entschieden werden. Ja es läßt sich nicht allzuschwer die unter
bestimmten Bedingungen gegebene Verwechslungsgefahr nume-
risch bestimmen, wenn die Versuche so geführt werden, daß sie
zu prozentualen Angaben über die Personen führen, welche der
Verwechslung zum Opfer fallen. Merkwürdigerweise wird die
Psychologie für solche Untersuchungen noch viel zu wenig her-
angezogen, während dagegen Kaufleute und Künstler zu gut-
achtlichen Äußerungen über die Verwechslungsgefahr aufgefor-
dert werden. Dieses Verfahren ist falsch. Denn ob in einem be-
stimmten Fall Verwechslungsgefahr vorliegt oder nicht, kann
weder aus kaufmännischen Erfahrungen noch aus künstlerischen
Erwägungen heraus festgestellt werden, sondern nur allein auf
Grund von systematischen psychologischen Untersuchungen über
das Verhalten der Menschen in dem konkreten Fall. Dabei kann
auch die Verwechslungsgefahr in Abhängigkeit von der Zeit fest-
gelegt werden, die zwischen der Darbietung der verschiedenen
Reklamemittel verfließt.
Psychologie und Rechtspflege sind in vielen anderen Gebieten
in engen Zusammenhang getreten !). Auch im Gebiet des Mar-
kenschutzes, der Frage nach dem unlauteren Wettbewerb und in
verwandten Gebieten kann, wie diese Bemerkungen zeigen dürf-
ten, die Arbeit des Psychologen forensisch wichtig werden.
1) Über psychologische Gerichtsgutachtem handle ich in meinem Buch
„Der Psycholog als Gerichtsgutachter im Straf- und Zivilprozeß“, Stutt-
gart 1926. Hier (Kapitel 10) wird auch ausführlicher über Gerichtsgut-
achten in Reklamestreitigkeiten gesprochen.
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