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Die Einzelbestimmungen des Gesetzentwurfes.
1. Die Angabe von Abreden bei Ausschreibungen Der staatlichen russischen Handelsvertretung
von ausländischen Stellen. stände die Forderung derartiger Meldungen
Der erste Absatz des $ 1 des Gesetzentwurfes natürlich auch zu. Jeder, der weiß, wie die
lautet: Handelsvertretung schon jetzt unter Ausnutzung
„Wer bei einer Vergebung von Lieferungen jeder deutschen und ausländischen Konkurrenz
oder Leistungen im Wege einer allgemeinen die äußersten Zugeständnisse aus der deutschen
oder beschränkten Ausschreibung ein Angebot Wirtschaft herauspreßt, wird unglaublich finden,
einreicht, ist verpflichtet, anzugeben, ob die daß das Deutsche Reich seine Wirtschaftler
in dem Angebot aufgeführten Preise und Be- auch noch des letzten Abwehrmittels selbst
dingungen auf Grund einer Verständigung berauben wilk
mit einem Dritten gestellt wurden oder ob er . x
in sonstiger Weise an der Beschränkung des Demgegenüber würden ausländische Anbieter
Wettbewerbes in Bezug auf diese Vergebung bei der Beteiligung an deutschen Ausschreibungen
beteiligt ist oder ihr unterliegt. Der Inhalt von den Vorschriften des Gesetzentwurfes kaum
der Regelung und die daran Beteiligten sind betroffen werden. Denn schon wegen der
in dem Angebot anzugeben.“ Schwierigkeit und Kostspieligkeit der Nach-
Danach sollen bei allen allgemeinen oder forschungen und der Beweisführung im Aus-
beschränkten Ausschreibungen künftig von den lande. würde der Versuch, den Ausländern
Anbietern etwaige Verständigungen mit un- Verstöße gegen die Meldepflicht nachzuweisen,
bedingter Vollständigkeit gemeldet werden. Das wirkungslos sein.
würde also nicht nur für alle Ausschreibungen Es ist auch gar keine Sicherheit dagegen ge-
deutscher behördlicher, sondern auch aller geben, daß die den ausländischen Ausschreibern
privater, ja sogar auch aller ausländischen Stellen durch die Meldungen zur Kenntnis gekommenen
gelten, die in Deutschland getätigt werden. Mitteilungen nicht in ganz unberechtigter Weise
Allen diesen ausländischen Stellen würde also im Inlande und Auslande gegen die Anbieter
künftig freistehen, mit Hilfe einer Ausschreibung selbst und die deutsche Industrie überhaupt aus-
die vollständige Offenlegung aller einschlägigen genützt würden.
Verbandsbeschlüsse deutscher Industriezweige Die Wirkung des Gesetzentwurfes auf
in Bezug auf die Inlands- und Auslandsgeschäfte Ausschreibungen von . ausländischen
zu erzwingen. Es wäre wahrscheinlich nicht Stellen müßte daher unbedingt aus-
einmal notwendig, daß sie sich dazu eines in geschlossen werden und zwar auch für den
Deutschland sitzenden Vermittlungsmannes be- Fall, daß Ausländer inländische Vertrauensleute
dienten, was aber auch natürlich leicht durch- oder Vertretungen mit der Herausgabe ihrer
zuführen sein: würde. Ausschreibungen beauftragen.
Somit ist also die deutsche Gesetz- Die Beschränkung der Meldepflicht
gebung im Begriff, selbst dem Auslande auf die Ausschreibungen von Untertanen
die beste Handhabe zu der eingehendsten solcher Länder, die Deutschland die
und mühelosesten Handelsspionage an- Gegenseitigkeit gewähren, würde keines-
zubieten. wegs ausreichen. Die Bedeutung der In-
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