88 417, 418.
173
, Der & 184 Iautet: „Die nachträgliche Zuftimmung (Genehmigung)
wirkt auf dem Zeitpunkt der Bornahme des Yechtsgefchäfts zurück, foweit
nicht ein Andere8 befitimmt ift.
. DurdhH die Rücwirkung werden Berfügungen nicht unmirkam,
dievor der Genehmigung über den Gegenftand des RedhtS=LES
von dem Genchmigenden getroffen worden oder im
Wege der Amangsvollitredung oder der Arreitvollziehung
der durch den Konkursavermalter erfolgt find.“
N Aweifello3 ift die Vereinbarung der Schuldübernahme zwifchen
Schuldner und Nebernehmer (S 415) eine Berfügung, Val. Sem. 2, €
u 8 415. Der Urfhuldner kann alfo durch nachträglidhen Verzicht die
Stellung des Nebernehmers Mn mehr verfchlecdhtern, aud nidht innerhalb
jer Beit, in welcher die Wirkjamfteit des Schuldübernahmevertrags nach
38 415, 416 noch Mangels der Genehmigung des Gläubiger8 in der Schwebe
ift; denn auch leßtere Hat rückwirkende Kraft und diefe rüchvirfende Kraft
paralyjiert die rücwirkende Kraft des nachträglidhen VerzichtS des Urichuldner8.
Daß der Urichuldner von dem Augenblick an, wo die private Schuldübernahme
rechtswirkfam geworden ift, nicht mehr auf Einwendungen ver
ichten fanıt, ergibt fidh auch auS der Natur der Sache, da er jebt vollftändig
ns dent Obligationsnexus ausgefchieden Yt.
Daß der Nebernehmer felbit in dem mit dem Schuldner abgefchloNfenen
Nebernahmevertrag auf die Geltendmachung diejer ober jener Einwendung.
5e8 Schuldner dem Gläubiger gegemüßer verzichten Kann, ift unbedenklich.
Val. Scholmeyer Bem. 1, a a. €. zu $ 417. Un RO it zwar der Verzicht
3in empfangsbedürftiges Kechtsgefhäft und muß allo dem Gläubiger gegenüber
erflärt werden. Indem aber der Gläubiger den Yebernahmebertrag,
"owie er abgeichloffen ijt, genehmigt, eignet er fih die dem Urfchuldner
x gegenüber abgegebene Erklärung an.
3. YMufrednung:
a) Eine vor der Perfektion der Schuldiübernahme vom Urfhuldner bereits er=‚lärte
Yufrehnung kant der Yebernehmer A maden, da die Schuld zu
dem aufgerechneten Betrage erlofchen ift. gL-$S 389.
Dagegen fanıt der Nebernehmer nicht mit Forderungen des Urfchuldners aufs
rechnen, in Anfjehung deren diefer die Aufrechnung noch 1uicht erflärt hat.
Denn der Urfchuldrer tft nadh der Perfektion der privativen ME
aiht mehr Schuldner; e& mangelt alfo die Norausfeßung des 8 387. AWu8sdritchfich
beftimmt die S$ 417 Hbf. 1 Sag 2.
Selbftverftändlich dagegen WM daß der Nebernehmer feine eigenen Jorderungen
gegen den Gläubiger unbeldhränkt zur Aufrechnung bringen fann.
dicht IV. Der € | 8316 enthielt eine dem S 417 Abf. 1 Sah 2 entiprechende Borfchrift
nic , beftimmte vielmehr itatt deffen, daß der Souldübernehmer dem Gläubiger SCinreden
B t entgegenjeben fönne, welche eine au8[OließBlidhe Beziehung auf die
die Slon des bisherigen Schuldner8 haben, Dieje Vorfchrift entiprach der für
einen tretung einer Forderung gegebenen Borfchrift des & 302 des €, I und {ft aus ben:
508 en Öründen, aus welden die zweite Kommifjion, jenen S 302 €. I durch die VBorfchrift
$ 404 erjeßt bat, Durch S 417 2bf. 1 Sag 1 erfeßt worden.
DHienach erhebt ih die Frage, ob dem Yebernehmer einer ke ta A at
zu die Einrede Des Kotbedaris aus 8 519 BOB. zufteht. Schollmeyer Bem. 1, a
KR die Frage ohne Einfhränkung. M. SE. dürfte fie nur infoweit begründet fein, als
I em halouloner {bon vor dem Nebernahmevertrag ermachfen war. Sofern der Yırs
ldner erit nach dem Nebernahmebvertrag in den Zufjtand des Notbedarf8 gerät, liegt
Ahe infolge der yrivativen Wirkung der Schuldübernahme unerhebliche Tatlache vor.
2)
8 418.
Sn Kolge der Schulditbernahme erlöfchen die für die Forderung beitellten
Sürgihaften und Pfandrechte. Beiteht für die Forderung eine Hypothek, {0 tritt
08 Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet. Dieje
Borichriften finden feine Anwendung, wenn der Bürge oder berjenige, welchem
u berhaftete Gegenitand zur Zeit der Schuldibernahme gehört, in Ddiefe einvilliat.