunsten des inländischen Getreidebaues,
die Kosten der Haltung von Getreidevorräten und die
Aufwendungen für den örtlichen Preisausgleich.
Das Ziel, das mit Übernahme der Getreidever—
orgung auf die Regierung verfolgt wurde, war
die Sicherung der Volksernährung während der
driegszeit gewesen. In erster Linie mußte die weitere
Brotgetreideversorgung der Schweiz aus dem Aus—
ande sichergestellt werden. Es lag aber nahe, das
Ziel auch dürch Ermunterung und Ausdehnung der
Brotgetreideerzeugung im Inlande zu verfolgen. Die
»on der Regierung im Zusammenwirken mit land—
virtschaftlichen Kreisen und den Landwirtschaftsor—
Jganisationen ins Leben gerufene Werbetätigkeit
ührte in den Jahren 1915 und 1916 zunächst noch
ticht zu einer wesentlichen Steigerung der Anbau—
läche für Brotgetreide. Im Jahre 1917 betrug die
nit Weizen, Spelz, Roggen, Mischelfrucht, Einkorn
ind Emmer bestellte Bodenfläche immer noch erst
78916 ha. Ein Beschluß des Bundesrats vom
3. September 1917 verpflichtete die Landwirte, die
isher mit Getreide bewirtschaftete Fläche nicht auf—
ugeben; darüber hinaus wurde die Ausdehnung
er Getreideanbaufläche um 50 000 ha angeordnet.
Im Jahre 1918 waren 117665 ha mit den oben
aufgeführten Fruchtarten bestellt. Mit der sich wieder
eröffnenden Möglichkeit der Bedarfsdeckung durch
die Einfuhr und der Aufhebung des Anbauzwanges
ging die Anbaufläche in den folgenden Jahren trotz
der dem Getreidebau gewährten besonderen Ver—
zünstigungen sofort wieder zurück. Die Auferlegung
zer Verpflichtung zum Anbau machte es notwendig,