88 416, 417.
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en Die Anfechtung der Mitteilung dagegen, auf Grund deren der Gläubiger
eine Genehmigung erteilt Dot, hat dem Gläubiger gegenüber zu erfolgen
$S 143 bl. 3). gl. dazu Bem. 11 zu $ 415.
Sm Falle einer Anfechtung wegen araliftiger Zäufchung fann die Anfechtung
nach 8 123 Ubf. 2 auch dem Schuldrter gegenüber erfolgen, wenn er die
Täufchung kannte oder kennen mußte; denn er hat mit jeiner Befreiung aus
der Schuldübernahme unmittelbar ein Recht erworben.
San Falle des 8 415 muß He auch dem Gl[äubiger gegenüber erfolgen
und ift auch biefem er zur wirkffam, wenn er die Läufchung kannte
oder kennen mußte. (Bem. 11 zu S& 415.)
neb Erit auf Grund der erfolgreich durchgeführten Anfechtung kann der Schuldüber-“
Mer die Einwendung erheben, was aber prozeflual nicht austichließt, daß er die Ein
in Denn gleichzeitig mit der Anfechtung vorbringt. Zu beachten ijt, daß Die Anfechtung
Helen ällen der 85 119, 120 unverzu lich erfolgen muß und im Falle des & 123 (dolus,
Yarfon nur binnen Sahresfrift vom eitpunfte der Entdeckung der TZäufchung bzw. des
Düren8 der et gerechnet zuläjfig tft S 124).
I Bon der Anfechtung des Nebernahmevertrag8 it eine Anfechtung der Schuld
er wobl zu unterfcheiden. Wegen leßterer vgl. Bem. MN.
zei „II. Da8 dem Schuldübernahmebvertrag zugrunde liegende obligatorifihe Kaufals
Täft (vol. Bem. 2 zu 8 414):
and 9 Bu untericheiden it Schuldübernahme 1. durch Vertrag mit dem Gläubiger 8 414)
2, durch Vertrag mit dem Schuldner (8 415).
ef 1. Im erfteren Falle (8 414) find dem Gläubiger gegenüber auch aus dem Raufalk
Düfte, dem der Schuldübernahme zugrunde Tiegenden Rechtsverhältnifie zwijdhen
äubiger und Schuldner Einwendungen zuläffig.
Diefelben begründen zwar wegen der abftrakten Natur des Schuldübernahmesertrags
zunächft nur einen perfönlicdhen Unfpruch auf KAT der
Schul OFEN An auf ®rund der SS 812 . ©8 itebt aber nicht8 im Wege,
yiejen Anfpruch auch im Wege der Einwendung geltend Men Das Bedenken,
aß der Ölänbiger durch die Schuldübernahme auf keinen all bereichert jet,
da er leise Tin den Urjchuldner freigelaflen hat, ijt unbegründet. &
zenügt, DaB der Gläubiger ohne rechtlichen Grund etwas d. h. die Schuld:
äbernahme auf Koften des Nebernehmer8 erlangt bat; möglidgerweife
jatte die Forderung gegen den Urfchuldner überhaupt keinen Wert für ihn,
5a diefer tfolvent war. Bal. land Bem. 3 zu 84170. E.
Xn der Regel aber ijt der Gläubiger zu diefer Wiederanfhebung der Schuld-Übernahme
nur verpflichtet gegen Wiederheritellung feiner Forderung gegen
den Urfchuldner. Der Nebernehmer Kann diefe NEN ebenfalls
sach den Orundfägßen der ungerechtfertigten Bereicherung vom Urfchuldner
deanfpruchen.
NM. M. AU in Gruchot, Beitr. Bd. 29 S, 350, Schollmeyer Bem. 2
zu $ 407, welche aus dem unter a gedachten MNedenken dem Nebernehmer
die Einrede gegen den @läubiger verfagen und ihn auf den Anfpruch gegen
en Urfchuldner wegen ungerechtfertigter Bereicherung verweijen. U. Mt.
zuch Dertmann, 2. Yufl. S. 294.
Nur im Falle der Sn des Gäubiger8 (exceptio doll) eradhte ih den
Hebernehmer nicht zur iederherfteNlung der Forderung gegen den Urfhuldner
ir verpflichtet. Sr Kann in diejem Falle den Gläubiger auf feinen eigenen
Anfprudh gegen den Urfehuldrer wegen Bereicherung verweilen.
1 3. DEE im Salle des 8 415 (bei Schuldübernahme durch Bertrag mit dem Schuldner
Inter bloßer Genehmigung des Gläubiger8) kann der Nebernehmer wegen mangelDafter
5 usa nur gegen den durch die Schuldübernahme auf feine Roften hereidherten Schuldner
yexgehen und von ihm Befreiung von der übernommenen Schuld, ev. Erjaß im Sinne
de $ 818 begehren. AU. M. Gellwig, Verträge S. 173, da die Genehmigung De3 Gläubigers
lem fein von dem Kaufalakt unabhängiges Recht verfhaffen könne. Bal. dagegen Planck
Ar. 2 Ubi. 2 zu 8 417, Dertmann, 2. Aufl. S. 294. . .
= IT. Das Shuldverhälinig zwijdhen dem Gläubiger und dem bisherigen
Huldner, in weldhes der Nebernehmer al8 neuer Schuldner eintritt:
5 1. Der Nebernehmer übernimmt die Schuld, wie fe fi beim Ur bhuldner geftaltet
ck wird alfo dem Gläubiger gegenüber Hur dann und nur infoweit verpflichtet, als der
a Quldner zur Beit der Schuldübernahme verpflichtet War. (Er fann daher dem Gläubiger
en Einwendungen entgegeneßen, Die dem bisherigen Schuldner au8 diefem Schulderhältniffje
zuffanden, z. VB. die Einrede der Stundung, des nicht erfüllten Vertrags,
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