fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die rechtliche Freiheit des Verkehrs der Personen und Waren. 
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militärischen Friedens nach dem Weltkriege konnte die Wiederherstellung 
des Weltpostvereins mit dem Abkommen zu Wien (1891), zu Washington 
(1897) und zu Rom (1906), des internationalen Telegraphenabkommens 
zu Petersburg (1875) und der Regeln der Telegraphenkonferenz (1908), 
der Abkommen zum Schutze unterseeischer Telegraphenkabel (1884, 1886, 
1887), des Abkommens über die Funkentelegraphie (1912), der Verein 
barungen über den Eisenbahnverkehr (1907), des Berner Abkommens über 
den Eisenbahnfrachtverkehr (1890), schließlich der Konvention über den 
Verkehr mit Kraftfahrzeugen (1909) erwartet werden. Die Wiederher 
stellung technischer Einrichtungen des Weltverkehrs trifft aber 
nicht den Kern des Problems. Das Wiederaufleben dieser Anstalten 
stellt vielmehr nur ein unzureichendes Maß der Sicherung dar. 
Die Einrichtungen, die dem Wirtschaftskampf geradezu vorgebaut 
haben, sind, wie wir in der Entwicklungsgeschichte des Imperialismus 
gesehen haben, in der Absperrung des Handelsverkehrs und ihrer 
Förderung durch das Streben nach Autarkie gelegen. In erster Linie 
kommt die Schutzzollpolitik und ihre Verschärfung durch die autonome 
Handelspolitik in Betracht. Die Selbständigkeit der Handelspolitik aller 
souveränen Staaten ist bisher nur ganz vereinzelt, z. B. in der Kongoakte 
von 1885 Art. 1—5 und in der Brüsseler Antisklavereiakte von 1890, 
international eingeschränkt worden. Auf der einen Seite ist die Schutz 
zollpolitik an sich, d. h. soweit sie durch Erhaltungs- und Erziehungszölle 
die heimische Produktion zu schützen sucht, nicht völkerrechtswidrig, 
wenn auch bereits dem Wirtschaftskampfe vor bauend. Auf der anderen 
Seite widerstreitet allerdings eine völlige Abschließung des Landes durch 
allgemeine, d. h. auf alle Gegenstände bestimmter Art gelegte Prohibitiv 
zölle der allgemeinen Pflicht zur Soziabilität, d. h. zur grundsätzlichen 
Zulassung zum wirtschaftlichen Verkehr (v. Liszt, Völkerrecht, 65, 204). 
Wir haben zwischen dem zulässigen Schutzzoll und der völkerrechts 
widrigen völligen Abschließung von jedem Handelsverkehr ein Zwischen 
gebiet, für das sich noch keine Rechtssätze gebildet haben. Daß gewalt 
same Abschließung vom wirtschaftlichen Verkehr auch noch nicht völker 
rechtswidrig ist, kann solange vertreten werden, als sich noch kein all 
gemeiner Rechtssatz dagegen wendet. Dies wird bleiben, solange 
sich die englisch-amerikanische und die kontinentale Rechtsanschauung 
über das Wesen des Krieges so schroff gegenüb er stehen, wie es vor dem 
Ausbruche des Weltkrieges bereits der Fall war. Dem Wirtschaftskampfe 
der Völker ist nach dem gegenwärtigen Stande des Völkerrechts unter 
dem Gesichtspunkte einer allgemein anerkannten Rechtswidrigkeit 
nicht beizukommen. 
Daß aber die wechselseitige Ausschließung anderer Staaten von den 
heimischen Märkten, insbesondere aber der Ausschluß des deutschen Wett 
bewerbes in fremden Kolonien, Protektoraten oder Schutzgebieten das
	        
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