Die rechtliche Freiheit des Verkehrs der Personen und Waren.
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militärischen Friedens nach dem Weltkriege konnte die Wiederherstellung
des Weltpostvereins mit dem Abkommen zu Wien (1891), zu Washington
(1897) und zu Rom (1906), des internationalen Telegraphenabkommens
zu Petersburg (1875) und der Regeln der Telegraphenkonferenz (1908),
der Abkommen zum Schutze unterseeischer Telegraphenkabel (1884, 1886,
1887), des Abkommens über die Funkentelegraphie (1912), der Verein
barungen über den Eisenbahnverkehr (1907), des Berner Abkommens über
den Eisenbahnfrachtverkehr (1890), schließlich der Konvention über den
Verkehr mit Kraftfahrzeugen (1909) erwartet werden. Die Wiederher
stellung technischer Einrichtungen des Weltverkehrs trifft aber
nicht den Kern des Problems. Das Wiederaufleben dieser Anstalten
stellt vielmehr nur ein unzureichendes Maß der Sicherung dar.
Die Einrichtungen, die dem Wirtschaftskampf geradezu vorgebaut
haben, sind, wie wir in der Entwicklungsgeschichte des Imperialismus
gesehen haben, in der Absperrung des Handelsverkehrs und ihrer
Förderung durch das Streben nach Autarkie gelegen. In erster Linie
kommt die Schutzzollpolitik und ihre Verschärfung durch die autonome
Handelspolitik in Betracht. Die Selbständigkeit der Handelspolitik aller
souveränen Staaten ist bisher nur ganz vereinzelt, z. B. in der Kongoakte
von 1885 Art. 1—5 und in der Brüsseler Antisklavereiakte von 1890,
international eingeschränkt worden. Auf der einen Seite ist die Schutz
zollpolitik an sich, d. h. soweit sie durch Erhaltungs- und Erziehungszölle
die heimische Produktion zu schützen sucht, nicht völkerrechtswidrig,
wenn auch bereits dem Wirtschaftskampfe vor bauend. Auf der anderen
Seite widerstreitet allerdings eine völlige Abschließung des Landes durch
allgemeine, d. h. auf alle Gegenstände bestimmter Art gelegte Prohibitiv
zölle der allgemeinen Pflicht zur Soziabilität, d. h. zur grundsätzlichen
Zulassung zum wirtschaftlichen Verkehr (v. Liszt, Völkerrecht, 65, 204).
Wir haben zwischen dem zulässigen Schutzzoll und der völkerrechts
widrigen völligen Abschließung von jedem Handelsverkehr ein Zwischen
gebiet, für das sich noch keine Rechtssätze gebildet haben. Daß gewalt
same Abschließung vom wirtschaftlichen Verkehr auch noch nicht völker
rechtswidrig ist, kann solange vertreten werden, als sich noch kein all
gemeiner Rechtssatz dagegen wendet. Dies wird bleiben, solange
sich die englisch-amerikanische und die kontinentale Rechtsanschauung
über das Wesen des Krieges so schroff gegenüb er stehen, wie es vor dem
Ausbruche des Weltkrieges bereits der Fall war. Dem Wirtschaftskampfe
der Völker ist nach dem gegenwärtigen Stande des Völkerrechts unter
dem Gesichtspunkte einer allgemein anerkannten Rechtswidrigkeit
nicht beizukommen.
Daß aber die wechselseitige Ausschließung anderer Staaten von den
heimischen Märkten, insbesondere aber der Ausschluß des deutschen Wett
bewerbes in fremden Kolonien, Protektoraten oder Schutzgebieten das