Nr. 2785
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die
Mühlen, in denen die Verarbeitung erfolgt. Die
Handelsmühlen sind mit wenigen Ausnahmen
gleichzeitig Lagerstellen für Aus- und Inlands—
weizen. Die Einlagerungsverhältnisse sind durch
besonderen Vertrag nach Einheitsmuster geordnet.
Die übrigen Vorräte sind eingelagert, in den
vährend des Kriegs errichteten staatlichen Getreide—
schuppen, in den Armeemagazinen, in den Bundes—
vahnlagerhäusern sowie, Wenn zZeitweise noch
weiterer Bedarf besteht, bei Lagerhausunter—
nehmungen, mit denen von Fall zu Fall oder für
längere Zeit Verträge abgeschlossen werden. Die
im Inland gelagerten Getreidemengen unterliegen
bedeutenden Schwankungen. Am niedrigsten sind
sie in der Regel im Zeitpunkt der Einbriugung der
Inlandsernte. Im“ Spätherbst und Winter ent⸗
steht für die Getreideverwaltung ein Waren—
indrang. Der einheimische Erzeuger will nach dem
Drusch sein Getreide möglichst bald abliefern, um
Bargeld zu erhalten. Den Verbraucherbedürfnissen
in der Schweiz entspricht insbesondere das Getreide
der nördlichen Hemisphäre, wo die Getreideernte
ungefähr mit der einheimischen Ernte und damit
auch das Hauptangebot an Getreide mit dem An—
gebot aus dem Inland zusammenfällt. Die Ver—
valtung kauft daher im Herbst gewöhnlich über den
laufenden Bedarf und auch für spätere Verschiffun—
gen ein. Uber den Verkauf des Getreides an die
Müller ist ein Pflichtenheft aufgestellt. Die Liefe—
rung erfolgt gegen Vorausbezahlung eines dem
ungefähren Wert des bestellten Getreides ent—
sPrechenden Betrages. Die Ware wird frei jeder
Empfangsstation geliefert. Die Handelsmüller wün—
schen, daß im allgemeinen nicht mehr als 30 bis
höchstens 40 v. H. Inlandsgetreéide gemischt mit 60
bis 70 v. H. Auslandsweizen vermahlen werden
nüssen. Verhältnismäßig leicht gestaltet sich der
Absatz von Inlandsweizen und Spelz. Diese Ge—
treidearten werden in der Hauptsache in den
Mühlen des Gebietes vermahleuͤ, wo sie gewachsen
sind. Dagegen werden Roggen und Mischelfrucht,
die von der Handelsmüllerei nicht begehrt find und
ihr daher zwangsweise zugeteilt werden müssen,
ziemlich gleichmäßig allen schweizerischen Mühlen
uugeführt. Für den Übernahmepreis für Inlands—
Jetreide gilt als Richtlinie, daß der Überpreis
höchstens 8 Fr. für 100 kg betragen und für ein—
vandfreien Landweigzen mindestens 88 Fr. und
— mindestens
311,80 Rel. und höchstens 364,300 RoA. für die
Tonne) gezahlt werden sollen.
Die Normalübernahmepreise werden für die ein—
zelnen Getreidearten jeweils für eine Ernte durch
Bundesbeschluß festgesetzt. Seit 1925 werden be⸗
sondere Preiszuschläge über die Normalpreise für
besondere Qualitäten gewährt. Die Mahlprämie
beträgt gegenwärtige5 Ir. für 100 kKg. Für Ge—
birgsgegenden kann sie bis auf 8 Fr. erhöht werden.
Für die Ausrichtung der Mahlprämie bedient sich
die Getreideverwaltung in der Regel ebenfalls der
andwirtschaftlichen Genossenschaftsverbände als
Zentralstellen. Dadurch, daß das ausländische Ge⸗
treide unmittelbar an die Müller mit der Pflicht
zur Vermahlung abgegeben wird, wird vermieden,
daß dem Bunde Auslandsgetreide statt inländischen
Lrodukts bei der Ausrichtung der Mahlprämie
der bei dem Ankauf des Inlandsgetreides unter—
hoben wird.
Der Verkauf des Auslands- und des Inlands—
etreides durch die Verwaltung erfolgt unter Be—
ücksichtigung der Einstandspreise für die fremde
Vare, der UÜbernahmepreise für das Inlands—
etreide, der Kosten der Lagerhaltung und des
zrachtenausgleichs für die Abgabe ab Abladestation.
die Verkaufspreise werden dem Mahlwert der ver—
hiedenen Getreidequalitäten angepaßt.
Die Mahlprämie wird nicht aus den Erlösen aus
em Getreideverkauf, sondern aus der Regierung
ur Verfügung stehenden Mitteln bezahlt. Der
»aushaltsplan des Bundes sieht dafür jährlich
Millionen Franken vor. Im übrigen erhält sich
ie Getreideverwaltung seit 1922 selbst.
Die bestehende Einrichtung hat nur vorläufigen
harakter. Ihre gesetzliche Grundlage bilden immer
och die zur Zeit des Kriegsgausbruches dem Bundes—
at von der Bundesversammlung erteilten Voll—
tachten. Im Sommer 1924 wurde durch Beschluß
er Bundesversammlung bestimmt, daß die be—
tehende Regelung für die Verwertung und die
IPbernahme des Inlandsgetreides der Ernte 1925
rufrechterhalten werden und, wenn durch die
zundesversammlung keine anderen Maßnahmen
setroffen werden, von selbst die Verlängerung für die
aländische Ernte des Jahres 1926 eintreten sollte.
Die Gegner des Monopols machen schon seit
ingerer Zeit geltend, daß die weitere Aufrecht-—
rhaltung einer kriegswirtschaftlichen Maßnahme
iuf Grund von Vollmachten, die in Berücksichtigung
der besonderen Verhältnisse der Kriegszeit erteilt
haren, der verfassungsrechtlichen Grundlage ent—
ehre. Sowohl die Bundesregierung, wie die be—
eiligten Wirtschaftskreise waren auch seit Kriegs—
nde emsig bemüht, an die Stelle der vorläufigen
tegelung einen endgültigen Zustand treten zu
assen, doch war es schwer, eine Einigung zu erzielen.
die sowohl bei der Regierung wie auf der Seite
»er Landwirte, der Müller und des Handels ver—
retenen Auffassungen waren mehrerlei ÄAnderungen
ind Schwankungen unterworfen. Aus dem Gang
der Verhandlungen sind folgende Einzelheiten her—
orzuheben: Im Juni 1920 beauftragte der
Zundesrat den Direktor des eidgenössischen Er—
nährungsamtes mit der Ausarbeitung einer be—
zründeten Vorlage über die Sicherung der Ge—
reideversorgung des Landes. Der Bericht des eid—
enössischen Ernährungsamtes erschien im Novem—
er 1920 (veröffentlicht im Landwirtschaftlichen
zahrbuch der Schweiz 1921). Nach Beleuchtung
er verschiedenen monopolfreien Projekte, die bis
ahin vorgeschlagen worden waren, kommt der Ver—
asser zu dem Schluß, daß das Getreidemonopol die
weckmäßigste Lösung sei. Im Mai 1921 tagte auf
zinladung des Ernährungsamtes eine aus 60 Mit—
liedern bestehende ersste große Monopol—
onferenz im Ständeratsaal. Das Ergebnis
er dreitägigen Verhandlungen wurde von Pro—
Dr. Laur in folgenden Worten zusammen—
zefaßt: