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sein, von einem ungewissen Bedarf mithin nur dann die Rede
sein, wenn Umstände vorhanden sind, die eine wirtschaftliche
Vermögenswertbedeutung haben. Aus der Bedarfstheorie
aber lassen sich solche Umstände nicht dartun. G o b b i 51 ) frei
lich hat zu einer Konstruktion gegriffen, die unmittelbar vor
der Schwelle der richtigen Erkenntnis steht. Er bezeichnet die
Todesfallversicherung als eine Verbindung der Ersparung mit
der Versicherung. Da die Summe auch bei Erreichung eines
bestimmten Höchstalters ausbezahlt werde, so werde die Summe,
die für diesen Fall nötig sei, gespart. Versichert werde da
gegen nur die Differenz zwischen der Versicherungssumme und
der Ersparnisquote. Nun ist aber für diese Differenzwert
versicherung ein verursachter Bedarf nicht vorhanden; wie ins
besondere bei der Terminversicherung der Tod den Bedarf
verursachen soll, ist nicht zu erkennen. Wenn die Versicherungs
summe zur Deckung eines Bedarfs bestimmt ist, so hat dieser
Bedarf doch mit dem Tod nichts zu tun, er wird durch das
Erleben bedingt. Es entsteht ein Bedarf an Deckungsmitteln
für jeden Lebensbedarf. Die Beschaffung der Deckungsmittel
wird freilich durch den Tod unterbrochen, aber der Tod ver
ursacht den Bedarf nicht. G o b b i selbst sieht in der Termin
versicherung eine Bereitstellung durch jährliche Spareinlagen,
zu der die Versicherung eines Differenzwertes hinzukomme.
Für die Erlebensversicherung ist es unerfindlich, wie ein
Bedarf durch das Erreichen eines Alters 'infolge Aufhören
der Spartätigkeit mit dem Erleben in Verbindung zu bringen
ist. Lazarus^) meint: „Unter Versicherung auf das mensch
liche Leben werden alle diejenigen Versicherungen begriffen,
welche den Zweck haben, einen Ersatz für wirtschaftliche Ver
luste oder eine Deckung für wirtschaftliche Bedürfnisse zu ge
währen, soweit diese Verluste oder Bedürfnisse durch ein das
Leben eines Menschen vernichtendes oder dauernd oder vor
übergehend beeinträchtigendes Ereignis oder durch -die Er-
a. a. Q., Nr. 222 u. 131.
“) Bei Brämer, Das Versicherungswesen (Leipzig 1894) S. 60.